Urkunde

Graf Johann v. Katzenelnbogen, seine Frau Anna und ihr Sohn Philipp verkaufen Konrad v. Frankenstein und dessen Frau Anna v. Helmstadt (Nach dem Z...

Reference number
211
Formal description
Ausfertigung Staatsarchiv Darmstadt, Biebesheim, weitgehend vermodert und aufgez.. Außer dem Siegel der Gräfin hängen nur noch fünf, meist stark beschädigte Bürgensg. An, nämlich diejenigen von Henne v. Werberg, Konrad Krieg, Philipp v. Frankenstein, Philipp v. Rheinberg und Otto v. Weingarten; Ebendort das revidierte Konz. und das Reinkonz. In diesem ist das Datum nachgetr. Dazu die Notizen (von zwei verschiedenen Händen): 1. unde daz mir eyn brief werde von dem lehenhern.; 2. diz ist die notel ober die 3000 gulden, die myn jungher, myn jungfrauwe und ir sone versiegeln sal. Mynre jungfrauwen brief und Michel Roden brief ligent in diesem brief; Zg. Rep. XIII fol. 48
Further information
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: 1420 quinta feria post dominicam Jubilate

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Graf Johann v. Katzenelnbogen, seine Frau Anna und ihr Sohn Philipp verkaufen Konrad v. Frankenstein und dessen Frau Anna v. Helmstadt (Nach dem Ziegenhainer Repertorium XIII fol. 65 verkaufen Graf Johann v. Katzenelnbogen und dessen Sohn Philipp an dieselben eine Gülte von 90 Achtel Korn Frsnkfurter Maß, welche die gräflichen Leute und Hintersassen zu Dudenhofen zu entrichten haben, für 900 Pfund Heller Frankfurter Wärung auf Wiederkauf. Anno 1420 und 1425. (Die kassierte Urkunde ist angeblich 1855 an Hessen-Darmstadt abgegeben worden.)) eine Rente von 200 Gulden für 3.000 Gulden, über die sie quittieren. Die 200 Gulden sollen den Käufern jährlich zu Martini oder im nächsten Monat danach in Frankfurt oder im Umkreis von zwei Meilen um diese Stadt auf Kosten der Grafen ausbezahlt werden. Hierfür setzen sie das Dorf Biebesheim mit Gericht, Zehnten, Zinsen, Höfen, Äckern, Wegen, Wald, Gewässern und Weiden zum Pfand. Bei säumiger Zahlung verfällt dieses Unterpfand, und die Käufer sind berechtigt, es wie andere Eigengüter zu nutzen und zu gebrauchen. Hierin sollen sie von den Grafen geschützt werden. Diese befehlen Schultheiß, Schöffen und Gemeinde des Dorfes, den Käufern für diesen Fall solange gehorsam zu sein, bis alle Rückstände, Unkosten und die Schuldsumme zurückgezahlt worden sind. Zur größeren Sicherheit setzen die Aussteller folgende Bürgen: Thammo Knebel, Johann Brendel, Gilbrecht Waise, Eberhard Löw, Ritter; ferner Henne v. Werberg der Ältere und der Jüngere, Eberhard v. Heusenstamm der Ältere, Konrad Krieg v. Altheim, Philipp v. Frankenstein der Jüngere, Philipp v. Rheinberg, Otto v. Weingarten und Martin v. Sickingen. Diese müssen bei Verschulden der Grafen auf Mahnung binnen acht Tagen je einen Knecht mit einem Pferd nach Oppenheim oder Mainz in ein öffentliches Wirtshaus in ein Einlager schicken und dieses so lange leisten lassen, bis den Käufern Genüge geschehen ist. Wenn ein Knecht oder ein Pferd im Einlager abgeht oder verleistet ist, muss sofort Ersatz gestellt werden. Stirbt einer der Bürgen, ist binnen Monatsfrist nach der entsprechenden Mahnung ein neuer zu stellen, sonst müssen die anderen so lange das Einlager leisten, bis es geschehen ist. Die Grafen öffnen Konrad das Schloss Rodenstein so lange, bis er sein Geld wieder erhalten hat. Er kann sich daraus gegen jedermann behelfen, ausgenommen gegen die, denen der Graf verbunden ist, und vorausgesetzt, dass er den Grafen um Austrag seiner Streitigkeiten gebeten hat, und dieser innerhalb von zwei Monaten nicht zustande gekommen ist. Ist der Graf nicht im Lande, soll Konrad die Amtleute des Grafen oder denjenigen, dem er sein Land befohlen hat, um Übernahme des Ausgleichs ersuchen. Die 200 Gulden sind alljährlich vor Martini mit vierteljährlicher Kündigung in Mainzer oder Oppenheimer Währung rückkäuflich. Die Rückzahlung der 3.000 Gulden samt allen Unkosten soll in Frankfurt oder im Umkreis von zwei Meilen um diese Stadt auf Kosten der Grafen erfolgen. Mit der Bezahlung erlöschen die Verpflichtungen der Bürgen. Die Aussteller geloben, alle diese Punkte unverbrüchlich zu halten und keine geistlichen oder weltlichen Gnaden und Freiheiten dagegen zu gebrauchen

Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel der Aussteller und der Bürgen, die damit ihre Bürgschaftsverpflichtungen anerkennen

Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 2964; Teildruck: Baur, Hess. Urkk IV, 76

Context
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
Holding
B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)

Date of creation
1420 Mai 2

Other object pages
Last update
10.09.2024, 8:34 AM CEST

Data provider

This object is provided by:
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt. If you have any questions about the object, please contact the data provider.

Object type

  • Urkunde

Time of origin

  • 1420 Mai 2

Other Objects (12)