Urkunde

Georg (Jorg) Schmidt bekundet, dass er von Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, einen Bestallungsbrief erhalten hat, dessen Inhalt im...

Digitalisierung: Hessisches Staatsarchiv Marburg

Namensnennung 4.0 International

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Archivaliensignatur
1525
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Papiersiegel
Bemerkungen
Grünmat oder Grummet: Gras, das grün gemäht wird. Gemeint ist der zweite und dritte Grasschnitt.

Mittel-Erthal: Es ist unklar, ob es sich hier um Unter- oder Obererthal handelt. Im weiteren Verlauf des Bestallungsbriefs wird mehrfach nur Erthal (Erthall) gesprochen.

Acker wird im Bestallungsbrief auch als Maßbezeichnung verwendet.

Sonstige Erschließungsangaben
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben und geschehen im iar und tag wie obstehet

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Georg (Jorg) Schmidt bekundet, dass er von Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, einen Bestallungsbrief erhalten hat, dessen Inhalt im Folgenden inseriert ist. Er gelobt, Abt und Kloster treu und gehorsam zu sein, das verliehene Amt Mittel-Erthal nach bestem Vermögen zu verwalten, alle im Bestallungsbrief enthaltenen Regelungen zu beachten und sich als getreuer reisiger Diener zu erweisen. Dies hat er mit einem körperlichen Eid mit erhobenen Fingern auf Gott und die Heiligen geschworen. Auf Bitte Georg Schmidts hat Wolf Kempf, Kellerer in Hammelburg, die Urkunde besiegelt, jedoch ohne Schaden für sich und seine Erben. Inserierte Urkunde von 1543 Februar 22: Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er Georg Schmidt das Amt Mittel-Erthal sowie das Forstamt in Frankenbrunn (Franckenbron) übertragen und ihn als seinen reisigen Diener angenommen hat. Amt und Forstamt hat er sorgfältig zu verwalten. Hierzu hat er ein reisiges Pferd auf seine Kosten zu unterhalten. Alle Äcker, Wiesen, Weinberge, Wälder, Häuser, Scheunen, die von der Schenkung (donation) des Kaspar Küchenmeister und dessen Ehefrau an das Kloster herrühren, hat er treuhänderisch [?] zu verwalten. Getreide, Heu, Grünmat (gromat) und Wein[reben] (weinwachs) hat er zu den üblichen Zeiten aussähen, bestellen und einbringen zu lassen. Die Güter und die mit ihnen verbundenen Rechte, Freiheiten und Gewohnheiten hat er in gutem Zustand zu halten. Er soll dem Amt wissentlich nichts entziehen oder entziehen lassen; die Grenzfurchen (abwandung) sollen unverändert bleiben. Die Untertanen im Amt Erthal hat er nach dem Herkommen zu behandeln und gegen unrechtmäßige Übergriffe zu beschützen; er soll ihnen keine ungebührlichen Abgaben oder Dienste auferlegen. Bei hohen Amtssachen hat er dem Amtmann in Saaleck zu dienen. Bei gewöhnlichen Sachen hat er dem Kellerer in Hammelburg sowie den Schultheißen in Hundsfeld (Hunßfeldt) [Wüstung bei Hammelburg] und in Schwärzelbach zu dienen und ihren Anordnungen Folge zu leisten. Ohne Wissen des Kellerers darf er keine Anweisungen erteilen oder selbst handeln. Er hat den Kellerer beim Einziehen von Zinsen, Zehnten, Besthaupt, Handlohn, Bußen und anderen Rechten, die Abt und Kloster von der genannten Schenkung zustehen, zu unterstützen. Das Forstamt in Frankenbrunn hat er zu hüten und zu Pferd zu besichtigen; er soll dort niemand Holz sammeln oder schlagen lassen, es sei denn, der Betreffende kann ein Schriftstück (warzeichen oder zettel) des Kellerers vorweisen oder es geschieht auf Befehl des Abtes. Wenn zwischen ihm und den Untertanen Streitigkeiten entstehen, hat er sich nach Klärung der Sachlage an