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Urteilsbrief

Regest: Probst und die Mehrzahl der Chorherrn des Stifts zu Ehingen bei Rottenburg am Neckar bekennen, daß sie auf Bitten des Priesters Berchtolt Strub von Horb auf der einen Seite und des Vogts, Gerichts und der Geburschaft (= Bauernschaft) des Dorfes Bodelshausen auf der andern Seite zu dem Rechten (= zu Gericht) saßen in der Sakristei ihres Stifts. Berchtold Strub erklärte, daß er eine Pfründe wegen unser Frauen Altar in der Kapell unser Frauen zu Reutlingen als Kaplan innehabe. Er verlas einen Stiftungsbrief dieser Pfründe, nach dem die Gemeinde zu Bodelshausen jährlich von den Gütern, genannt Äschelshart, geben soll 5 Pfund Heller, 4 Herbsthühner und 4 Fasnachthühner an die genannte Pfründe. Diese Gült stehe seit 8 Jahren aus. Er vertraue, daß sie (Probst und Chorherrn) entsprechend dem Stiftungsbrief die von Bodelshausen mit ihrem Spruch anweisen, die Gült und die versessenen (= rückständigen) Zinsen zu bezahlen, da sie doch die Güter heutzutage nießen. Darauf antworteten die von Bodelshausen mit ihrem Fürsprecher Ülin, ihrem Wirt zu Bodelshausen, sie erheben keine Einrede gegen den (Stiftungs-)Brief. Aber sie seien vor Zeiten gemeinlich zu Rat worden (= übereingekommen), daß sie wegen des verderblichen Schadens, der ihnen im Krieg derer von Zollern zugefügt worden, ihre eigenen Güter müßten wüst liegen lassen. Sie hätten darum auch die in Rede stehenden Güter seinem Vorfahr (= Vorgänger) und auch den Kastenvögten übergeben. Da sie die Güter füro nicht genossen hätten, so vertrauen (= glauben) sie, auch dem Priester an versessenen Zinsen nichts schuldig zu sein und setzen das hin zu uns zu dem Rechten (= stellen das uns, dem Gericht, anheim). Nach Klag und Widerred hat das Gericht verlangt, daß beide Teile geloben, bei Spruch und Urteil zu bleiben. Welcher Teil aber das überführe (wohl = übertrete), der solle verfallen sein zu Pen (= zu der Strafe) dem Gotteshaus (dem Stift zu Ehingen) mit 3 Mark Silbers und jedem der 8 zu Gericht Sitzenden mit 1 Mark, zusammen 11 Mark. Beide Teile haben das zugestanden. Dann hat das Gericht erkannt, wenn die Gemeinde von Bodelshausen die Lehen und Güter aufgegeben und nicht genossen habe, so solle sie dem Herrn Berchtolt Strub gegenüber der rückständigen Zinsen ledig sein. Sollte sich aber erweisen, daß die Gemeinde doch von den Gütern des Lehens irgend eine Nutzung genommen hat, so soll sie dem Herrn Berchtolt Strub die versessenen Zinsen herausgeben.

Reference number
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 1038
Formal description
Beschreibstoff: Pg.
Further information
Siegel (Erhaltung): Siegel fehlt, ist abgeschnitten

Zeugen / Siegler / Unterschriften: Insigel des Stifts und Capitels zu Ehingen

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 2 Kaufbriefe, Zinsbriefe u.ä. 1311-1547
Holding
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)

Date of creation
1420 September 18, Mittwoch vor St. Matheus Tag

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1420 September 18, Mittwoch vor St. Matheus Tag

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