Urkunde

Johann Philipp [von Schönborn], Erzbischof von Mainz, Erzkanzler des Heiligen Römischen Reichs, Kurfürst, Bischof von Würzburg und Herzog zu Frank...

Digitalisierung: Hessisches Staatsarchiv Marburg

Namensnennung 4.0 International

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Archivaliensignatur
1878
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, vier mit zweifarbiger Seidenschnur angehängte Siegel in Holzkapseln
Bemerkungen
Vgl. hierzu die Urkunden Nr. 2015 und Nr. 2072.
Sonstige Erschließungsangaben
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen den 13ten Octobris anno Domini millesimo sexcentesimo quinquagesimo septimo

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann Philipp [von Schönborn], Erzbischof von Mainz, Erzkanzler des Heiligen Römischen Reichs, Kurfürst, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet zusammen mit Joachim [von Gravenegg], Abt des Klosters Fulda, dass sie in einem Vertrag besonders über die Gefolgschaft, die Musterung (Muster) und die Bereitstellung von Soldaten (wehrbelegung) aus den Reihen ihrer Untertanen in Niederleichtersbach [heute: Unterleichtersbach], weiter das Recht, eine Kollekte in den Orten Salmünster und Soden auszuschreiben (juris collectandi) und schließlich über die Schweine- und Koppelhut auf dem Fronfeld in Niederleichtersbach, die zur Markung des Erzbischofs gehört und wegen der sowohl von den Bewohnern des Dorfes Modlos, das zur fuldischen Herrschaft gehört, als auch von den Bewohnern Niederleichtersbachs Klage geführt wurde, übereingekommen sind. Mit der gütlichen Lösung dieser Fragen mittels Vergleich wurden durch Erzbischof, Dekan und Domkapitel einerseits sowie Abt, Dekan und Konvent andererseits die Räte beider Parteien beauftragt. Vereinbart wurden in diesem Vergleich folgende Punkte: [1.] Die Untertanen und der Schultheiß von Niederleichtersbach haben sich dagegen gewendet, vor dem zuständigen Ausschuß in Brückenau gemustert, rekrutiert und zur Heerfolge abgestellt zu werden, weil sie der Ansicht sind, dass laut einem Vertrag von 1587 [vgl. dazu Nr. 1669 und 1670] unzweifelhaft der fuldischen Herrschaft die niedere und obere Gerichtsbarkeit zusteht und sie somit dem Kloster Fulda die Heerfolge zu leisten verpflichtet sind. In diesem Punkt hat man sich insoweit verglichen, dass die Niederleichtersbacher durch den Abt von Fulda künftig nicht mehr ohne Konsens des Mainzer Erzbischofs zum Musterungsausschuß in [Bad] Brückenau befohlen werden können [ähnliche Streitigkeiten wegen der Zehntfolge bleiben von dieser Regelung unberührt]. Sie sollen fortan in dieser Sache gleich behandelt werden wie die Untertanen im Amt Brückenau und künftig von den fuldischen Räten oder Befehlshabern gemustert werden, von ihnen ihre Gewehre überprüfen und sich von ihnen in die Musterungsrolle eintragen lassen. Künftig wird es dem Erzbischof von Mainz daher verweigert, Einwohner aus Niederleichtersbach zu mustern. [2.] Laut dem Vertrag von 1587 müssen die vom Erzbischof von Mainz nach Niederleichtersbach abgeordneten Vögte und Keller dem Amtmann in [Bad] Brückenau - und damit der fuldischen Herrschaft - durch Handgelöbnis die Treue schwören und sich entsprechend für diese Herrschaft einsetzen. Wegen Schwierigkeiten, die aus diesem Treueschwur heraus enstanden waren, bleibt der Keller des Mainzer Erzbistums künftig von diesem Gelöbnis entbunden. Jedoch soll er auch fortan nach seiner Ankunft dem Amtmann in die Hand versprechen (stipulata manu), sich an die Regelungen des Vertrags von 1587 und des nun abgeschlossenen Vergleichs zu halten und diesen nicht zuwiderzuhandeln. Zu diesem Zweck haben der Erzbischof von Mainz und der Abt von Fulda den Wortlaut dieses Vertrags buchstabengetreu wiederholt und so, als wäre er in diesen Vergleich inseriert, mit Ausnahme der hier geregelten Punkte bestätigt. [3.] Das Fischwasser, das von Einraffs [heute: Einraffshof] her durch die Gemarkung von Niederleichtersbach fließt, ist unterhalb der Aspenmühle bis auf den roten Rhein [?] und die Trüffelsmühle ein gemeines Fischwasser, an dem die benachbarten Dörfer jederzeit fischen dürfen. Diese Regelung gilt vor allem, um den