Urkunde

Hans v. Wolfskehl und seine Frau Anna v. Frankenstein verkaufen dem Grafen Johann v. Katzenelnbogen ihre beiden Teile an Vogtei, Herrschaft (herli...

Archivaliensignatur
423
Formalbeschreibung
Ausfertigung Staatsarchiv Darmstadt, Hohler Galgen, moderbesc. Mit den Siegeln; Kopie (15. Jh.) Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv K. Kopiarfragmente 45. Siegel- und Datumzeile von zwei verschiedenen Händen nachgetr.; Vier zum Teil unvollständige Kopie des 16. (3) und 18. Jahrhundert (1) Staatsarchiv Darmstadt, Katzenelnbogen; Ziegenhainer Repertorium XIII fol. 125v.; Kasseler Rep. II S. 234
Sonstige Erschließungsangaben
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: secunda feria proxima post Pascha 1441

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Hans v. Wolfskehl und seine Frau Anna v. Frankenstein verkaufen dem Grafen Johann v. Katzenelnbogen ihre beiden Teile an Vogtei, Herrschaft (herligkeit) und Gericht des Landgerichtes zum Hohlengalgen mit allen Nutzungen, Rechten und Zubehör und dazu ihre beiden Teile an Vogtei, Herrschaft, und Gericht der beiden Dörfer Goddelau und Erfelden mit allen Rechten, Nutzungen, Gefällen und Zubehör, die von Vogtei und Gerichts wegen zu den genannten drei Gerichten gehören, wie sie Hans von seinen Voreltern und seinem verstorbenen Vater hergebracht hat, was Eigentum des Grafen und seiner Vorfahren und des Ausstellers und seiner Vorfahren sowie Lehen des letzteren vom Grafen gewesen ist. Folgendes behalten sich die Aussteller vor: ihren Teil an der Wiese genannt das Ackerloch in der Goddelauer Mark, das vom Grafen zu Lehen geht, ihre beiden Teile an den Kirchsätzen zu Biebesheim und Wolfskehl, die ihr Eigen sind, dazu, was sie an Dörfern, Gerichten, Rechten, Gütern, Lehen und Zinsen in den obigen Gerichten besitzen, die z. T. von anderen Herren lehnbar und teils ihr Eigen sind. Ihre Eigenleute behalten sich die Aussteller gleichfalls vor. Doch sollen Dörfer, Gerichte und Eigenleute dem Grafen jederzeit gehorsam sein, und das, was ihnen an Zehnten, Rechten, Gericht und Gewohnheit zum Hohlengalgen zu leisten gebührt, wie die anderen zugehörigen Dörfer entrichten. Ihre Eigenleute, die in gräflichen Gerichten oder Gütern sitzen, sollen dem Grafen und seinen Erben jederzeit die landesüblichen Dienste und Beede leisten. Der Kaufpreis beträgt 1.800 Gulden, die Hans und Anna vor Ausstellung dieser Urkunde erhalten haben. Sie quittieren. Der Graf soll beide Teile des Landgerichtes und der Dorfgerichte wie anderes Eigen innehaben und benutzen ohne Hindernis, von ihrer Seite. Die Aussteller verzichten darauf. Finden sich später noch Urkunden über das obige gräfliche Eigentum und die von Hans verkauften Lehen, sollen sie dem Grafen übergeben werden oder, wenn das nicht geschieht, doch ungültig sein. Alle beiderseitigen Forderungen, die bisher zwischen ihnen strittig waren, sollen mit dieser Urkunde beigelegt und verglichen sein

Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel der beiden Aussteller und Philipps v. Frankenstein d. A., Annas Vater

Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3992; Wenck I Urkundenbuch 329

Kontext
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
Bestand
B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)

Laufzeit
1441 April 17

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Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:38 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunde

Entstanden

  • 1441 April 17

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