Bestand
Diakonische Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Kirchen in Deutschland (Bestand)
Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt den
Zweck, die Zusammenarbeit zwischen den Freikirchen und dem Diakonischen
Werk der EKD im diakonischen Bereich zu vertiefen.
Vorwort: Diakonische
Arbeitsgemeinschaft: Vorgeschichte
Die Freikirchen waren
bereits 1945/46 dem "Nationalen Wiederaufbau-Ausschuss" des Hilfswerks
auf dessen Aufforderung hin einzeln beigetreten. Diese Aufforderung war
indessen erst nach der Gründung des Hilfswerks erfolgt und stand in engem
Zusammenhang mit entsprechenden Meinungsäußerungen auf Seiten des
Ökumenischen Rates der Kirchen, dem die amerikanischen Methodisten,
Baptisten, Mennoniten u.a. Denominationen direkt angehörten. Diese
amerikanischen Kirchen lieferten große Mengen an Hilfsgütern nach
Deutschland. Das Interesse ihrer kleinen deutschen Schwesterkirchen an
einem Ausschuss an das Hilfswerk der EKD war zunächst darin begründet,
dass sie selbst nicht über entsprechende organisatorische und technische
Mittel der Weiterleitung der Lieferungen ab deutschem Hafen verfügten.
Das Interesse des Zentralbüros an einer Integration der Freikirchen bzw.
ihrer Hilfswerke in das Hilfswerk der EKD zielte darauf ab, die
ökumenischen Hilfslieferungen auch und vor allem den landeskirchlichen
Hilfswerken zugute kommen zu lassen und die Freikirchen dabei nur ihrer
tatsächlichen Größe entsprechend mit zu berücksichtigen.
Die
Freikirchen drängten nach ihrer Aufnahme in den Wiederaufbau-Ausschuss
darauf, dass sich ihre Mitarbeit auch im Namen des Hilfswerks ausdrücken
müsse; entsprechend beschloss das Exekutiv-Komitee des
Wiederaufbau-Ausschusses auf seiner Sitzung am 24.10.1946 "vorbehaltlich
der Genehmigung durch den Wiederaufbau-Ausschuss und den Rat der EKD die
Umbenennung des Hilfswerks der Evangelischen Kirche in Deutschland (ADE,
ZBB 58; ADE ZB 113).
Der Rat der EKD genehmigte das
umstandslose Verfahren nicht. Die Kirchenkanzlei hatte sich bisher bei
den Auseinandersetzungen des Zentralbüros mit den Landeskirchen um eine
einheitliche Leitung des Hilfswerks hinter das Zentralbüro gestellt, sah
aber nun in dem Versuch der Namenänderung, die dann auch noch in dem
Entwurf für eine Verfassung des Hilfswerks enthalten blieb, den das
Zentralbüro im Frühjahr 1948 vorlegte, den Versuch, das Hilfswerk dem
Einfluss der EKD zu entziehen. "Die EKD kann gar nicht gesetzliche
Bestimmungen mit Wirkung für die Freikirchen erlassen", mahnte sie das
Hilfswerk am 18.10. 1949, mitten in den Vorarbeiten für ein
Hilfswerk-Gesetz (ADE, CAW 998). In diesem "Kirchengesetz zur vorläufigen
Ordnung des Hilfswerks der Evangelischen Kirche in Deutschland", das die
Synode der EKD am 13.1.1949 beschloss, wurde die Mitarbeit der
Freikirchen folgendermaßen geregelt:
"Hilfswerke kirchlicher
Gemeinschaften, die dem Weltrat der Kirchen angehören oder angehören
können, haben die Möglichkeit, in eine diakonische Gemeinschaft mit dem
Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland einzutreten. Die
hierüber getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Bestätigung durch den
Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Die diakonische
Gemeinschaft mit den Hilfswerken der Freikirchen trägt den Namen "Das
Hilfswerk der Evangelischen Kirchen in Deutschland."
Die Hilfswerke der vier Gründungsmitglieder der Vereinigung
Evangelischer Freikirchen (Bischöfliche Methodistenkirche, Bund
evangelisch-freikirchlicher Gemeinden, Evangelische Gemeinschaft, Bund
Freier evangelischer Gemeinden) hatten sich schon 1946 zu einem
Hilfswerk-Zentralausschuss zusammengeschlossen, dem sich später die
Hilfswerke der übrigen Freikirchen anschlossen.
