Archivale

Exekutions-Dekret bei einem allgemeinen Herrengebot

Regest: Auf flehentliches Vorstellen der Bürgerschaft ist von der Obrigkeit der richtige Steuereinzug bis nach gesegneter Ernte zurückgestellt worden, da der mehrere Teil der Bürgerschaft schon wieder sein eigen Brot haben kann, der andere etwas daneben verdient und seine Nahrung täglich in einem geringerten Preis durch Gottes Segen, wofür ihm billig herz- und gebetseifrigster Dank zu erstatten ist, ruhig geniessen kann. Hingegen werden Bürgermeister und Steuerverwalter alle Augenblicke auf das heftigste und feindseligste von den publiquen Creditoribus (= Gläubigern der Stadt) angefallen, und in ihren eigenen Häusern wird ihnen nicht die geringste Ruhe gelassen, sondern sie werden noch auf allerlei Art bedroht, gemeiner Bürgerschaft sowohl eigene als der Pflegschaften gemeine Gefälle mit Arrest zu beschlagen und sich selbst bezahlt zu machen. Die gesamte Bürgerschaft hat daher auf die von ihr selbst ausgebetene Zeit und zwar nächste Woche sich mit einer ganzen Steuer gefasst zu machen. Nächsten Mittwoch wird nach einer uralten, ununterbrochenen Zunftordnung bei den Weingärtnern der Anfang gemacht und darnach bei allen folgenden Zünften beharrlich fortgefahren. Jeder hat persönlich zu erscheinen. Wenn einer auf die ihm bestimmte Stunde nicht erscheint noch Geld bringt, so wird er unnachlässig um 5 ß gestraft und diese ihm an seiner nichts desto weniger zu erlegenden Steuergebühr abgezogen und weiter kein Nachsehen oder Dilation (= Aufschub) vergönnt, sondern unabbittlich exequiert (= gepfändet) werden. Es sind nur 4 Steuern auf dieses Jahr wieder angelegt, damit sie jedes Jahr vollkommen bezahlt werden. Deswegen soll auch die Cassa aufgehoben sein. So wird sich also jeder mit einer ganzen Steuer zu versehen und die, die noch dazu alte Steuer- und Cassa-Restanz (= Rückstand) oder andere Haus- und Güterzieler schuldig sind, ihre Sachen auch dahin einzurichten haben, dass sie etwas davon entrichten. Bei allen diesen Zahlungen aber sollen sie keine halben Kreuzer mehr auf das Steuerhaus bringen, weder jetzt noch künftig. Solche würden unentgeltlich weggenommen. Sonst bleiben die guten 1/2 Kreuzer unter dem gemeinen Mann unverboten. Jedoch sollen sie in einer solchen Menge wie bisher geschehen, zu vollkommener Zahlung niemand aufgedrungen werden noch jemand sie anzunehmen schuldig sein.
Decretum in Collegio secretiori 10. September 1740.

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2561
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Bemerkungen: geh. Rats Protokolle erst von 1744 an vorhanden

Genetisches Stadium: Kopie

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
1740 September 10

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1740 September 10

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