Monografie
Ahasveri Fritschii Discurs Von Verbothenen übermässigen Geldbussen/ Wormit die Gerichts-Herrn/ und deren Beambte die Unterthanen/ wieder Gebühr belegen : nebst nöthiger Erinnerung/ und Unterricht/ warumb solche Unzimligkeit zu vermeiden/ und was bey dictirung der Geld-Straffen besonders in Acht zunehmen
- Standort
-
Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena -- 4 Diss.jur.216(8)
- VD 17
-
1:004227B
- Umfang
-
29 S., 4°
- Sprache
-
Deutsch
- Anmerkungen
-
Varia
- Urheber
- Beteiligte Personen und Organisationen
- Erschienen
-
Jena , 1674
- Geliefert über
- URN
-
urn:nbn:de:urmel-b0b40740-c0bb-4c6e-8e27-ffd33975479f1-00004172-012
- PURL
- Letzte Aktualisierung
-
20.04.2023, 14:33 MESZ
Datenpartner
Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Monografie
Entstanden
- Jena , 1674
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Ahasveri Fritschii Discurs Von Verbothenen übermässigen Geldbussen, Wormit die Gerichts-Herrn, und deren Beambte die Unterthanen, wieder Gebühr belegen : nebst nöthiger Erinnerung, und Unterricht, warumb solche Unzimligkeit zu vermeiden, und was bey dictirung der Geld-Straffen besonders in Acht zu nehmen

Ahasveri Fritschii Discurs Von Verbothenen übermässigen Geldbussen, Wormit die Gerichts-Herrn, und deren Beambte die Unterthanen, wieder Gebühr belegen : nebst nöthiger Erinnerung, und Unterricht, warumb solche Unzimligkeit zu vermeiden, und was bey dictirung der Geld-Straffen besonders in Acht zu nehmen

Ahasveri Fritschii Discurs Von Verbothenen übermässigen Geldbussen, Wormit die Gerichts-Herrn, und deren Beambte die Unterthanen, wieder Gebühr belegen : nebst nöthiger Erinnerung, und Unterricht, warumb solche Unzimligkeit zu vermeiden, und was bey dictirung der Geld-Straffen besonders in Acht zu nehmen

Ahasveri Fritschii Discurs Von Verbothenen übermässigen Geldbussen, Wormit die Gerichts-Herrn, und deren Beambte die Unterthanen, wieder Gebühr belegen : nebst nöthiger Erinnerung, und Unterricht, warumb solche Unzimligkeit zu vermeiden, und was bey dictirung der Geld-Straffen besonders in Acht zu nehmen