Mit diesem freikirchlichen Hilfswerk-Ausschuss schloss das Hilfswerk
der EKD, vertreten durch das Zentralbüro, am 17.1.1950 die in dem
Kirchengesetz vorgesehene Vereinbarung über die Gründung einer
diakonischen Gemeinschaft ab. Die Vereinbarung legte gleichzeitig fest,
dass Bevollmächtigte der freikirchlichen Hilfswerke nicht nur wie bisher
im Wiederaufbau-Ausschuss, sondern auch in dem neugeschaffenen
Hilfswerkorgan als Verwaltungsrat vertreten sein sollten. Dass der
Vereinbarung über die Arbeitsgemeinschaft aus der Perspektive des
Zentralbüros demgegenüber nur geringe Bedeutung beigemessen wurde,
verdeutlicht § 2: "Die freikirchlichen Hilfswerke werden im bisherigen
Rahmen und Umfang weiterhin mit dem Hilfswerk der EKD vertrauensvoll
zusammenarbeiten" (ADE, ZB 60).
Das "Kirchengesetz
zur Ordnung des Hilfswerks der Evangelischen Kirche in Deutschland" vom
5.4.1951 traf im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Freikirchen und
ihren Hilfswerken ähnliche Bestimmungen wie das Gesetz von 1949, äußerte
sich jedoch nicht mehr zur Vertretung der Freikirchen in Organen des
Hilfswerks und zur Namensgebung der diakonischen Gemeinschaft. In der auf
das Gesetz folgenden neuen Vereinbarung zwischen dem Hilfswerk der EKD
und dem Hilfswerk-Zentralausschuss der Vereinigung evangelischer
Freikirchen vom 12.2.1952 wurde der Diakonischen Arbeitsgemeinschaft
unter dem Namen "Das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen in Deutschland"
die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegeben. Die
Vereinbarung bestimmte in § 4 über die Geschäftsführung "Die
Geschäftsführung der Gesellschaft ist dem Zentralbüro des Hilfswerks der
Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen, soweit nicht in einzelnen
Fällen ein besonderer Geschäftsführer bestellt wird.
Das Zentralbüro führt, soweit es innerhalb Auftrages handelt, die
Bezeichnung 'Zentralbüro des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in
Deutschland' ... " (ADE, ZB 113).
Ungeachtet des
Umstandes, dass die Arbeitsgemeinschaft mit der Gesellschafterversammlung
ein eigenes Organ erhielt, wurde die gegenseitige Vertretung in Organen
des Hilfswerks bzw. im Hilfswerk-Zentralausschuss beibehalten. Die
Arbeitsgemeinschaft finanzierte sich der Vereinbarung gemäß durch Umlagen
ihrer Mitglieder.
1955 einigte sich das
Zentralbüro mit den Freikirchen darauf, die Geschäftsführung der
Arbeitsgemeinschaft aufzuteilen:
"1. Die Geschäftsführung des
Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland, der insbesondere die
Vertretung gegenüber der Ökumene, der Bundesregierung und den
Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege obliegt, verbleibt nach wie
vor beim Zentralbüro des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in
Deutschland.
2. Zu seiner Entlastung in der
Führung laufender Geschäfte, insbesondere bei notwendigen Verhandlungen
innerhalb der Freikirchen, zur Abwicklung besonderer Hilfsprogramme
innerhalb der Freikirchen, in der Planung für die Verteilung von
Liebesgaben- und Spendenverteilungen, erreichte das Zentralbüro mit
Wirkung vom 1. Oktober 1955 die Außenstelle Frankfurt a. M. des
Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland.
Diese
Geschäftsstelle befindet sich in Frankfurt a. M, Grillparzerstraße 34, in
Bürogemeinschaft mit dem Hilfswerk der Methodistenkirche und dem
Hilfswerk-Zentralausschuss der Vereinigung Evangelischer Freikirchen ..."
(ADE, DAeK 77).
