Akte
Appellationis Auseinandersetzung um Aufnahme ins Amt
Kläger: (2) Amt der Perückenmacher zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Johann Hinrich Severin, Geselle im Perückenmacheramt (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Philipp Wilhelm Sengebusch (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P) Bekl.: Johann Wilhelm Fürchtnicht (A), Dr. Friedrich Nürenberg (P)
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Bekl. vom 02.12. um Fristverkürzung für Kl. zum Einreichen ihrer Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil fordert das Tribunal Kl. am 03.12. auf, ihren Schriftsatz binnen 8 Tagen vorzulegen. Kl. folgen dem am 13.12. und berichten, daß Bekl. vor 9 Jahren seine Lehre in Wismar begonnen und im 1. Lehrjahr eine Dienstmagd seines Meisters geschwängert hat. Er wechselt daraufhin den Meister und will dessen Geschäft übernehmen, das Amt will ihn aber wegen moralischer Bedenken nicht aufnehmen. Nachdem ihn das Gewett für amtsfähig erkannt hat, appelliert Kl. vor dem Ratsgericht, das das Gewettsurteil bestätigt. Daraufhin appelliert Kl. vor dem Tribunal und begründet, warum Bekl. niemals als Meister zum Amt zugelassen werden solle und daß eine solche Aufnahme der Amtsrolle klar widersprechen würde. Am 13.12. bittet Bekl., die Appellation für verfallen zu erklären, wird vom Tribunal aber auf den am selben Tag eingegangenen Schriftsatz der Kl. verwiesen. Das Tribunal fordert vom Ratsgericht am 20.12.1777 die Akten der Vorinstanz an, die am 07.03.1778 eingehen. Am 31.03. bittet Bekl. um ihre Eröffnung, die das Tribunal am 01.04. auf den 04.05. ansetzt. Am 04.05. bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 06.07.1778 beraumt das Tribunal auf den 14.07. einen Vorbescheid zur Vermittlung zwischen den Parteien an. Am 17.07. begründen Kl., warum sie dem Vergleich nicht zustimmen können, am 19.10.1778 hebt das Tribunal die Urteile der Vorinstanzen auf und erklärt Bekl. für amtsunfähig. Am 28.11.1778 kündigt Bekl. an, gegen das Urteil restitutio in integrum ergreifen uz wollen, bittet aber zunächst um Fristverlängerung, die er am 01.12. erhält und legt am 29.12.1778 dar, daß man ihn nicht lebenslang für einen in der Jugend begangenen Fehler bestrafen und ihm jede Chance rauben könne. Das Tribunal bestätigt am 19.04.1779 sein Urteil.
Instanzenzug: 1. Gewett 1777 2. Ratsgericht 1777 3. Tribunal 1777-1778 4. Tribunal 1778-1779
Prozessbeilagen: (7) Gewettsprotokoll vom 18.10.1777; Urteil des Ratsgerichts vom 15.11.1777; von Notar Johann Friedrich Nölting entgegengenommene Appellation vom 21.11.1777; von Tribunalspedell C.G.Wolf ausgestellte Übergabequittung eines Tribunalsmandates vom 04.12.1777; Rationes decidendi des Ratsgerichts vom 05.03.1778; Prozeßvollmachten der Kl. für Dr. Ungnade vom 18.06.1778 (mit Siegel) und des Bekl. für Dr. Nürenberg vom 18.06.1778
- Archivaliensignatur
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(1) 2664
- Alt-/Vorsignatur
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Wismar P 188 (W P n. 188)
- Kontext
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Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 16. 1. Kläger P
- Bestand
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Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
- Laufzeit
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(1777) 02.12.1777-19.04.1779
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
- Letzte Aktualisierung
-
29.10.2025, 11:28 MEZ
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Objekttyp
- Akten
Entstanden
- (1777) 02.12.1777-19.04.1779