Urkunden

Erzbischof Adolf von Mainz nimmt den Grafen Johann von Wertheim als Helfer gegen Dieter von Isenburg an Adolf, Erzbischof von Mainz, ist durch Papst Pius, der Diether von Isenburg ob seiner Missetaten mit Zustimmung der Kardinäle und Einwilligung des Kaisers entsetzt hat, mit der Diözese Mainz "versehen" worden. Da ihm aber der Isenburg mit Gewalt Schlösser, Land und Leute des Stiftes vorenthält und mit seinem Anhang Erzbischof Adolf bekriegt, hat dieser in der "Notwehr" mit Einwilligung von Dechant und Kapitel am Domstift zu Mainz seinen Oheim Graf Johann (III.) zu Wertheim als seinen Diener und Helfer gegen Dither von Isenburg angenommen. Von dem Gegnern nimmt der Erzbischof und der Graf aus: Pfalzgraf Friderich, Emicho, Graf von Leiningen und Haman Echter. Für den Dienst gibt der Erzbischof dem Grafen 4000. fl., nämlich 2000 auf Ostern und 2000 auf Johanni in der Sonnenwende, wofür er Schuld- und Bürgschaftsbriefe erhalten hat. Der Graf soll auf des Erzbischofs Kosten in seinen Schlössern 100 Reisige halten. Die gefangenen Reisigen soll der Graf gegen seine Leute, die in Gefangenschaft geraten sind, austauschen können, hernach soll er damit die des Erzbischofs und seiner Hauptleute lösen. Was dann an Gefangenen übrig bleibt, soll beiden Teilen zu ferneren Austausch und zu "Schatzung" in gleicher Weise zustehen. Alle anderen Gefangenen wie Bürger, Kaufleute, Bauern und Juden gehören dem Grafen. Brandschatzung und Küchenvieh wird geteilt. Alle Vorräte an Getreide, Wein, Früchten, Fleisch und andere Speisen ebenso alles Geschütz mit Ausnahme der Handwaffen, die zur Beute gehören, sollen, vom Grafen erbeutet, geteilt werden. Eroberte Städte, Schlösser und befestigte Dörfer, die zum Stift gehören, aber nicht versetzt sind, soll der Graf 14 Tage nach der Eroberung an den Erzbischof übergeben. Sind sie verpfändet, so soll sie der Graf um das Lösungsgeld in Monatsfrist zu lösen geben. Geschieht die Lösung in Monatsfrist nicht, so kann der Graf seine Auslagen für Bewachung und Beschädigungen aufs Lösegeld schlagen, ist aber nicht gebunden, sie zur Lösung für den Erzbischof zu halten. Kann er sie nicht behaupten, so soll er für Schaden, den er beim Abzug durch Niederbrennen anrichtet, nicht haftbar sein. Wird er bei einem Anschlag durch weiteren Zuschub des Erzbischofs Stiftspfand erobert, so wird es geteilt, desgleichen Besitz der Feinde, der nicht dem Stift gehört. Ohne den Grafen will der Erzbischof keinen Frieden mit dem Isenburger schließen. Reisigenschaden ersetzt der Erzbischof dem Grafen am Ende des Krieges. Der Erzbischof nimmt den Grafen in Schutz und Schirm, er verspricht ihm vor seinen Räten den Rechtsschutz.

Reference number
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 167 Transsumpt
Further information
Siegler: Der Erzbischof und das Kapitel

Überlieferungsart: Transsumpt

Vermerke: siehe Lade XIII-XIV Nr. 167

Context
Rezesse, Verträge und Spruchbriefe (Lade XIII-XIV) >> 2. 1400-1499
Holding
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, G-Rep. 9 Rezesse, Verträge und Spruchbriefe (Lade XIII-XIV)

Date of creation
1463 Februar 12 (am samstag nach sant Appolonien tag 1463)

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Last update
26.03.2024, 9:05 AM CET

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Object type

  • Urkunden

Time of origin

  • 1463 Februar 12 (am samstag nach sant Appolonien tag 1463)

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