Archivale

Antwort von Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm auf die Reutlinger Anfrage vom 24. März

Regest: Bürgermeister und Rat von Ulm haben beider Handwerke Bericht erfordert. Hiebei hat sich ergeben, dass die Ulmer Tuchscherer zur Zeit wegen Abgangs (= Mangels) der Mittel den Gewandschnitt nicht führen, jedoch hiezu ohne Einschränkung vermöge ihrer uralten Artikel und eines früher ergangenen, darauf sich gründenden Decrets und ebenso nach der ihrem Bericht nach in sehr vielen auswärtigen Städten üblichen Observanz (= Übung, Gewohnheit) berechtigt sind. Verschiedene ihrer nunmehr verstorbenen Mitmeister haben noch vor 8 und mehr Jahren Tuch, Boi und allerhand wollenes Zeug stück- und ellenweis ohne Widerspruch öffentlich verkauft und ausgeschnitten. Dagegen haben die Zeugmacher nichts Erhebliches einzuwenden vermocht, sondern zugestehen müssen, dass neben ihnen auch die Tuchscherer befugt seien, die wollenen Zeuge sowohl in ganzen Stücken als der Elle nach auszuschneiden und zu verkaufen.
Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm.

Reference number
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3760
Formal description
Beschreibstoff: Pap.
Further information
Siegel (Erhaltung): auf der Rückseite Papiersiegel

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Zeugmacher
Holding
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Date of creation
1726 April 24

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1726 April 24

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