Untertanen in Modlos, Breitenbach (Breydenbach), Oberlautersbach, Schondra und Schönderling (Schünderling) genauso wie den Niederleichtersbachern dieses Recht zu geben. Die Bewohner der genannten Orte dürfen jedoch laut des Vertrags von 1587 nicht im Ersbach fischen, der auf der Markung von Niederleichtersbach verläuft. [4.] Es wird eine Regelung getroffen über einen Zehnten, den der Keller von Mainz in Niederleichtersbach aus einem Acker auf der Markung von Schönderling einnimmt, was ihm laut einem beim Steinruck (Steinruckhen) gesetzten Stein auch zusteht, jedoch vom Kloster Fulda mit Verweis auf einen an der Straße stehenden Stein verweigert wird. Abgeordnete beider Seiten haben den strittigen Acker in Augenschein genommen und dieses Mißverständnis beseitigt. Künftig gilt, dass ausgehend von der nach Schönderling führenden Straße der Stein zwischen den Äckern von Johann (Hannß) Lerch von Schönderling und Michael (Michel) Kluberdantz in der Aspenmühle und der unten am Weg bei der Laußwiese gesetzte Stein - der erneut gesetzt werden soll - zusammen einen dreieckigen Acker (dreyspitz) bilden, der Johann Lerch gehört und aus dem das Erzbistum Mainz seinen Zehnten bezieht. [5.] Streit gab es ferner deswegen, weil die fuldischen Hutvögte in Modlos mit ihrem Vieh auf die auf der Markung von Niederleichtersbach gelegenen Fronfelder des Mainzer Erzbischofs gelangten, die sich über den Mühlweg in Richtung Oberleichtersbach bis an die Eichenstöcke und den Grund hinab bis an Mühlhensgens Graben erstrecken und an die fuldische Schäferei, genannt Bernbaum, stoßen. Die Parteien vergleichen sich wie folgt: Die Untertanen Fuldas in Modlos sollen den Weidegang von Modlos ausgehend zunächst in Richtung des Waldes, dann entlang der Schmidtrain genannten Hecken über die gemeine Niederleichtersbacher Markung und das Schnitbostgenfeld und schließlich auf das Fronfeld über den Mühlweg auf die Eichenstöcke zu und hinunter bis an Mühlhensgens Graben durchführen und ebenso wieder zurück. Damit bleibt es bei der althergebrachten Regelung, nur sollen die Untertanen in Modlos künftig mindestens zehn Ruten Abstand von den Mainzer Fronfeldern halten, sich mit dem Vieh jedoch auch von der fuldischen Schäferei fernhalten. [6.] Beide Parteien kommen dahingehend überein, dass die Huldigung der Niederleichtersbacher gegenüber dem Mainzer Erzbischof für den Abt von Fulda weder nachteilig ist noch irgendetwas präjudiziert. Als letzten Punkt erfährt das Ius collectandi in den Orten Salmünster und Soden Klärung: Der Mainzer Erzbischof und der Abt von Fulda kommen überein, sich dieses Recht künftig zu teilen. Das Kloster Fulda behält sich jedoch in den genannten Orten die Ausübung des Einlösungsrechts (iure reluendi) und andere erbrechtliche Vorrechte betreffend der Pfandverschreibung vor. Erzbischof Johann Philipp und Abt Joachim versprechen einander, sich künftig für immer an die Abmachungen dieses Vergleichs zu halten und nichts gegeneinander zu tun. Ankündigungen der Siegel und der Unterfertigungen Johann Philipp von Schönborns und Abt Joachims sowie des Siegels des Mainzer Domkapitels zusammen mit Dekan Johann von Heppenheim, genannt von Saal und des Konvents von Fulda zusammen mit dem Dekan Matthias Benedikt von Rindtorff (Rindorff). (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. Seite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4)

Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Johan Philip manu propria [?], Joachimus Abbas subscripsit manu propria)

Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann Philipp von Schönborn, Erzbischof von Mainz

Vermerke (Urkunde): Siegler: Domkapitel von Mainz, Konvent von Fulda, Abt Joachim

Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 445, f. 8v-11v

Kontext
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1651-1660
Bestand
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]

Laufzeit
1657 Oktober 13

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Letzte Aktualisierung
10.06.2025, 09:13 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunde

Entstanden

  • 1657 Oktober 13

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