Abschnitt

N. CLXII. Verordnung, daß jeder Unterthan denen öffentlichen Catechismus-Lehren fleißig beywohnen, auch seine Kinder [...].

N. CLXII. Verordnung, daß jeder Unterthan denen öffentlichen Catechismus-Lehren fleißig beywohnen, auch seine Kinder [...].

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Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Georg. - Chur-Braunschweig-Lüneburgische Landes-Ordnungen und Gesetze. Erster Theil ; 1

Erschienen
1741

Letzte Aktualisierung
26.05.2025, 15:51 MESZ

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Objekttyp

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Entstanden

  • 1741

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