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Klage wegen Körperverletzung

Enthält: Verhandlungsprotokoll vor dem Schultheiß Johann Adolff Schreiber sowie den Schöffen Werner Sieger und Peter Mercken im Prozeß des Salomon Judten c/a. Johann Groeß, Simon Müller und Johann Jaixen: Salomon Judten, Praeceptor hieselbst, klagt, daß er am vergangenen Dienstag auf St. Quirini (30. April), als er aus dem Busch gekommen war, von Johannes Groeß, Knecht im Probsthof, mit noch zwei Anderen ’mit meyen beladen’ zur Zahlung von ’Doppelstein’ aufgefordert worden sei. Da er keine besessen habe, hätten sie ihn angefallen und übel zugerichtet. Bittet um Bestrafung der Drei. Der zitierte Johann Groeß von Blatzheim streitet alles ab. Er ist bereit, wenn Salomon seine Anklage beschwören wolle, einen Gegeneid zu leisten, gibt dann aber ebenso wie Müller und Jaixen Teilschuld zu. Alle Drei versuchen, die Hauptschuld abzuschieben. Bescheid: Schultheiß und Schöffen des Gerichts der Herrlichkeit Kerpen verurteilen die Tat und weisen Johannes Groeß vorbehaltlich der kurfürstlichen Strafe zur Zahlung der Gerichtskosten in Höhe von 2 Reichstalern an. Simon Müller hat 1 Reichstaler ’wegen gethanen angriffs, niderwerffens und visitirens der ripperten’ zu zahlen; Johann Jaixen hat ’wegen hochmutigen undt trutzigen andtwortens’ ¿ Reichstaler zu zahlen. Sie müssen sich bis zum kommenden Montag mit dem Kläger verglichen und ihn abgefunden haben.

Reference number
Ge, 92

Context
Gericht >> 4.2 Körperverletzung
Holding
Gericht

Date of creation
1682 Mai 2

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Last update
20.12.2022, 4:37 PM CET

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  • Archivale

Time of origin

  • 1682 Mai 2

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