Audiovisuelles Material

- Volk und Staat - Die beiden württembergischen Verfassungen

ab 00'00: (O-Ton) Emil Niethammer, Präsident des Oberlandesgerichts Tübingen: Der Grund für die unterschiedlichen Verfassungen in Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern ist der "Gegensatz zwischen Stadt und Land". Im Gegensatz zu Württemberg-Baden sieht die dörflich strukturierte Bevölkerung von Württemberg-Hohenzollern "in der Religion die stärkste staatserhaltende Kraft"
ab 04'40: Aufgrund der Erfahrungen aus der deutschen Geschichte müssen die staatlichen Gewalten getrennt und jedes Übergewicht vermieden werden. Kritisiert, daß in der Verfassung von Württemberg-Baden der Landtag durch eine Volksabstimmung aufgelöst werden kann. Begrüßt, daß in der Verfassung von Württemberg-Hohenzollern der Staatspräsident den Landtag nur auflösen kann, wenn zwei Fünftel der Abgeordneten zustimmen
ab 09'30: Beide Verfassungen sehen einen unabhängigen Staatsgerichtshof vor, der "über Auslegung und Anwendung der Verfassung zu entscheiden hat". Kritisiert die Bestimmung der Verfassung von Württemberg-Baden, außer dem Präsidenten alle acht Mitglieder des Gerichtshofes allein vom Parlament berufen zu lassen, als "gefährliches Übergewicht" der Legislative.
ab 12'00: Der Mangel an qualifiziertem Personal im Staatsdienst erfordert eine klare Stellungnahme zum Berufsbeamtentum. Während die Verfassung von Württemberg-Hohenzollern sich zum Berufsbeamtentum bekennt, weicht die Verfassung von Württemberg-Baden der Frage aus ab 14'30: Ihrer christlichen Grundhaltung folgend bemüht sich die Verfassung von Württemberg-Hohenzollern um die "wirtschaftlich Schwachen". Um den Angehörigen von Kriegsopfern und Flüchtlingen zu helfen, sind Eingriffe in bestehendes Eigentum "unumgänglich" Maßgebend für die Entschädigung bei Enteignungen ist "gerechtes Abwägen der Bedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber denen der Betroffenen". Bemängelt das Verfahren in Württemberg-Baden, wonach der Enteignete nach dem Sachwert seines Eigentums entschädigt wird
ab 20'05: Im Gegensatz zu Württemberg-Baden bleiben die Volksschulen von Württemberg-Hohenzollern Bekenntnisschulen. In konfessionell gemischten Gemeinden sind auch "christliche Gemeinschaftsschulen" möglich
ab 23'45: Die Trennung Württembergs in zwei Hälften soll beendet werden

Reference number
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 5/001 D451073/002
Extent
0:24:55

Context
Tondokumente der SDR-Wortdokumentation aus den Jahren 1945 bis 1949 >> Tondokumente des Jahres 1948 >> Mai 1948
Holding
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 5/001 Tondokumente der SDR-Wortdokumentation aus den Jahren 1945 bis 1949

Indexbegriff subject
Vortrag
Indexentry person

Date of creation
Dienstag, 4. Mai 1948

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Last update
21.11.2025, 3:27 PM CET

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Object type

  • Audio-Visuelle Medien

Time of origin

  • Dienstag, 4. Mai 1948

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