- Standort
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Universitätsbibliothek Heidelberg -- I 3554 A Folio RES::6
- VD 18
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VD18 1432833X
- Umfang
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[1] Bl.
- Sprache
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Deutsch
- Anmerkungen
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Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- Reihe
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Rechtsquellen der frühen Neuzeit
UBHD
Druckschriften
Verzeichnis der im deutschen Sprachbereich erschienenen Drucke des 18. Jahrhunderts
Heidelberger historische Bestände — digital: Rechtsquellen der frühen Neuzeit
- Beteiligte Personen und Organisationen
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Frankfurt am Main
- Erschienen
-
[S.l.] , 1762
- Förderung
-
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- DOI
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10.11588/diglit.33945
- URN
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urn:nbn:de:bsz:16-diglit-339457
- Letzte Aktualisierung
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04.06.2025, 13:50 MESZ
Datenpartner
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Universitätsbibliothek. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Monografie
Beteiligte
- Frankfurt am Main
Entstanden
- [S.l.] , 1762
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Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heiligen Reichs Freyen Stadt Franckfurth am Mayn, thun ... zu wissen, was gestalten Uns von Unserem Consistorio die beschwehrende Anzeige geschehen, wie vor solchem zu verschiedenen mahlen vorgekommen seye, daß einige hiesige Notarii sich höchst-ärgerlich und sträflicher Weise unterfangen in Schwängerungs-Sachen unter denen Partheyen allerhand Schein-Vergleiche und Absolutoria zu fertigen, ... : Conclusum in Senatu, Dienstags den 20. Januarii 1739
Nachdeme man mit Mißfallen vernehmen müssen, daß die Notarii sich eine Zeit lang unterstanden, in privat obligationibus liegendes Guth, als eine Hypothec zu verschreiben, die Procuratores auch sich nicht gescheuet, darauf Gerichtlichen zu klagen, und die Rachtung zu bitten, dieses alles aber hiesiger Reformation und deren klaren Verordnung offenbahr zuwieder; Als wird dieses künfftighin ..., denen Procuratoribus und Notariis ... bey zehen Reichsthaler Straff hiemit verbotten, ... : Conclusum in Senatu, Dienstags den 22. Octob. 1720
Nachdem durch ein Hochvererliches Schöffen-Dekret vom 17ten Oktober d. J. der, von unterzogenem Amt, am 4ten Julii l. J. gefaßte Schluß, daß der, seit einigen Jaren, bei den geschwornen Schiferstein-Messern eingeschlichene Unfug, nach welchem die geschworne Messer, den sogenannten Ausschuß, über die ihnen gebilligte Belonung, als ein Accidenz zu nemen, künftighin abgeschaft werden solle, gerechtest bestättiget, ... : Publicatum Bau-Amt, den 14ten Novemb. 1783
Wir Burgermeistere und Rath dieser des H. Reichs Stadt Franckfurt am Mäyn fügen hiemit zu wissen; Demnach Wir mißfällig vernehmen müssen, was massen wider unser offtermaliges Verbott, die Schiff-Leute, welche Früchte, Wein, Holtz, Kohlen, Schieffer- und andere Steine, ... an das allhiesige Gestadt bringen, wann sie ihr Gut ausgeladen, und darauf ihre Schiffe von dem überbliebenen Kummer und Unrath säubern wollen, solchen an dem Ort, wo sie angefahren, über Bord ins Wasser werffen, und davon das Ufer nach und nach dergestalt erfüllen, daß dadurch der Fluß gehindert, und die Anländung der Schiffe sehr beschwerlich gemacht wird ...; Als verordnen und befehlen Wir hiemit nachdrücklichen, dasz führohin niemand einige Schiff mehr an dem, zum Anfahren bestimmten Uffer, sondern allemal ober- oder unterhalb der hiesigen Stadt reinigen und säubern solle, ... : Conclusum in Senatu Donnerstags den 14. Novembr. 1709