Am 8.3.1957 beschloss die
EKD-Synode das Gesetz über den Zusammenschluss von Innerer Mission und
Hilfswerk der EKD. Da die freikirchlichen Diakonissenmutterhäuser zum
Central-Ausschuss der Inneren Mission und die freikirchlichen
Einrichtungen der offenen Fürsorge über den Hilfswerk-Zentralausschuss
zur diakonischen Arbeitsgemeinschaft mit dem Hilfswerk der EKD gehörten,
ergab sich die Notwendigkeit, das Verhältnis zwischen den diakonischen
Einrichtungen der Freikirchen und dem diakonischen Werk "Innere Mission
und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland" neu zu ordnen.
Zudem hatte sich die Aufgabenstellung auch der Arbeitsgemeinschaft
zunehmend dahingehen verändert, dass aus Empfängern ökumenischer Hilfen
Mitverantwortliche für die Leistung derartiger Hilfen geworden waren -
die Freikirchen wollten da nicht abseits stehen. So kam es zu dem Vertrag
zwischen dem diakonischen Werk "Innere Mission und Hilfswerk der
Evangelischen Kirche in Deutschland" und der Vereinigung Evangelischer
Freikirchen in Deutschland über die Bildung einer diakonischen
Arbeitsgemeinschaft, der am 6./7. November 1957 unterzeichnet wurde. Der
Zusammenschluss erhielt den Namen "Diakonische Arbeitsgemeinschaft
Evangelischer Kirchen in Deutschland" und die Rechtsform einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Über die Geschäftsführung bestimmte §
3:
"Die Geschäfte der Gesellschaft werden durch die bestehende
Hauptgeschäftsstelle des diakonischen Werkes Innere Mission und Hilfswerk
der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrgenommen, soweit nicht in
Einzelfällen ein besonderer Geschäftsführer bestellt wird.
Die
Hauptgeschäftsstelle führt, wenn und soweit sie für die Gesellschafter
tätig ist, die Bezeichnung "Geschäftsstelle der Diakonischen
Arbeitsgemeinschaft evangelischer Kirchen in Deutschland" und hat ihren
Sitz in Stuttgart (ADE, DAeK 9).
Der Vertrag
regelte in § 5 ("Vertretungen") auch, dass die evangelischen Freikirchen
drei stimmberechtigte Vertreter in die Diakonische Konferenz entsenden
konnten. Dagegen sollte zu den Sitzungen des Diakonisches Rates ein
Vertreter der Vereinigung evangelischer Freikirchen nur dann hinzugezogen
werden, "wenn nach der Tagesordnung Gegenstände berührt werden, deren
gemeinsame Behandlung nach § 2 Zweck der Gesellschaft ist" (ADE, DAeK
77).
Dem Vertrag schlossen sich nach seinem
Inkrafttreten noch folgende Freikirchen an: Vereinigung der Deutschen
Mennonitengemeinden, Katholisches Bistum der Altkatholiken in
Deutschland, Evangelisch-Lutherische Freikirchen, Heilsarmee und
Europäisch-Festländische Brüder-Unität Herrnhuter Brüdergemeine.
Die Organe des Diakonischen Werkes der EKD befassten
sich ab 1971 mit der Satzungsreform des Diakonischen Werkes, d.h. der
endgültigen Verschmelzung des Central-Ausschusses für die Innere Mission
der Deutschen Evangelischen Kirche mit dem Hilfswerk der Evangelischen
Kirche in Deutschland. Am 1. Juni 1972 beauftragte die Diakonische
Konferenz auf ihrer außerordentlichen Tagung in Hamburg den Diakonischen
Rat mit der Klärung der Frage, ob die EKD und die Vereinigung
Evangelischer Freikirchen bei der Neubildung des Diakonischen Werkes als
ein Gründungsmitglied mitwirken könne: "Die Mitwirkung weiterer
Gesellschafter der Diakonischen Arbeitsgemeinschaft als
Gründungsmitglieder sowie der Beitritt aller Gesellschafter der
Diakonischen Arbeitsgemeinschaft aus dem freikirchlichen Bereich zu
diesem neuen Diakonischen Werk muss gewährleistet bleiben"
(Gesellschafterversammlung, Protokoll, 17./18.10.1972, in: ADE, DAeK
1).