den Entscheid des Abtes halten. Solange er Amtmann in Mittel-Erthal ist, darf er ohne Erlaubnis des Abtes keiner anderen Landesherrschaft dienen. Mit seinem reisigen Pferd hat er auf Anforderung des Abtes jederzeit gegen Jedermann in allen Geschäften des Klosters zu dienen. Wenn im Dienst des Klosters eines oder mehrere seiner reisigen Pferde Schaden erleiden oder sterben, will der Abt ihm vergleichbare Pferde stellen oder den Gegenwert der Pferde in Geld zahlen; darüber hinaus übernimmt der Abt keine weitere Haftung. Sein reisiges Pferd hat er vom Marschall des Abtes schätzen zu lassen, höchstens jedoch bis zu einem Wert von 28 Gulden; wenn es weniger als 28 Gulden wert ist, hat er den tatsächlichen Kaufpreis des Pferdes anzugeben. Solange er der Diener des Abtes ist und das Amt in [Erthal] verwaltet und Abt und Georg keinen neuen Bestallungsbrief vereinbaren, erhält er von der Kellerei des Abtes in Hammelburg zu seinem Unterhalt: acht Gulden, je 28 (ser) [?] für einen Gulden; 16 Malter Hafer, zehn Malter Roggen (korn); zwei Malter Roggen vom Forstamt in Frankenbrunn. Dazu erhält er als Wohnsitz das Haus in Mittel-Erthal, in dem der verstorbene Johann (Hanß) Küchenmeister gewohnt hat. Hinzu kommt eine Hofstätte aus der Schenkung, genannt das kleine Höflein, die Johann (Hanß) Rosser innegehabt und davon einen jährlichen Zins von sechs Malter Roggen und sechs Malter Hafer gezahlt hat; die Hofstätte darf Georg Schmidts Dienerschaft ohne Zinsbelastung nutzen. Des weiteren erhält er: fünfeinhalb Äcker an Wiesen; die eingezäunte Wiese hinter den zwei Scheunen außerhalb der Weiden; Garten und Wälder (than) um den See herum; zwei Äcker an Gemüsegärten; je ein Sommer- und ein Winterkleid. Wenn der Abt gefangen genommen wird oder stirbt, bevor Georg Schmidt das Amt aufgegeben hat, hat er mit dem Amt nur Dekan und Konvent von Fulda zu dienen, bis der Abt freigelassen oder ein neuer Abt mehrheitlich gewählt worden ist. Wenn es zwischen dem Abt und Georg Schmidt zum Streit kommt, benennt der Abt zwei seiner Räte, Georg zwei seiner Freunde. Diese führen nach Erörterung der Sachlage entweder eine gütliche Einigung herbei oder fällen einen bindenden Schiedsspruch. Wenn sie keinen einstimmigen Entscheid herbeiführen können, sollen sie einen unparteiischen Obmann auswählen. Der Obmann spricht darauf entweder einem der beiden Teile das Recht zu oder fällt selbst einen neuen Schiedsspruch; dieser Schiedsspruch ist für den Abt und Georg Schmidt bindend; Rechtsmittel werden ausgeschlossen. Georg Schmidt hat zugesagt, alle in diesem Bestallungsbrief enthaltenen Regelungen stets und uneingeschränkt zu befolgen, mit Handgelöbnis Treue versprochen, dies mit einem körperlichen Eid beschworen und über alles Vorgeschriebene ein Revers ausgestellt. Ankündigung des Sekretsiegels des Abts. Ausstellungs- und Handlungsort: Fulda. (Geben und geschehen in unser stat Fulda Donerstag den tag cathedra Petri im funffzehenhundert drey und vierzigsten ihar). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Seite 2, Seite 3 und 4, Seite 5 und 6, Seite 7 und 8, Seite 9, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)

Vermerke (Urkunde): Siegler: Wolf Kempf

Kontext
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1541-1550
Bestand
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]

Laufzeit
1543 Februar 22

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Letzte Aktualisierung
10.06.2025, 09:13 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunde

Entstanden

  • 1543 Februar 22

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