Bestand
Wirtschaftsgruppe Elektrizitätsversorgung (Bestand)
Geschichte des Bestandsbildners:
Mit dem "Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen
Wirtschaft" vom 27. Feb. 1934 (RGBl I 1934 S. 185f) wurde die rechtliche
Grundlage für die Umgestaltung des bisherigen freien Verbandswesens
geschaffen. § 1 des Gesetzes ermächtigte den
Reichswirtschaftsminister:
1. Wirtschaftsverbände
als alleinige Vertreter ihres Wirtschaftszweiges anzuerkennen
2. Wirtschaftsverbände zu errichten, aufzulösen oder
miteinander zu vereinigen
3. Satzungen und
Gesellschaftsverträge von Wirtschaftsverbänden zu ändern und zu ergänzen,
insbesondere den Führergrundsatz einzuführen
4.
die Führer von Wirtschaftsverbänden zu bestellen und abzuberufen
und
5. Unternehmer und Unternehmungen an
Wirtschaftsverbände anzuschließen.
Die am 27. Nov.
1934 vom Reichswirtschaftsminister erlassene Erste Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes vom Feb. 1934 (RGBl I 1934 S. 1194) bildete die
eigentliche Grundlage für die Gliederung der Wirtschaft. Die bis zu
diesem Zeitpunkt auf freiwilliger Basis existierenden Wirtschaftsverbände
wurden in eine fachliche und bezirkliche Gliederung überführt und
erhielten die Stellung von rechtsfähigen Vereinen. Die neue Organisation
sollte den gesamten Fachbereich umfassen, daher wurde der in den früheren
Verbänden bestehende Grundsatz der Freiwilligkeit beseitigt und alle
Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) unabhängig von der
Größe des Unternehmens als Pflichtmitglied derjenigen Wirtschaftsgruppe
zugewiesen, in deren Rahmen das Schwergewicht ihrer fachlichen Betätigung
lag.
Die am 13. März 1934 bekanntgegebene
Organisationsstruktur sah die Gliederung der Wirtschaft in zwölf (später
13) Hauptgruppen vor. Neben 7 industriellen Hauptgruppen waren als
Hauptgruppen VIII bis XII vorgesehen: VIII Handwerk, IX Handel, X Banken,
XI Versicherungen XII Verkehrswesen und XIII Energiewirtschaft (kam
später hinzu). Die zunächst noch bestehenden 7 industriellen Hauptgruppen
wurden 1935 in einer einheitlichen Reichsgruppe Industrie
zusammengefasst, aus den Hauptgruppen Handel, Handwerk, Banken,
Versicherungen und Energiewirtschaft wurden ebenfalls Reichsgruppen. Als
fachliche Gliederung entstanden Wirtschaftsgruppen (entsprechend den
jeweiligen Industriezweigen), die wiederum in Fachgruppen und
Fachuntergruppen unterteilt waren, deren Anzahl entsprechend der
Spezialisierung der einzelnen Industriezweige variierte.
Die Aufgaben der Wirtschaftsgruppen wurden in § 16 der
Verordnung vom 27. Nov. 1934 nur allgemein mit Beratung der Mitglieder
und Verwaltungsarbeit umschrieben. Der Erlass des RWM über die Reform der
Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Juli 1936 präzisiert die
Hauptaufgaben der Gruppen folgendermaßen, "ohne dass die Aufzählung
erschöpfend sein, die Gruppen in ihrer Arbeit beschränken oder die
Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern berühren soll:"
1. Technische Unterrichtung und Aufklärung der
Mitglieder, Unterrichtung über
Einführung neuer
technischer Verfahren, über neue Werkstoffe und über die
technischen Fortschritte auf Nachbargebieten.
2. Wirtschaftliche Unterrichtung der Mitglieder über die
wesentlichen wirtschaft-
lichen Fragen ihres
Fachzweigs (Marktlage der Vorprodukte und der wichtigsten
Rohstoffe für ihre Erzeugnisse).
3. Betreuung der Mitglieder mit dem Ziel der Verbesserung der
Arbeitsweise und
der Betriebsführung zur Erhöhung
der Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche
Förderung der Mitglieder, Kalkulationswesen).
4. Betreuung in Kartellfragen, jedoch mit der Maßgabe, dass die
Organisation der
gewerblichen Wirtschaft bis zum
Erlass anderweitiger Anordnungen
marktregelnde
Maßnahmen nicht durchführen darf.
5. Behandlung
steuerpolitischer Fachfragen.
6. Behandlung von
Verkehrstariffragen von mehr als örtlicher Bedeutung.
7. Behandlung von handelspolitischen und Devisenfragen.
8. Förderung von Forschungs- und Schulungsinstituten,
deren Arbeit dem betref-
fenden Fachzweig zugute
kommt.
9. Behandlung wehrwirtschaftlicher und
Luftschutzfragen.
10. Erstattung von Gutachten
über Angelegenheiten des Fachzweiges.
11.
Betreuung in allen sonstigen wirtschaftsrechtlichen und
sozialwirtschaftlichen
Fragen des
Fachgebiets.
12. Mitwirkung bei Ausbildung des
Nachwuchses.
13. Mitwirkung im Ausstellungs- und
Messewesen.
Im Zuge dieser Entwicklung entstanden
innerhalb der Reichsgruppe Energiewirtschaft die Wirtschaftsgruppen
Elektrizitätsversorgung und Gas- und Wasserversorgung.
Mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs hörten die Wirtschaftsgruppen
faktisch auf zu existieren. Die rechtliche Liquidierung erfolgte erst am
20. Jan. 1956 mit dem Berliner "Gesetz über die Auflösung der
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft " (GVBl. 1956
S.87).
Inhaltliche Charakterisierung:
Überliefert sind nur zwei Aktenbände Organisation der Wirtschaftsgruppe
und Überwachung und Durchführung der Graner-Patente zur
Frequenzleistungsregelung
Erschließungszustand:
Online-Findbuch (2016)
Zitierweise: BArch R
13-XVI/...
- Bestandssignatur
-
Bundesarchiv, BArch R 13-XVI
- Umfang
-
2 Aufbewahrungseinheiten
- Sprache der Unterlagen
-
deutsch
- Kontext
-
Bundesarchiv (Archivtektonik) >> Norddeutscher Bund und Deutsches Reich (1867/1871-1945) >> Wirtschaft, Rüstung, Landwirtschaft
- Verwandte Bestände und Literatur
-
Literatur (zur Provenienzstelle)
Barth, Eberhard: Wesen und Aufbau der Organisation der gwerblichen Wirtschaft, Hamburg 1939
Reinhold, Günter: Die Rechtsform der Wirtschaftsgruppen des organischen Aufbaus der gewerblichen Wirtschaft, Dresden, 1939
- Provenienz
-
Wirtschaftsgruppe Elektrizitätsversorgung, 1935-1945
- Bestandslaufzeit
-
1935-1936, 1940
- Weitere Objektseiten
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Letzte Aktualisierung
-
16.01.2024, 08:43 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Bestand
Beteiligte
- Wirtschaftsgruppe Elektrizitätsversorgung, 1935-1945
Entstanden
- 1935-1936, 1940