Urkunde

Am Dienstag, dem 4. März 1674 file://fn@01 , haben Heinrich Ortenberg alias Fabritius, Dekan der Archidiakonal-Kollegiatkirche St. Cassius und Florentius zu Bonn, und Matthias Lapp, kurfürstlich-kölnischer Hofrat, beide Doktoren der Rechte und Testamentsexekutoren des + Hyppolit Franciotti, ältesten Kanonikers von St. Cassius, den Minoriten hiesiger Stadt Bonn die vorliegende gerichtliche Verschreibung [von 1654 November 9] zu Eigentum übertragen, um damit 100 Reichstaler zu bezahlen, die Franciotti testamentarisch vermacht hat, auf dass davon jährlich 12 Seelenmessen für ihn, seine Eltern und Verwandten am privilegierten Altar gelesen werden sollten. - Zeugen: Johann von Mock, Vikar zu Bonn, und Johann Crasus [?]. Actum ut supra ...

Archivalientitel
Thöniß Neuser, Johannes Baur und sämtliche anderen Schöffen des weltlichen Gerichts der Bonner Propstei zu Endenich bekunden, dass vor ihnen Peter am Bungert zu Poppelsdorf (-ff) und seine Ehefrau Sophia bekannt haben, dass sie dem Edlen Hypolit Franciotti, Priesterkanoniker des Archidiakonal-Stifts St. Cassius und Florentius, bzw. dem Inhaber dieser Urkunde eine Erbjahrrente von 2 1/2 Taler, 8 Mark und 4 Albus kölnisch für den Taler gerechnet, für 50 Taler Kapital verkauft haben. Über die Kaufsumme haben sie dem Käufer quittiert. Sie haben gelobt, die Rente jeweils am Martinstag [11. November] oder binnen 14 Tagen danach in Bonn zu bezahlen. Davon kann sie und ihre Erben nichts entbinden. Zur Sicherheit haben sie den Rentgläubigern ihre folgenden Erbgüter zu Unterpfand gesetzt: 5 Pinten Land am Hoppengarten zwischen Mewiß Lang und den Erben des + Thederich Gerdner, die 5 Fässchen Korn entrichten; 1 Viertel Bruch üffm Hörngen neben Hermann Müllers Erben, die auf Johann Baur stoßen und schatzfrei sind; 3 Pinten Driesch zwischen Peter von Groll [?] und Johann Baur; 2 1/2 Viertel Busch im Hospitals-Bruch zwischen den Patres am Heiligen Kreuz und Jakob Heister, die 3 Viertel Weißwein Pacht ins Hospital entrichten. Die Verkäufer haben versichert, dass diese Güter derzeit niemandem anders verschrieben und mindestens doppelt so viel wert [wie das Kapital] sind und dass sie dieselben ohne Zustimmung der Rentgläubiger auch nicht weiter versetzen, verkaufen, vertauschen oder belasten, sondern allzeit in gutem baulichen Stand halten werden, wie es Erbgütern zukommt. Wenn die Rentschuldner die Rente ein Jahr lang nicht bezahlen oder anders gegen diesen Vertrag verstoßen, können die Rentgläubiger dem Statthalter und den Schöffen zu Endenich das gewöhnliche Gerichts- und Gewäldegeld am Gericht hinterlegen und sich sogleich in die Unterpfänder einwäldigen lassen und damit umgehen, wie es die Schöffen für Recht und Gewohnheit im Falle unbezahlter Erbrenten und versäumter Baupflicht weisen. Davor kann die Rentschuldner bzw. die Unterpfänder keinerlei Recht oder Benefizium bewahren; darauf und auf alle Einreden und Rechtsbehelfe haben sie verzichtet. Jedoch ist ihnen vergönnt, die Rente jederzeit mit den 50 Talern Kapital und der dann nächstfälligen Jahrpension einlösen und die Unterpfänder entlasten zu können. Die Löse müssen sie ein Vierteljahr vorher ankündigen. Die Rentgläubiger dürfen ihnen diese nicht verweigern, sofern sie alle im Laufe der Zeit fällig gewordenen Pensionen bezahlt sind. - Statthalter und Schöffen zu Endenich kündigen ihr Schöffenamtssiegel auf Bitten der Parteien an. ... geben ... am montag neunten monats tag Novembris 1654.
Formalbeschreibung
Überlieferungsart: Vermerk
Überlieferungskommentar: in modum protocolli des Notars Johannes Hubertus Schönneberg; der Abschrift der Rentverschreibung von 1654 November 9 angeklebt

