Urkunden
Erzbischof Johann von Mainz, Reichserzkanzler in deutschen Landen, gibt als ein Kurfürst des Heiligen Römischen Reichs seine Zustimmung zu dem der Stadt Nürnberg am 5. Dezember 1396 (KA/B Nr. 43 und 44) von König Wenzel verliehenen Bestätigungsbriefe der ihr von Kaisern, Fürsten und Städte gegebenen Freiheiten. - Siegler: der Aussteller.
- Archivaliensignatur
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden 140
- Alt-/Vorsignatur
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HO/B Nr. 7; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 2685
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Bemerkungen
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Abschrift in Klein-Rotbuch fol. 18h.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Originaldatierung: der geben ist dez donerstags vor vnser frawen tag als sie geboren ward etc. 1397.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1397
Monat: 9
Tag: 6
Äußere Beschreibung: Ausf. dt., Perg. mit an rot-weißer Schnur anh. Sg. von rotem Wachs in Wachsschüssel
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden >> Losungamt, 39 Laden >> Kurfürstliche Bestätigungen kaiserlicher Privilegien >> Bestätigungen kaiserlicher Privilegien durch geistliche Kurfürsten (Lade HO/B)
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden
- Indexbegriff Person
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Mainz, Johann II. (von Nassau) Erzbischof von (1397-1419)
Wenzel, König
- Laufzeit
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1397 September 6
- Weitere Objektseiten
- Digitalisat im Angebot des Archivs
- Letzte Aktualisierung
-
23.05.2025, 11:53 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1397 September 6
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König Wenzel gebietet allen Fürsten, geistlichen und weltlichen, Grafen, Freien, Herren, Dienstleuten, Rittern, Knechten und den Gemeinschaften der Städte Märkte und Dörfer, dass sie solche Münze, welche die Münzmeister jener Fürsten und Herren, so den jüngsten Münzbrief (KA/B Nr. 19, d.d. 14. September 1390) nicht besiegelt, schlagen, und die das rechte Korn und Auszahl nicht hätte, nicht annehmen, sondern zerschneiden sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel gebietet, dass niemand die Bürger insgemein oder den Rat oder die Gemeinde der Stadt Nürnberg vor ein Cent- oder Land- oder irgend ein anderes Gericht laden soll, sondern seine Klage allein vor des Reichs Richter in Nürnberg bringe, wozu dann der Rat fünf oder sieben oder neun Bürger aus den Reichsstädten Windsheim oder Weissenburg nehmen möge. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel erlaubt dem Bürgermeister, dem Rat und den Bürgern der Stadt Nürnberg ("Nuremberg"), dass sie sich mit Fürsten, Herren, Rittern, Knechten oder beliebigen andern um "vorwort, stallung oder vmb hilfe" vereinigen mögen, mit der Maßgabe jedoch, dass sie dieser Gnade sich weder wider das Reich noch wider der Korne zu Beheim gebrauchen sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel begnadet die Stadt Nürenberg, dass weder er noch seine Nachfolger im Reiche die alljährlich am Martinitage fällige Stadtsteuer im Betrage von 2000 Gulden fürderhin an irgend jemand verweisen oder verschreiben, sondern sie bei der königlichen Kammer behalten wollen. - Siegler: der Aussteller.