Die Arbeiten an der Satzungsreform des
Diakonischen Werkes kamen erst 1975 zum Abschluss, da im gleichen
Zeitraum eine neue Grundordnung für die EKD erarbeitet wurde. Die in der
Gründungsversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in
Deutschland e.V. am 6.6.1975 beschlossene Satzung bestimmte in § 3 über
die Mitgliedschaft:
"Mitglieder des Vereins können die
Evangelische Kirche in Deutschland, die im Werk mitarbeitenden
Freikirchen, die gliedkirchlichen und freikirchlichen Diakonischen Werke
und solchen juristischen Personen werden, die überregionale Aufgaben im
Sinne des § 1 der Satzung wahrnehmen" (ADE, DAeK 13).
Von den acht in der Diakonischen Arbeitsgemeinschaft vertretenen
Freikirchen traten dem Diakonischen Werk der EKD die folgenden
Gründungsmitglieder bei:
- Evangelisch-Methodististische
Kirche
- Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche
- Vereinigung der Deutschen Mennonitengemeinden
-
Europäisch-Festländische Brüderunität
- Katholisches Bistum
der Alt-Katholiken in Deutschland
Der Bund
Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland (=Baptisten) lehnte
einen Beitritt als Gründungsmitglied mit der Begründung ab, dass es sich
bei dem neuzugründenden Diakonischen Werk nicht um ein "Diakonisches Werk
der Evangelischen Kirchen" handle, sondern um ein Diakonisches Werk der
EKD", stellte jedoch seinen Beitritt als selbstständiges Mitglied nach
erfolgter Gründung in Aussicht. Eine ähnliche Stellungnahme gab der Bund
Freier evangelischer Gemeinden ab, während für die Heilsarmee aus den
vorhandenen Akten keine Stellungnahme nachweisbar ist.
Die Vereinigung Evangelischer Freikirchen konnte bei diesem
uneinheitlichen Meinungsbild ihrer Mitglieder ebenfalls nicht
Gründungsmitglied des Diakonischen Werkes der EKD werden. Im Protokoll
der Sitzung des Präsidiums der Vereinigung vom 1./2.3.1973 heißt es
dazu:
"4. Neue Satzung 'Diakonisches Werk der Evangelischen
Kirche'
4.1 Dr. C.E. Sommer teilt mit, daß auf seine Anfrage
Präsident Schober sich zu seinem Bedauern nicht in der Lage sieht, für
eine Änderung des Namens in 'Diakonisches Werk der Evangelischen Kirchen'
sich einzusetzen, da ihm das aussichtslos erscheint. Dafür haben wir
Verständnis.
4.2 Die Vereinigung Evangelischer Freikirchen
nimmt davon Abstand, bei der Konstituierung des neuen 'Diakonischen
Werkes', das ein Werk der Evangelischen Kirchen bleiben soll, als
Gründungsmitglied mitzuwirken. Das Präsidium legt jedoch zugleich den
Mitgliedskirchen der Vereinigung nahe, ihrerseits dem "Neuen Diakonischen
Werk" nach dessen Gründung als Einzelmitglieder beizutreten...
4.3 Selbstverständlich bleibt es den Mitgliedern unbenommen,
ihrerseits auch als Gründungsmitglieder an der Konstituierung des neuen
'Diakonischen Werkes' sich zu beteiligen, wenn sie das für geboten
erachten.
4.4 Welche Folgen die Gründung des neuen
'Diakonischen Werkes' auf den Fortbestand der bisherigen 'Diakonischen
Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Kirchen' hat, muß durch das Präsidium
noch sorgfältig bedacht werden, wobei der Sache nach auch künftig eine
Außenstelle für sämtliche Freikirchen als partnerschaftliches Gegenüber
zur Hauptgeschäftsstelle des 'Diakonischen Werkes' Stuttgart sachdienlich
und geboten erscheint (ADE, DAeK 13).
Nach der
Neugründung des Diakonischen Werkes der EKD schloss sich der Diakonische
Bereich der Freikirchen 1975 zu einem "Verband freikirchlicher
Diakoniewerke" zusammen. Ihm gehören zehn Diakoniewerke und 17
diakonische Einrichtungen der Vollmitglieder an (Riedlinger 1972).
