Monografie | Verordnung
Serenissimi gnädigste Verordnung, die Wiederankaufung des Hornviehes nach geendigter Hornvieh-Seuche betreffend : d. d. Braunschweig, den 8ten December, 1777
- Location
-
Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- VD 18
-
VD18 10655093
- Extent
-
[2] Bl. ; 4°
- Language
-
Deutsch
- Notes
-
Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2012. . (VD18 digital). Zugl. digitaler Master.
[Carl Herzog zu Braunschweig und Lüneburg]
VD18 10655093
- Contributor
-
Karl
- Published
-
Braunschweig , 1777 -
- Last update
-
26.05.2025, 3:48 PM CEST
Data provider
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Verordnung ; Monografie
Associated
- Karl
Time of origin
- Braunschweig , 1777 -
Other Objects (12)
![Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Demnach bey denen der leidigen Vieh-Seuche halber verordneten Anstallten, auch wegen der Schlachtung des Horn-Viehes alle dienliche Vorsicht zu gebrauchen, ... so ordnen und wollen Wir hiemit gnädigst doch ernstlich, daß, ... niemanden, der nicht dazu beeydiget ist, zu schlachten verstattet seyn solle : [gegeben in Unserer Vestung Wolfenbüttel, den 22sten Octobris 1746.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/220aef0e-3bae-4e57-90a6-774ee59e988b/full/!306,450/0/default.jpg)
Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Demnach bey denen der leidigen Vieh-Seuche halber verordneten Anstallten, auch wegen der Schlachtung des Horn-Viehes alle dienliche Vorsicht zu gebrauchen, ... so ordnen und wollen Wir hiemit gnädigst doch ernstlich, daß, ... niemanden, der nicht dazu beeydiget ist, zu schlachten verstattet seyn solle : [gegeben in Unserer Vestung Wolfenbüttel, den 22sten Octobris 1746.]
![Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Nachdem die leidige Seuche unter dem Horn-Vieh sich auch in der Grafschaft Wernigerode eingefunden ... [So setzen, ordnen und wollen Wir ... daß kein ankommendes Horn- Schaaf- oder Schweine-Vieh, Personen oder Fuhrwerk auf der Route aus oder durch die Stadt und Grafschaft Wernigerode in hiesige Fürstl. Lande ehender über die Grenzen gelassen werden solle, bevor nicht der Viehhändler ... durch gültige gerichtliche Pässe darthun, daß sie damit von unverdächtigen und uninficirten Oertern kommen ...] : [Gegeben in Unserer Vestung Wolfenbüttel, den 16ten Decembr. 1752.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/f01f32fe-e95d-466b-9f0b-aada3e18af9d/full/!306,450/0/default.jpg)
Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Nachdem die leidige Seuche unter dem Horn-Vieh sich auch in der Grafschaft Wernigerode eingefunden ... [So setzen, ordnen und wollen Wir ... daß kein ankommendes Horn- Schaaf- oder Schweine-Vieh, Personen oder Fuhrwerk auf der Route aus oder durch die Stadt und Grafschaft Wernigerode in hiesige Fürstl. Lande ehender über die Grenzen gelassen werden solle, bevor nicht der Viehhändler ... durch gültige gerichtliche Pässe darthun, daß sie damit von unverdächtigen und uninficirten Oertern kommen ...] : [Gegeben in Unserer Vestung Wolfenbüttel, den 16ten Decembr. 1752.]
![Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschw. und Lüneb. [et]c. Da bey der des Vieh-Sterbens halber noch fort daurenden und immer grösser werdenden Gefahr alle mögliche Vorsicht zu Abwendung des Uebels von den hiesigen Landen weiter anzuwenden ...; als finden Wir vor gut, ordnen ... daß sogleich von der publication dieser Verordnung an alles Horn-Vieh in denen hiesigen Landen inne behalten, und nichts davon bey schwehrer Strafe vor künftigem Früh-Jahr weiter aus und auf die Weyde getrieben werden solle ... : [Gegeben in Unserer Vestung Wolfenbüttel, den 20sten Nov. 1745.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/00724464-dac1-4857-8a94-88e064ab2fc3/full/!306,450/0/default.jpg)