Bestand

Diakonische Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Kirchen in Deutschland (Bestand)

Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt den Zweck, die Zusammenarbeit zwischen den Freikirchen und dem Diakonischen Werk der EKD im diakonischen Bereich zu vertiefen.

Vorwort: Diakonische Arbeitsgemeinschaft: Vorgeschichte
Die Freikirchen waren bereits 1945/46 dem "Nationalen Wiederaufbau-Ausschuss" des Hilfswerks auf dessen Aufforderung hin einzeln beigetreten. Diese Aufforderung war indessen erst nach der Gründung des Hilfswerks erfolgt und stand in engem Zusammenhang mit entsprechenden Meinungsäußerungen auf Seiten des Ökumenischen Rates der Kirchen, dem die amerikanischen Methodisten, Baptisten, Mennoniten u.a. Denominationen direkt angehörten. Diese amerikanischen Kirchen lieferten große Mengen an Hilfsgütern nach Deutschland. Das Interesse ihrer kleinen deutschen Schwesterkirchen an einem Ausschuss an das Hilfswerk der EKD war zunächst darin begründet, dass sie selbst nicht über entsprechende organisatorische und technische Mittel der Weiterleitung der Lieferungen ab deutschem Hafen verfügten. Das Interesse des Zentralbüros an einer Integration der Freikirchen bzw. ihrer Hilfswerke in das Hilfswerk der EKD zielte darauf ab, die ökumenischen Hilfslieferungen auch und vor allem den landeskirchlichen Hilfswerken zugute kommen zu lassen und die Freikirchen dabei nur ihrer tatsächlichen Größe entsprechend mit zu berücksichtigen.
Die Freikirchen drängten nach ihrer Aufnahme in den Wiederaufbau-Ausschuss darauf, dass sich ihre Mitarbeit auch im Namen des Hilfswerks ausdrücken müsse; entsprechend beschloss das Exekutiv-Komitee des Wiederaufbau-Ausschusses auf seiner Sitzung am 24.10.1946 "vorbehaltlich der Genehmigung durch den Wiederaufbau-Ausschuss und den Rat der EKD die Umbenennung des Hilfswerks der Evangelischen Kirche in Deutschland (ADE, ZBB 58; ADE ZB 113).
Der Rat der EKD genehmigte das umstandslose Verfahren nicht. Die Kirchenkanzlei hatte sich bisher bei den Auseinandersetzungen des Zentralbüros mit den Landeskirchen um eine einheitliche Leitung des Hilfswerks hinter das Zentralbüro gestellt, sah aber nun in dem Versuch der Namenänderung, die dann auch noch in dem Entwurf für eine Verfassung des Hilfswerks enthalten blieb, den das Zentralbüro im Frühjahr 1948 vorlegte, den Versuch, das Hilfswerk dem Einfluss der EKD zu entziehen. "Die EKD kann gar nicht gesetzliche Bestimmungen mit Wirkung für die Freikirchen erlassen", mahnte sie das Hilfswerk am 18.10. 1949, mitten in den Vorarbeiten für ein Hilfswerk-Gesetz (ADE, CAW 998). In diesem "Kirchengesetz zur vorläufigen Ordnung des Hilfswerks der Evangelischen Kirche in Deutschland", das die Synode der EKD am 13.1.1949 beschloss, wurde die Mitarbeit der Freikirchen folgendermaßen geregelt:
"Hilfswerke kirchlicher Gemeinschaften, die dem Weltrat der Kirchen angehören oder angehören können, haben die Möglichkeit, in eine diakonische Gemeinschaft mit dem Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland einzutreten. Die hierüber getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Bestätigung durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Die diakonische Gemeinschaft mit den Hilfswerken der Freikirchen trägt den Namen "Das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen in Deutschland."

