Urkunden
Hans Beck, Bürger zu Balingen, bekennt, von dem Baumgarten am Stettberg, den er von Hans Fünfzehn dem Kirchherrn von Burladingen gekauft hat, der Präsenz zu Balingen 10 ß h. Gült zu schulden.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 602 Nr 6842 = WR 6842
- Former reference number
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Weltl. und geistl. Ämter
Balingen G. V.
B. 1
- Further information
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Aussteller: Beck, Hans
Überlieferungsart: Ausfertigung
- Context
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Württembergische Regesten >> Weltl. und geistliche Ämter >> Balingen G. V.
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 602 Württembergische Regesten
- Indexentry person
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Beck, Hans
- Date of creation
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1455 September 13
- Other object pages
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- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
20.01.2023, 4:48 PM CET
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1455 September 13
Other Objects (12)

Drey Klægliche || Newe Zeittung/ in ein Lied || verfast. Die erste/ von deß Türcken || grosse Tyranney. Ach wie Fewer vom || Himmel gefallen. Sampt einer angehenckten || Practica/ was sich auff diß Jar begeben || mœcht/ von wegen vnsers suendlich=||en lebens/ Auff diß 1581.|| Jm Thon/ Wie man den Hertzog || Ernst singet.||

Hans Beck, B. zu Urach, wegen Beteiligung an den Bauernunruhen und an einer Gemeindeversammlung zu Urach außer Landes geflohen, jedoch auf Fürbitten seiner Freunde und auf seine Angabe, daß er nicht wie andere gehandelt hätte, mit der Auflage wieder eingelassen, 10 fl Strafe zu bezahlen und ohne obrigkeitliche Erlaubnis keine Zeche mehr zu besuchen, schwört U. und gelobt, die gen. Bedingungen zu befolgen.

Hans Beck, genannt Weber, sesshaft zu Wolfschlugen, wegen Teilnahme an der jüngsten Empörung gegen seine Landesherrschaft und Übertretung einer früheren U-Verschreibung in gleicher Sache (1) aus Furcht vor Strafe landflüchtig gewesen, jedoch auf seine und seiner Freundschaft Bitten auf künftiges Wohlverhalten begnadigt, wieder zum Untertan angenommen und nach Verbüßung einer Turmstrafe zu Weib und Kindern heimgelassen, erneuert seine Erbhuldigung und gelobt unter Eid, sich fortan als getreuer Untertan zu betragen, weder gegen seine Landesherrschaft noch einen Untertanen oder Verwandten des Fürstentums heimlich oder öffentlich zu handeln, noch sich einer Empörung anzuschließen, sondern jede Empörung, Meuterei und Praktik gegen seinen Lendeherrn, dessen Statthalter und Regenten und die Ober- und Ehrbarkeit des Landes, die ihm zu Ohren käme, unverzüglich anzuzeigen und überhaupt der Partei der Obrigkeit und Ehrbarkeit anzuhangen, und schwört U.