Aufgaben der DAeK 2014 (in:
http://www.daek.de/geschichte-und-themen.html, letzter Aufruf
7.7.2014):
Verantwortliche Mitgestaltung des
Profils der Diakonie und Entwicklungszusammenarbeit im kirchlichen,
ökumenischen, humanitäre und diakonischen Bereich: Das geschieht sowohl
in den eigenen Kirchen, ihren diakonischen Einrichtungen und Werken der
Mitglieder als auch durch Mitarbeit in den Entscheidungsgremien des
Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung. Zudem sind die
Mitglieder der Diakonischen Arbeitsgemeinschaft in Fachgremien und
Fachverbänden vertreten. Die Geschäftsstelle pflegt Kontakte zu den
Mitgliedern und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung sowie
den dort angesiedelten Organisationen, Verbänden und
Arbeitszweigen.
Ein besonderes Tätigkeitsfeld der Diakonischen
Arbeitsgemeinschaft evangelischer Kirchen ist die ökumenische Diakonie.
Über sie nehmen die Frei- und altkonfessionellen Kirchen Verantwortung
bei der Aktion "Brot für die Welt" wahr.
Außerdem
verantwortet die Diakonische Arbeitsgemeinschaft evangelischer Kirchen
verschiedene Projekte wie den Diakonischen Grundkurs und
Wanderausstellungen.
Geschäftsstelle,
Geschäftsführung:
Die Geschäftsstelle der Diakonischen
Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Kirchen bzw. ihrer
Vorgängerorganisationen befand sich von 1955 bis 1968 in Frankfurt a.M.,
Grillparzerstraße 34, danach Frankfurt, Wilhelm-Leuschner-Straße 8
(genaue Zeitangaben aus den z.Zt. hier vorhandenen Akten nicht
erschließbar). 1979 wurde die Geschäftsstelle nach Stuttgart,
Hohenwielstraße 105 verlegt.
Die Geschäftsführer
waren Hartmut Lederer (1.10.1955 - 31.3.1979) und Rainer Klare (ab
1.4.1979).
Die an das Archiv des Diakonischen
Werkes der EKD abgegebenen Akten der Diakonischen Arbeitsgemeinschaft
erscheinen, bezogen auf den Zeitraum, in dem die Geschäftsführung durch
Lederer und Voigt ausgeübt wurde, als unvollständig. Insbesondere fehlen
die Protokolle der Gesellschafterversammlung zwischen 1952 und
1963.
Die Aktenübernahme erfolgte bisher in zwei
Abgaben am 20.11.1987 und am 31.10.1989. Weitere Abgaben befinden sich
unverzeichnet im Magazin. Die Unterlagen wurden dem Evangelischen Werk
für Diakonie und Entwicklung mit Vertrag vom 20. März 2013
übereignet.
Die Verzeichnung bis Nr. 187 wurde
1989 von Hanna Kröger vorgenommen und 2014/2015 von Kristina Ruppel und
Dirk Ullmann bei der Eingabe in AUGIAS überarbeitet. Die vorläufige
Ordnung der Akten erfolgte in Anlehnung an den Aktenplan von 1986. Manche
Klassifikationsgruppen sind deshalb unbelegt.
Literatur:
Theodor Schober: Zusammenarbeit mit den
Freikirchen (Referat, in: ADE, DAeK 10).
Johannes Riedlinger:
Diakonie der Freikirchen, in: Theologie - Prägung und Deutung der
kirchlichen Diakonie. Handbücher für Zeugnis und Dienst der Kirche, Bd.
6, 1982.
Diakonische Arbeitsgemeinschaft
Evangelischer Kirchen: 40 Jahre Diakonische Arbeitsgemeinschaft
evangelischer Kirchen. Vertretung der "Freikirchen" im Diakonischen Werk
der EKD 1957-1997, Stuttgart 1997.
- Bestandssignatur
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DAeK
- Kontext
-
Archiv für Diakonie und Entwicklung (Archivtektonik) >> Zentrale und übergeordnete Organisationen >> Übergeordnete und internationale Organisationen
- Bestandslaufzeit
-
1957-1991
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- Letzte Aktualisierung
-
22.04.2025, 11:01 MESZ
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Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1957-1991