Die Hilfswerke der vier Gründungsmitglieder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen (Bischöfliche Methodistenkirche, Bund evangelisch-freikirchlicher Gemeinden, Evangelische Gemeinschaft, Bund Freier evangelischer Gemeinden) hatten sich schon 1946 zu einem Hilfswerk-Zentralausschuss zusammengeschlossen, dem sich später die Hilfswerke der übrigen Freikirchen anschlossen.

Mit diesem freikirchlichen Hilfswerk-Ausschuss schloss das Hilfswerk der EKD, vertreten durch das Zentralbüro, am 17.1.1950 die in dem Kirchengesetz vorgesehene Vereinbarung über die Gründung einer diakonischen Gemeinschaft ab. Die Vereinbarung legte gleichzeitig fest, dass Bevollmächtigte der freikirchlichen Hilfswerke nicht nur wie bisher im Wiederaufbau-Ausschuss, sondern auch in dem neugeschaffenen Hilfswerkorgan als Verwaltungsrat vertreten sein sollten. Dass der Vereinbarung über die Arbeitsgemeinschaft aus der Perspektive des Zentralbüros demgegenüber nur geringe Bedeutung beigemessen wurde, verdeutlicht § 2: "Die freikirchlichen Hilfswerke werden im bisherigen Rahmen und Umfang weiterhin mit dem Hilfswerk der EKD vertrauensvoll zusammenarbeiten" (ADE, ZB 60).

Das "Kirchengesetz zur Ordnung des Hilfswerks der Evangelischen Kirche in Deutschland" vom 5.4.1951 traf im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Freikirchen und ihren Hilfswerken ähnliche Bestimmungen wie das Gesetz von 1949, äußerte sich jedoch nicht mehr zur Vertretung der Freikirchen in Organen des Hilfswerks und zur Namensgebung der diakonischen Gemeinschaft. In der auf das Gesetz folgenden neuen Vereinbarung zwischen dem Hilfswerk der EKD und dem Hilfswerk-Zentralausschuss der Vereinigung evangelischer Freikirchen vom 12.2.1952 wurde der Diakonischen Arbeitsgemeinschaft unter dem Namen "Das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen in Deutschland" die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegeben. Die Vereinbarung bestimmte in § 4 über die Geschäftsführung "Die Geschäftsführung der Gesellschaft ist dem Zentralbüro des Hilfswerks der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen, soweit nicht in einzelnen Fällen ein besonderer Geschäftsführer bestellt wird.

Das Zentralbüro führt, soweit es innerhalb Auftrages handelt, die Bezeichnung 'Zentralbüro des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland' ... " (ADE, ZB 113).

Ungeachtet des Umstandes, dass die Arbeitsgemeinschaft mit der Gesellschafterversammlung ein eigenes Organ erhielt, wurde die gegenseitige Vertretung in Organen des Hilfswerks bzw. im Hilfswerk-Zentralausschuss beibehalten. Die Arbeitsgemeinschaft finanzierte sich der Vereinbarung gemäß durch Umlagen ihrer Mitglieder.

1955 einigte sich das Zentralbüro mit den Freikirchen darauf, die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft aufzuteilen:
"1. Die Geschäftsführung des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland, der insbesondere die Vertretung gegenüber der Ökumene, der Bundesregierung und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege obliegt, verbleibt nach wie vor beim Zentralbüro des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland.

2. Zu seiner Entlastung in der Führung laufender Geschäfte, insbesondere bei notwendigen Verhandlungen innerhalb der Freikirchen, zur Abwicklung besonderer Hilfsprogramme innerhalb der Freikirchen, in der Planung für die Verteilung von Liebesgaben- und Spendenverteilungen, erreichte das Zentralbüro mit Wirkung vom 1. Oktober 1955 die Außenstelle Frankfurt a. M. des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland.
Diese Geschäftsstelle befindet sich in Frankfurt a. M, Grillparzerstraße 34, in Bürogemeinschaft mit dem Hilfswerk der Methodistenkirche und dem Hilfswerk-Zentralausschuss der Vereinigung Evangelischer Freikirchen ..." (ADE, DAeK 77).

