- Reference number
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Fürstentum Pfalz-Sulzbach, Ältere Hofkammer - Sulzbacher Akten 44
- Former reference number
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Sulzb. Stadt und Landgericht 4728
Fürstentum Pfalz-Sulzbach, Ältere Hofkammer - Sulzbacher Akten 2/20.
- Language of the material
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deutsch
- Context
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Fürstentum Pfalz-Sulzbach, Ältere Hofkammer - Sulzbacher Akten >> Ältere Hofkammer - Sulzbacher Akten >> 2. Kammerakten
- Holding
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Fürstentum Pfalz-Sulzbach, Ältere Hofkammer - Sulzbacher Akten
- Indexbegriff subject
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Schmalzhandel
- Indexentry person
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Muck, Johann Georg
Regensburg
- Indexentry place
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Regensburg, Schmalzhandel
Regensburg, Kaufmann
- Date of creation
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1666
- Other object pages
- Last update
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26.03.2025, 12:04 PM CET
Data provider
Staatsarchiv Amberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Akten
Time of origin
- 1666
Other Objects (12)
Ein Wohledler Herr Kammerer und Rath dieser des heil. Römischen Reichs freyen Stadt Regensburg thun anmit ihrer lieben Bürgerschaft ... kund und zu wissen: Nachdem der französische Herr Obergeneral Moreau hiesige Stadt in Besitz genommen, und eine Kreigscontribution von 400000 Livres auf selbe gelegt, nachher aber ... auf 250000 Livres gemindert hat, ... Sämtliche Bürger und Bürgerinnen sollen demnach zur Bezahlung dieser auferlegten Contribution von ihrem liegenden und fahrenden Vermögen ... ungesäumt entrichten, ... : [Decretum in Senatu den 5. Aug. 1800.]
Demnach Ein Wol Edler, Hoch-und Wohlweiser Herr Cammerer und Rath dieser deß Heyl: Röm: Reichs Freyen Statt Regenspurg mit nicht geringen Mißfallen wahrnehmen müssen, welcher gestalt eine Zeithero, eine so schädlich:und wider das, jährlich bey dem Wachtgeding ablesend : und publicirende Verbott lauffende Unordnung und Confusion, ... anhero kommende, und sich niderlassende Frembde, Zu dem hochlöbl. Reichs-Convent nicht behörige Personen, ... : Decretum in Senatu den 7. Febr. 1687.
Demnach Ein Wol-Edler und Hochweiser Herr Cammerer und Rath dieser deß Heyl. Reichs Freyen Statt Regenspurg bißhero vernehmen und sehen müssen, was gestalten die alhiesige Löbliche Geistlichkeit guten Theils nicht unterlässet, sowol wider hiesig Gemeiner Statt Kayserl. Freyheiten und Privilegia, als die mit Löbl. gedachter Geistlichkeit auffgerichtete, auffrichtig und treulich zu halten versprochene ... Verträg, ... : Decretum in Senatu den 22. Septembris, Anno 1685.
Nach dem ein Erbar Cammerer vnd Rath, dieser deß Heyl. Reichs Frey Stadt Regenspurg, jungst den 19. Decemb. deß abgeloffenen 1611. Jahrs, Jhrer lieben Burgerschafft, ... zur Nachrichtung, ... allerhand nothwendige Mandata, Gebott vnd Verbott offentlich vnter dem Fahnen publicieren, ... : Decretum in Senatu den 30. Ianuarij 1612.
Nachdeme aus besonders erheblichen Ursachen die höchste Nothdurfft erfordern will, alhiesig-gemeine Stadt Regenspurg von allen müssigen fremden Leuthen zu erleichtern ... allen fremden Herren-losen Gesindel, ... welche nicht Burger und Burgerin sind, ... daß sie sich innerhalb den nächsten 8. Tagen, à dato an gerechnet, von hier hinweg begeben, ... : Decretum in Senatu den 1. Junii, A. 1713.
Demnach Ein Wohl-Edler, Hoch- und Wohlweiser Herr Stadt-Cammerer und Rath, mit nicht geringen Mißfallen wahrnehmen müssen, welchergestalten zu unleidentlicher Schmälerung Gemeiner Stadt Ungeld und Burgerlicher Nahrung eine Zeithero die Winckel-Schencken in grosser Menge angewachsen, indem bey selbigen ohne Unterschied an männiglich beydes Wein, als allerhand Closter- und frembdes Bier an dem Zapffen unbefugt verschenckt und verleutgegeben wird, ... : Decretum in Senatu, Den 26. August 1732.