Einblattdruck | Gelegenheitsschrift:Hochzeit | Monografie
Formular Der Notification von der Cantzel, wegen Vermälung Sr. Königl. Hoheit des Printzen von Preussen, mit der Durchlauchtigsten Printzeßin von Braunschweig
- Standort
-
Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- VD 18
-
VD18 90845250
- Umfang
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1 Bogen (1 Seite)
- Sprache
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Deutsch
- Anmerkungen
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DE-7:Archivierung/Langzeitarchivierung gewährleistet
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2021. TIFF, Vers.6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD18 digital)
- Beteiligte Personen und Organisationen
- Erschienen
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[Deutschland?] : [Verlag nicht ermittelbar] , 1765 -
- Letzte Aktualisierung
-
26.05.2025, 15:46 MESZ
Datenpartner
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Einblattdruck ; Gelegenheitsschrift:Hochzeit ; Monografie
Beteiligte
- Friedrich Wilhelm
- Elisabeth Christine Ulrike
Entstanden
- [Deutschland?] : [Verlag nicht ermittelbar] , 1765 -
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Friedrich Wilhelm, Markgraf zu Brandenburg, bekräftigt als Graf von der Mark, das Kloster Marienborn zu Lütgendortmund, wie dies seine Vorgänger getan hatten, weiterhin unter Schutz zu nehmen und seine Religion zu wahren, solange es ihm gefällt. Da die Franziskaner gemäß ihrer Regel keine Güter, Zinseinkünfte oder Renten besitzen und daher verpflichtet sind, selbst für Lebensmittel und den nötigen Unterhalt zu sorgen, gestattet er dem Kloster das von alters her gewöhnliche Betteln (Eleemosynarum collectionem) in der Grafschaft Mark. Weiterhin unterstützt der Landesherr die rechtlichen Belange des Klosters im Hinblick auf zustehende Einkünfte und Lebensmittel und bietet seine Hilfe zur Erlangung solcher Rechte an. Schließlich gestattet der Landesherr, dass jede anwesende Person des Klosters 2 1/2 (drittehalb) Malter Korns in seiner Mühle frei mahlen kann und keinen Malter abgeben muss. Er weist ausdrücklich daraufhin, dass die für dieses Gebiet zuständige Rentemeisterei dieses Recht achten und freie Nutzung zulassen solle. Der Markgraf kündigt sein Kammersekretsiegel an. Unterschrift des Markgrafen. Von fremder Hand: Frater Benedictus Wennemari Ordinis fratrum minorum de Observantia confessarius pro tempore in parva Tremoni(a) Dei siebenzehntn julij des einthausent sechshundert neun und viertzigstn jahrs.

Friedrich Wilhelm, Markgraf zu Brandenburg und Graf von der Mark, bekräftigt, das Kloster Marienborn zu Lütgendortmund, wie dies seine Vorgänger getan hatten, weiterhin unter Schutz zu nehmen und seine Religion zu wahren solange wie es ihm gefällt. Da die Franziskaner gemäß ihrer Regel keinen keine Güter, Zinseinkünfte oder Renten besitzen und daher verpflichtet sind, selbst für Lebensmittel und den nötigen Unterhalt zu sorgen, gestattet er dem Kloster die von alters her das gewöhnliche Betteln (Eleemosynarum collectionem) in der Grafschaft. Weiterhin unterstützt der Landesherr die rechtlichen Belange des Klosters im Hinblick auf zustehende Einkünfte und Lebensmittel und bietet seine Hilfe zur Erlangung solcher Rechte an. Schließlich gestattet der Landesherr, dass jede Person des Klosters ein 2 1/2 (drittehalb) Malter Korn frei mahlen kann und davon nichts abgeben muss. Er weist ausdrücklich daraufhin, dass die für dieses Gebiet zuständige Rentemeisterei dieses Recht achten und frei Nutzung zulassen solle. So geschehen in unser stat hamm den siebenzehnten iulii des eintausent sechshundert neun und viertzigsten iahres.
![Wir Friderich Wilhelm von Gottes Gnaden/ Marggraff zu Brandenburg/ des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst/ in Preussen/ zu Magdeburg/ Jülich/ Cleve/ Berge/ Stettin/ Pommern ... Uhrkunden und bekennen hiermit ... die Licent-Ordnung bey Unserer Stadt Bielfeld in einigen Posten zuverändern ... : [Gegeben zu Cölln an der Spree/ den 14. May 1685.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/dfce0117-0311-4006-8efb-b84048706405/full/!306,450/0/default.jpg)