Am 8.3.1957 beschloss die EKD-Synode das Gesetz über den Zusammenschluss von Innerer Mission und Hilfswerk der EKD. Da die freikirchlichen Diakonissenmutterhäuser zum Central-Ausschuss der Inneren Mission und die freikirchlichen Einrichtungen der offenen Fürsorge über den Hilfswerk-Zentralausschuss zur diakonischen Arbeitsgemeinschaft mit dem Hilfswerk der EKD gehörten, ergab sich die Notwendigkeit, das Verhältnis zwischen den diakonischen Einrichtungen der Freikirchen und dem diakonischen Werk "Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland" neu zu ordnen. Zudem hatte sich die Aufgabenstellung auch der Arbeitsgemeinschaft zunehmend dahingehen verändert, dass aus Empfängern ökumenischer Hilfen Mitverantwortliche für die Leistung derartiger Hilfen geworden waren - die Freikirchen wollten da nicht abseits stehen. So kam es zu dem Vertrag zwischen dem diakonischen Werk "Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland" und der Vereinigung Evangelischer Freikirchen in Deutschland über die Bildung einer diakonischen Arbeitsgemeinschaft, der am 6./7. November 1957 unterzeichnet wurde. Der Zusammenschluss erhielt den Namen "Diakonische Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Kirchen in Deutschland" und die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Über die Geschäftsführung bestimmte § 3:
"Die Geschäfte der Gesellschaft werden durch die bestehende Hauptgeschäftsstelle des diakonischen Werkes Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrgenommen, soweit nicht in Einzelfällen ein besonderer Geschäftsführer bestellt wird.
Die Hauptgeschäftsstelle führt, wenn und soweit sie für die Gesellschafter tätig ist, die Bezeichnung "Geschäftsstelle der Diakonischen Arbeitsgemeinschaft evangelischer Kirchen in Deutschland" und hat ihren Sitz in Stuttgart (ADE, DAeK 9).

Der Vertrag regelte in § 5 ("Vertretungen") auch, dass die evangelischen Freikirchen drei stimmberechtigte Vertreter in die Diakonische Konferenz entsenden konnten. Dagegen sollte zu den Sitzungen des Diakonisches Rates ein Vertreter der Vereinigung evangelischer Freikirchen nur dann hinzugezogen werden, "wenn nach der Tagesordnung Gegenstände berührt werden, deren gemeinsame Behandlung nach § 2 Zweck der Gesellschaft ist" (ADE, DAeK 77).

Dem Vertrag schlossen sich nach seinem Inkrafttreten noch folgende Freikirchen an: Vereinigung der Deutschen Mennonitengemeinden, Katholisches Bistum der Altkatholiken in Deutschland, Evangelisch-Lutherische Freikirchen, Heilsarmee und Europäisch-Festländische Brüder-Unität Herrnhuter Brüdergemeine.

Die Organe des Diakonischen Werkes der EKD befassten sich ab 1971 mit der Satzungsreform des Diakonischen Werkes, d.h. der endgültigen Verschmelzung des Central-Ausschusses für die Innere Mission der Deutschen Evangelischen Kirche mit dem Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Am 1. Juni 1972 beauftragte die Diakonische Konferenz auf ihrer außerordentlichen Tagung in Hamburg den Diakonischen Rat mit der Klärung der Frage, ob die EKD und die Vereinigung Evangelischer Freikirchen bei der Neubildung des Diakonischen Werkes als ein Gründungsmitglied mitwirken könne: "Die Mitwirkung weiterer Gesellschafter der Diakonischen Arbeitsgemeinschaft als Gründungsmitglieder sowie der Beitritt aller Gesellschafter der Diakonischen Arbeitsgemeinschaft aus dem freikirchlichen Bereich zu diesem neuen Diakonischen Werk muss gewährleistet bleiben" (Gesellschafterversammlung, Protokoll, 17./18.10.1972, in: ADE, DAeK 1).

