Ahasveri Fritschii Discurs Von Verbothenen übermässigen Geldbussen, Wormit die Gerichts-Herrn, und deren Beambte die Unterthanen, wieder Gebühr belegen : nebst nöthiger Erinnerung, und Unterricht, warumb solche Unzimligkeit zu vermeiden, und was bey dictirung der Geld-Straffen besonders in Acht zu nehmen
- Weitere Titel
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Von Verbothenen übermässigen Geldbussen
Ahasveri Fritschii Diskurs Von Verbotenen übermässigen Geldbussen, Womit die Gerichts-Herrn, und deren Beamte die Untertanen, wieder Gebühr belegen
verbotenen womit Beamte Untertanen nötiger warum Unziemlichkeit Diktierung Dictierung Geld-Strafen
- Standort
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München, Bayerische Staatsbibliothek -- 4 Diss. 1090#Beibd.10
- VD17
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VD17 1:004227B
- Maße
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4°
- Umfang
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29 S.
- Sprache
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Deutsch
- Anmerkungen
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Vorlageform des Erscheinungsvermerks: Jena, Gedruckt bey Johann Gollnern, Anno 1674.
- Ereignis
-
Veröffentlichung
- (wo)
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Jena
- (wer)
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Gollner
- (wann)
-
1674
- Urheber
- Beteiligte Personen und Organisationen
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb10672398-4
- Letzte Aktualisierung
-
16.04.2025, 08:42 MESZ
Datenpartner
Bayerische Staatsbibliothek. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Beteiligte
- Fritsch, Ahasver
- Gollner, Johann
- Gollner
Entstanden
- 1674
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Ahasveri Fritschii Discurs Von Verbothenen übermässigen Geldbussen/ Wormit die Gerichts-Herrn/ und deren Beambte die Unterthanen/ wieder Gebühr belegen : nebst nöthiger Erinnerung/ und Unterricht/ warumb solche Unzimligkeit zu vermeiden/ und was bey dictirung der Geld-Straffen besonders in Acht zunehmen

Ahasveri Fritschii Discurs Von Verbothenen übermässigen Geldbussen, Wormit die Gerichts-Herrn, und deren Beambte die Unterthanen, wieder Gebühr belegen : nebst nöthiger Erinnerung, und Unterricht, warumb solche Unzimligkeit zu vermeiden, und was bey dictirung der Geld-Straffen besonders in Acht zu nehmen

Ahasveri Fritschii Discurs Von Verbothenen übermässigen Geldbussen, Wormit die Gerichts-Herrn, und deren Beambte die Unterthanen, wieder Gebühr belegen : nebst nöthiger Erinnerung, und Unterricht, warumb solche Unzimligkeit zu vermeiden, und was bey dictirung der Geld-Straffen besonders in Acht zu nehmen

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