Demnach von Einer Hohen Kayserl. Commission verordnet worden, daß die Bier-Brauer so wohlen, als Burgere, vor dieses lauffende Jahr, und in Zukunfft biß zu anderer Verordnung zu Zahlung des Bier-Accises respectivè ad 40. & 20. Kr. gehalten seyn - ratione praeteriti aber die Bier-Accis-Restanten gründlich untersuchet werden sollen; Als wird solches hiemit zu jedermanns Nachricht und Nachachtung bekanndt gemacht ... : Geschlossen bey Rath, Dienstags den 29. Julii 1727
Ein Hoch-Edler Rath dahier hat zeithero, zu wiederholtenmalen, und noch bey Erlassung des letzteren Münz-Edicts in das Publicum, zu seinem grosen Misfallen wahrzunehmen gehabt, daß dergleichen, in Dessen Nahmen ausgehende, besonders das Münzwesen betreffende, Verordnungen, ... alsogleich aus Gewinnsucht allhier oder in der Nachbarschaft nachgedruckt worden ...; als werden alle und jede hiesige Buchdrucker und Buchhändler ... hiermit erinnert und angewiesen, sich alles dergleichen anmaslichen Nachdrucks ... zu enthalten ... : Geschlossen bey Rath, den 3ten Februarii 1766
Nachdem Einem Hochedlen und Hochweisen Rath dieser des heiligen Reichs freyen Stadt Frankfurt, von dessen Löblichen Schatzungs-Amte mißliebig angezeigt worden, wasmasen viele Restanten von Burgern und Beysassen sich vorfänden ... So werden hiemiet alle diejenig Burgere und Burgerinnen, welche ihre schuldige Schatzung noch nicht abgeführet haben, alles Ernstes erinnert, solche aufs längste von dato binnen Vier Wochen ohnfehlbar ... zu entrichten ... : Geschlossen bey Rath, den 4ten October 1770. Renovatum den 26ten September 1771
Von wegen Eines Hoch-Edlen und Hochweisen Raths dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt, wird hiermit jedermänniglich kund gemacht, und verordnet: Obgleich in Unserer unterm 20. Julii 1728. publicirten Feuer-Ordnung §. VIII. bereits umständlich versehen, und den sämtlichen Bendern, Schreinern, Drechslern, Wagnern, und andern dergleichen mit Holz umgehenden und Späne machenden Handwerks-Leuten, alles Ernstes, und zum Theil durch das unterm 4. Dec. 1749. eigends kund gemachte Edict bey namhafter Strafe aufgegeben worden, sich nicht nur samt ihren Gesellen des Tobackrauchens in denen Werkstätten und bey denen Hobelspänen zu enthalten; sondern auch darauf zu sehen, daß weder sie, noch die Jhrige, mit Lichtern an die Orte, wo sie ihre gemachte Späne liegen haben, gehen, ... So ist Uns dennoch von neuem höchst mißfällig vorgekommen, daß solchen ... Verordnungen seit einiger Zeit nicht genau nachgelebet ... worden. Ordnen demnach, wollen und setzen hiermit, daß von nun an und inskünftige nicht nur obbenannte sämtliche Handwerker diesen obigen Verordnungen und Edicten auf das genaueste nachkommen, sondern auch alle und jede Burger und Einwohner ... keine Späne, Gereißig, oder Stroh, an gefährliche Orte ... legen lassen sollen ... : Geschlossen bey Rath, Donnerstags, den 28 October 1762
Eines Hoch-Edlen und Hochweisen Magistrats in Frankfurt am Mayn Verordnung, wie es mit dem Ein- und Auslaß gehalten werden soll : [Conclusum in Senatu, Donnerstags, den 24sten Augusti, 1724. Renovatum in Senatu, Donnerstags, den 29sten Augusti, 1728. Dienstags, den 26sten Octobris, 1753. und Dienstags, den 10ten Maji, 1770]
Da sich bis anhero verschiedene Unordnungen, zum Schaden des AErarii, durch eigenmächtige Hinwegnehmung derer Stadt-Laternen an denen alten Häusern, welche neu erbauet werden, ereignet: So findet Löbl. Bau-Amt für nöthig, hierdurch sowohl denen Bauherrn, als auch denen Werckleuten, ... aufzuerlegen, ohne Vorwissen des Amtes, an gedachten Häusern keine Laterne abzunehmen ... : Conclusum in Senatu, den 18ten Aprilis, 1765