Die Arbeiten an der Satzungsreform des Diakonischen Werkes kamen erst 1975 zum Abschluss, da im gleichen Zeitraum eine neue Grundordnung für die EKD erarbeitet wurde. Die in der Gründungsversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. am 6.6.1975 beschlossene Satzung bestimmte in § 3 über die Mitgliedschaft:
"Mitglieder des Vereins können die Evangelische Kirche in Deutschland, die im Werk mitarbeitenden Freikirchen, die gliedkirchlichen und freikirchlichen Diakonischen Werke und solchen juristischen Personen werden, die überregionale Aufgaben im Sinne des § 1 der Satzung wahrnehmen" (ADE, DAeK 13).

Von den acht in der Diakonischen Arbeitsgemeinschaft vertretenen Freikirchen traten dem Diakonischen Werk der EKD die folgenden Gründungsmitglieder bei:
- Evangelisch-Methodististische Kirche
- Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche
- Vereinigung der Deutschen Mennonitengemeinden
- Europäisch-Festländische Brüderunität
- Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland

Der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland (=Baptisten) lehnte einen Beitritt als Gründungsmitglied mit der Begründung ab, dass es sich bei dem neuzugründenden Diakonischen Werk nicht um ein "Diakonisches Werk der Evangelischen Kirchen" handle, sondern um ein Diakonisches Werk der EKD", stellte jedoch seinen Beitritt als selbstständiges Mitglied nach erfolgter Gründung in Aussicht. Eine ähnliche Stellungnahme gab der Bund Freier evangelischer Gemeinden ab, während für die Heilsarmee aus den vorhandenen Akten keine Stellungnahme nachweisbar ist.

Die Vereinigung Evangelischer Freikirchen konnte bei diesem uneinheitlichen Meinungsbild ihrer Mitglieder ebenfalls nicht Gründungsmitglied des Diakonischen Werkes der EKD werden. Im Protokoll der Sitzung des Präsidiums der Vereinigung vom 1./2.3.1973 heißt es dazu:
"4. Neue Satzung 'Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche'
4.1 Dr. C.E. Sommer teilt mit, daß auf seine Anfrage Präsident Schober sich zu seinem Bedauern nicht in der Lage sieht, für eine Änderung des Namens in 'Diakonisches Werk der Evangelischen Kirchen' sich einzusetzen, da ihm das aussichtslos erscheint. Dafür haben wir Verständnis.
4.2 Die Vereinigung Evangelischer Freikirchen nimmt davon Abstand, bei der Konstituierung des neuen 'Diakonischen Werkes', das ein Werk der Evangelischen Kirchen bleiben soll, als Gründungsmitglied mitzuwirken. Das Präsidium legt jedoch zugleich den Mitgliedskirchen der Vereinigung nahe, ihrerseits dem "Neuen Diakonischen Werk" nach dessen Gründung als Einzelmitglieder beizutreten...
4.3 Selbstverständlich bleibt es den Mitgliedern unbenommen, ihrerseits auch als Gründungsmitglieder an der Konstituierung des neuen 'Diakonischen Werkes' sich zu beteiligen, wenn sie das für geboten erachten.
4.4 Welche Folgen die Gründung des neuen 'Diakonischen Werkes' auf den Fortbestand der bisherigen 'Diakonischen Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Kirchen' hat, muß durch das Präsidium noch sorgfältig bedacht werden, wobei der Sache nach auch künftig eine Außenstelle für sämtliche Freikirchen als partnerschaftliches Gegenüber zur Hauptgeschäftsstelle des 'Diakonischen Werkes' Stuttgart sachdienlich und geboten erscheint (ADE, DAeK 13).

Nach der Neugründung des Diakonischen Werkes der EKD schloss sich der Diakonische Bereich der Freikirchen 1975 zu einem "Verband freikirchlicher Diakoniewerke" zusammen. Ihm gehören zehn Diakoniewerke und 17 diakonische Einrichtungen der Vollmitglieder an (Riedlinger 1972).