Material
Papier
Sonstige Erschließungsangaben
Ausstellort: Bonn

Kontext
Bonn, St. Cassius, Urkunden (AA 0147) >> 1. Urkunden >> Thöniß Neuser, Johannes Baur und sämtliche anderen Schöffen des weltlichen Gerichts der Bonner Propstei zu Endenich bekunden, dass vor ihnen Peter am Bungert zu Poppelsdorf (-ff) und seine Ehefrau Sophia bekannt haben, dass sie dem Edlen Hypolit Franciotti, Priesterkanoniker des Archidiakonal-Stifts St. Cassius und Florentius, bzw. dem Inhaber dieser Urkunde eine Erbjahrrente von 2 1/2 Taler, 8 Mark und 4 Albus kölnisch für den Taler gerechnet, für 50 Taler Kapital verkauft haben. Über die Kaufsumme haben sie dem Käufer quittiert. Sie haben gelobt, die Rente jeweils am Martinstag [11. November] oder binnen 14 Tagen danach in Bonn zu bezahlen. Davon kann sie und ihre Erben nichts entbinden. Zur Sicherheit haben sie den Rentgläubigern ihre folgenden Erbgüter zu Unterpfand gesetzt: 5 Pinten Land am Hoppengarten zwischen Mewiß Lang und den Erben des + Thederich Gerdner, die 5 Fässchen Korn entrichten; 1 Viertel Bruch üffm Hörngen neben Hermann Müllers Erben, die auf Johann Baur stoßen und schatzfrei sind; 3 Pinten Driesch zwischen Peter von Groll [?] und Johann Baur; 2 1/2 Viertel Busch im Hospitals-Bruch zwischen den Patres am Heiligen Kreuz und Jakob Heister, die 3 Viertel Weißwein Pacht ins Hospital entrichten. Die Verkäufer haben versichert, dass diese Güter derzeit niemandem anders verschrieben und mindestens doppelt so viel wert [wie das Kapital] sind und dass sie dieselben ohne Zustimmung der Rentgläubiger auch nicht weiter versetzen, verkaufen, vertauschen oder belasten, sondern allzeit in gutem baulichen Stand halten werden, wie es Erbgütern zukommt. Wenn die Rentschuldner die Rente ein Jahr lang nicht bezahlen oder anders gegen diesen Vertrag verstoßen, können die Rentgläubiger dem Statthalter und den Schöffen zu Endenich das gewöhnliche Gerichts- und Gewäldegeld am Gericht hinterlegen und sich sogleich in die Unterpfänder einwäldigen lassen und damit umgehen, wie es die Schöffen für Recht und Gewohnheit im Falle unbezahlter Erbrenten und versäumter Baupflicht weisen. Davor kann die Rentschuldner bzw. die Unterpfänder keinerlei Recht oder Benefizium bewahren; darauf und auf alle Einreden und Rechtsbehelfe haben sie verzichtet. Jedoch ist ihnen vergönnt, die Rente jederzeit mit den 50 Talern Kapital und der dann nächstfälligen Jahrpension einlösen und die Unterpfänder entlasten zu können. Die Löse müssen sie ein Vierteljahr vorher ankündigen. Die Rentgläubiger dürfen ihnen diese nicht verweigern, sofern sie alle im Laufe der Zeit fällig gewordenen Pensionen bezahlt sind. - Statthalter und Schöffen zu Endenich kündigen ihr Schöffenamtssiegel auf Bitten der Parteien an. ... geben ... am montag neunten monats tag Novembris 1654.
Bestand
AA 0147 Bonn, St. Cassius, Urkunden (AA 0147)

Provenienz
Diverse Registraturbildner
Laufzeit
1674 [März 4-März 6]

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Letzte Aktualisierung
30.04.2025, 14:27 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunde

Beteiligte

  • Diverse Registraturbildner

Entstanden

  • 1674 [März 4-März 6]

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