Archivale
Gerichtsprivileg des Spitals über Wannweil und Ohmenhausen
Regest: Wir Friedrich von Gottes Gnaden römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, zu Ungarn, Dalmatien, Kroatien etc. König, Herzog zu Österreich, zu Steyr, zu Kärnten und zu Krain, Herr auf der Windischen Mark und zu Portenau, Graf zu Habsburg, zu Tyrol, zu Phirt und zu Kyburg, Markgraf zu Burgau und Landgraf im Elsaß, bekennen und tun kund allermenniglich (= jedermann) mit diesem Briefe: Wiewohl wir allen und jeglichen unsern und des Heiligen Reichs Untertanen und Getreuen allzeit unsere kaiserliche Gnad und Fürderung mitzuteilen [geneigt sind], so sein (= sind) wir doch mehr geneigt, den Armen, Dürftigen, damit sie sich desto stattlicher bei den Begabungen (= Schenkungen), ihnen durch Gottes Willen beschehen (= die ihnen um Gottes Willen zuteil geworden sind), enthalten (= ihr Leben fristen), unsere Gnad, Hilf und Fürderung zu beweisen und sie und die Ihren vor Schaden zu behüten. Wann (= Da) uns nun die Pfleger und Spitalmeister des Spitals zu Reutlingen fürbringen lassen haben, wie (= daß) die zwei Dörfer und Weiler, nämlich Wannweil und Umbenhausen (Ohmenhausen), des gemeldeten Spitals eigen und mit keinem Gerichtszwang versehen wären, und uns darauf demütiglich anrufen und bitten lassen, daß wir dasselbe Spital, die Armen und die jetzt genannten zwei Weiler mit einem Gericht und unsern kaiserlichen Gnaden und Freiheiten zu begaben und zu versehen und das [Gericht] in dem gemeldeten Dorfe Wannweil zu halten und aus beiden Weilern mit ehrbaren, dazu tauglichen Personen zu besetzen und um alle und jegliche Sachen, ausgenommen [diejenigen] so den Pan über das Blut (= den Blutbann) berühren, zu richten und zu urteilen zu vergonnen und zu erlauben gnädiglich geruhten, so haben wir angesehen solche ihre demütige, ziemliche Bitte, auch obberührte und andere redliche uns dazu bewegende Ursach und darum mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat und rechter Einsicht dem obgenannten Spital und den armen Leuten daselbst die Gnad getan und Freiheit gegeben und ihnen vergonnt und erlaubt, daß ihre Pfleger und Spitalmeister, so sie jetzo haben, oder füran (= künftig) haben werden, nun hinfür in dem gemeldeten Dorfe Wannweil ein ordentlich gemein Gericht und Recht aufrichten, halten, üben und gebrauchen und das mit ehrbaren, tauglichen Personen, die sie aus den obgemeldeten zwei Weilern dazu nehmen und verordnen mögen, besetzen und von denselben, wie sich gebührt, Gelübd und Eid nehmen und alsdann um jeglich Erb, Eigen, Geldschuld, liegend und fahrend Gut, Pen (Strafe), Strafe, Frevel, Buße und alle andere Sachen und Handel, ausgenommen die den Blutbann berührenden, richten, Urteil sprechen, auch allen denen, so darunter gesessen (= dem Gericht unterstellt) und verpflicht (= verpflichtet) [sind], dem gehorsam und gewärtig zu sein, Gebot und Verbot tun, Pen (= Strafe) und Buße setzen, strafen, einnehmen und sonst alles und jedes handeln, tun und lassen sollen und mögen, wie in andern solchen Gerichten und Enden daselbst umgelegen (= benachbarten Gerichtsbezirken und Gegenden) gewöhnlich und Herkommen ist und sich zu einem solchen ordentlichen besetzten (= eingesetzten) Gericht gebührt und notdürftig sein wird, alles getreulich und ungefährlich. [Wir] tun ihnen solche Gnad und Freiheit, vergonnen und erlauben ihnen auch das also von römischer kaiserlicher Machtvollkommenheit wissentlich in Kraft dieses Briefs und gebieten darum allen und jeglichen unsern und des Heiligen Reichs Untertanen und Getreuen, in was Würden Staates (= Standes) oder Wesens die seien, und besonders allen Richtern, Gerichten und Umbsessen (= Umwohnern, Nachbarn) der gemeldeten zwei Dörfer und Weiler ernstlich und festiglich mit diesem Briefe, daß sie das obberührte Spital und die armen Leute daselbst, auch ihre Pfleger und Spitalmeister und die oftgenannten von Wannweil und Umbenhausen (= Ohmenhausen) und ihre Nachkommen nur hinfür bei diesen unsern kaiserlichen Gnaden, Freiheiten, Vergonnung und Erlaubung geruhlich bleiben und sie derselben also in obbeschriebenem Maße ohne Irrung (= Störung) gebrauchen und genießen lassen, so lieb einem jeglichen ist, unsere und des Reichs schwere Ungnad und dazu eine Pene (= Geldbuße), nämlich 20 Mark lötiges (= vollwichtiges) Goldes, halb in unsere kaiserliche Kammer und den andern Halbteil dem obgenannten Spital und armen Leuten unabläßlich zu bezahlen, zu vermeiden. Mit Urkund dieses Briefs, besiegelt mit unserer kaiserlichen Majestät anhangendem Insigel, gegeben zu Gretz (...).
- Archivaliensignatur
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A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. B 72/18
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: Graz (Gretz)
Bemerkungen: Original: HStA Stuttgart B 201 U 8
Verweis: Kopie: S 161 Nr. 20 U 8. Abschrift: Privilegienbuch I (vorl. Nr. 6), fol. 23
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20) >> Bd. 7 Kaiserliche Privilegien
- Bestand
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A 2 b (Verfassung u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20)
- Laufzeit
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1471 Februar 25, Montag nach St. Mathiae Tag
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1471 Februar 25, Montag nach St. Mathiae Tag