Aufgaben der DAeK 2014 (in: http://www.daek.de/geschichte-und-themen.html, letzter Aufruf 7.7.2014):

Verantwortliche Mitgestaltung des Profils der Diakonie und Entwicklungszusammenarbeit im kirchlichen, ökumenischen, humanitäre und diakonischen Bereich: Das geschieht sowohl in den eigenen Kirchen, ihren diakonischen Einrichtungen und Werken der Mitglieder als auch durch Mitarbeit in den Entscheidungsgremien des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung. Zudem sind die Mitglieder der Diakonischen Arbeitsgemeinschaft in Fachgremien und Fachverbänden vertreten. Die Geschäftsstelle pflegt Kontakte zu den Mitgliedern und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung sowie den dort angesiedelten Organisationen, Verbänden und Arbeitszweigen.
Ein besonderes Tätigkeitsfeld der Diakonischen Arbeitsgemeinschaft evangelischer Kirchen ist die ökumenische Diakonie. Über sie nehmen die Frei- und altkonfessionellen Kirchen Verantwortung bei der Aktion "Brot für die Welt" wahr.

Außerdem verantwortet die Diakonische Arbeitsgemeinschaft evangelischer Kirchen verschiedene Projekte wie den Diakonischen Grundkurs und Wanderausstellungen.


Geschäftsstelle, Geschäftsführung:
Die Geschäftsstelle der Diakonischen Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Kirchen bzw. ihrer Vorgängerorganisationen befand sich von 1955 bis 1968 in Frankfurt a.M., Grillparzerstraße 34, danach Frankfurt, Wilhelm-Leuschner-Straße 8 (genaue Zeitangaben aus den z.Zt. hier vorhandenen Akten nicht erschließbar). 1979 wurde die Geschäftsstelle nach Stuttgart, Hohenwielstraße 105 verlegt.

Die Geschäftsführer waren Hartmut Lederer (1.10.1955 - 31.3.1979) und Rainer Klare (ab 1.4.1979).

Die an das Archiv des Diakonischen Werkes der EKD abgegebenen Akten der Diakonischen Arbeitsgemeinschaft erscheinen, bezogen auf den Zeitraum, in dem die Geschäftsführung durch Lederer und Voigt ausgeübt wurde, als unvollständig. Insbesondere fehlen die Protokolle der Gesellschafterversammlung zwischen 1952 und 1963.

Die Aktenübernahme erfolgte bisher in zwei Abgaben am 20.11.1987 und am 31.10.1989. Weitere Abgaben befinden sich unverzeichnet im Magazin. Die Unterlagen wurden dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung mit Vertrag vom 20. März 2013 übereignet.

Die Verzeichnung bis Nr. 187 wurde 1989 von Hanna Kröger vorgenommen und 2014/2015 von Kristina Ruppel und Dirk Ullmann bei der Eingabe in AUGIAS überarbeitet. Die vorläufige Ordnung der Akten erfolgte in Anlehnung an den Aktenplan von 1986. Manche Klassifikationsgruppen sind deshalb unbelegt.

Literatur:
Theodor Schober: Zusammenarbeit mit den Freikirchen (Referat, in: ADE, DAeK 10).
Johannes Riedlinger: Diakonie der Freikirchen, in: Theologie - Prägung und Deutung der kirchlichen Diakonie. Handbücher für Zeugnis und Dienst der Kirche, Bd. 6, 1982.

Diakonische Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Kirchen: 40 Jahre Diakonische Arbeitsgemeinschaft evangelischer Kirchen. Vertretung der "Freikirchen" im Diakonischen Werk der EKD 1957-1997, Stuttgart 1997.

Bestandssignatur
DAeK

Kontext
Archiv für Diakonie und Entwicklung (Archivtektonik) >> Zentrale und übergeordnete Organisationen >> Übergeordnete und internationale Organisationen

Bestandslaufzeit
1957-1991

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Letzte Aktualisierung
22.04.2025, 11:01 MESZ

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Objekttyp

  • Bestand

Entstanden

  • 1957-1991

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