Archivale
Arrondierung eines Lehnguts
Enthält: Gehel Schlosser erklärt, dass er, um sein bisher teilweise erworbenes Lehnsgut, das ’Hundtslehn’ zu Langenich, ganz in seinen Besitz zu bringen, vom Propsthalfen Otto Voiß ein Viertel in das Lehen hineinreichendes Ackergrundstück kaufen wollte, dieser aber das Angebot zurückwies. Er bat das Gericht, den Beklagten zum Kauf und zur Herausgabe des Grundstücks per Urteil zu veranlassen. Zum Nachdruck seiner Kaufabsicht hinterlegte er am Gericht die 20 Tlr Kaufschilling. Da es einem Lehnsträger grundsätzlich gestattet sei, das Lehngut ganz zu erwerben, erklärte das Gericht den Kläger zum Eigentümer des Grundstücks und befahl Otto Voiß, das Kaufgeld anzunehmen und bei Strafe von 3 Goldgulden nichts weiter mit dem Land zu unternehmen. Protokollauszug mit Aushändigungsvermerk des Gerichtsboten Hans Adam Graetz.
- Reference number
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Ge, 955
- Context
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Gericht >> 1.2 Erb- und Besitzstreitigkeiten
- Holding
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Gericht
- Date of creation
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1699 März 24
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
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30.04.2025, 3:11 PM CEST
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1699 März 24