Archivale

Arrondierung eines Lehnguts

Enthält: Gehel Schlosser erklärt, dass er, um sein bisher teilweise erworbenes Lehnsgut, das ’Hundtslehn’ zu Langenich, ganz in seinen Besitz zu bringen, vom Propsthalfen Otto Voiß ein Viertel in das Lehen hineinreichendes Ackergrundstück kaufen wollte, dieser aber das Angebot zurückwies. Er bat das Gericht, den Beklagten zum Kauf und zur Herausgabe des Grundstücks per Urteil zu veranlassen. Zum Nachdruck seiner Kaufabsicht hinterlegte er am Gericht die 20 Tlr Kaufschilling. Da es einem Lehnsträger grundsätzlich gestattet sei, das Lehngut ganz zu erwerben, erklärte das Gericht den Kläger zum Eigentümer des Grundstücks und befahl Otto Voiß, das Kaufgeld anzunehmen und bei Strafe von 3 Goldgulden nichts weiter mit dem Land zu unternehmen. Protokollauszug mit Aushändigungsvermerk des Gerichtsboten Hans Adam Graetz.

Reference number
Ge, 955

Context
Gericht >> 1.2 Erb- und Besitzstreitigkeiten
Holding
Gericht

Date of creation
1699 März 24

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Last update
30.04.2025, 3:11 PM CEST

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1699 März 24

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