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Stiftungen, Messen in der Pfarrkirche

Enthält: Johannes v. Horn, Bischof v. Lüttich, an Johannes Krysch von Erkelenz, Propst der Stiftskirche St. Nikolaus in Spalt (Spalten), Diözese Eichstätt, u. [Dom]Kanoniker zu Utrecht (Traiectensis) : Wie seitens Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Erkelenz angetragen, sind von mehreren ihrer Mitbürger zu deren und deren Vorfahren Seelenheil eine Reihe Stiftungen gemacht und Einnahmen in Roggen und in Geld für die Abhaltung von Messen in der Pfarrkirche der Stadt bereitgestellt worden, wobei sich die Verfügung über die Einkünfte teils in den Händen der Fabrikmeister, teils in denen von Bürgermeistern, Schöffen und Rat befindet und die Messen wöchentlich jeweils von Welt- oder Ordensgeistlichen gehalten werden. Damit es hinsichtlich der Meßfeiern nicht zu Nachlässigkeiten kommt und damit die Verteilung der Einkünfte künftig möglichst zweckmäßig erfolgt, haben Bürgermeister, Schöffen und Rat darum vorgeschlagen, aus den Einkünften zur Abhaltung der Wochenmessen fünf Ewigvikarien bzw. einfache Offizien (perpetuae vicariae seu officia simplicia) an fünf verschiedenen Altären in der Pfarrkirche einzurichten und zu dotieren mit einer entsprechenden Zelebrationsordnung an den Altären gemäß der Disposition der verstorbenen Stifter sowie darüber hinaus das Patronats- und Präsentationsrecht für die einzusetzenden Vikare künftig Bürgermeistern, Schöffen und Rat zu überlassen, wonach diese bei Vakanz zwei geeignete Personen aus den Schöffen der Stadt dem Pfarrektor benennen und präsentieren können, von denen der Rektor den geeigneteren auswählen soll. Der Bischof entspricht der an ihn herangetragenen Bitte und verfügt, daß diese Ewigvikarien bzw. Offizien an fünf bereits bestehenden oder noch zu konsekrierenden Altären eingerichtet werden und das Patronats- und Präsentationsrecht für zwei Personen bei Bürgermeistern, Schöffen und Rat liegen soll. Der Adressat möge die Stadt entsprechend informieren und dazu alle Interessierten in der Pfarrkirche zusammenrufen, um die Einrichtung der Vikarie vorzunehmen und sie mit den gestifteten Einkünften auszustatten, wobei diese künftig als geistliche Güter mit allen geistlichen Vorteilen zu gelten haben. Nach Präsentation einer geeigneten Person durch Bürgermeister, Schöffen und Rat gemäß deren Patronats- und Präsentationsrecht sei der Präsentierte dann in den Besitz der Vikarie (durch den Adressaten) mit allen gebührlichen Feierlichkeiten zu setzen

Reference number
E1 A 53
Former reference number
Vorl. Nr.: 58
53

Context
Urkunden >> Rathausarchiv
Holding
E1 A Urkunden

Date of creation
21. April 1493

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17.09.2025, 2:56 PM CEST

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 21. April 1493

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