Die Wahrung der Landesinteressen durch Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden
Das Ende des Ersten Weltkriegs und der revolutionäre Umsturz von 1918/19 bedeuteten auch das Ende der Militärhoheit der deutschen Länder. Im Interesse der Einheitlichkeit eines künftigen deutschen Heerwesens verzichteten Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden auf ihre militärischen Reservatrechte zugunsten des Reiches. Die süddeutschen Länder Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden verlangten jedoch im Gegenzug die Berücksichtigung einiger ihre Interessen wahrender „Grundsätze“ in dem neu zu gestaltenden Wehrgesetz.
In einer gemeinsam erarbeiteten Vereinbarung legten sie ihre Forderungen nieder. Dazu gehörte u.a., dass die Bestellung von Landeskommandanten durch den Reichspräsidenten auf Vorschlag der Landesregierungen erfolgen sollte. Diesen sollte innerhalb ihres Dienstbereichs die Wahrung der Interessen des jeweiligen Landes obliegen. Die von den Einzelstaaten gestellten militärischen Einheiten sollten auch in Zukunft einen landsmannschaftlich geschlossenen Verband bilden, als dessen Befehlshaber in Bayern der Landeskommandant vorgesehen war.