Bestand
Spruchkammer 48 - Vaihingen/Enz: Meldebögen (Bestand)
Zur Beständegruppe EL 901/1-25: Die Beständegruppe EL 901/1-25 umfaßt die Meldebogen nach dem Gesetz Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 derjenigen Personen, die als vom Gesetz "nicht betroffen" galten. Die Teilbestände entsprechen den Meldebogen der einzelnen Spruchkammern. Aufgrund der Gleichförmigkeit des Verfahrens und der Überlieferung sowie des (bis auf die Spruchkammer Stuttgart) geringen Umfangs wurden die Findmittel für die einzelnen Bestände in einem Findbuch zusammengefaßt. Vorbemerkungen zu Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit der einzelnen Spruchkammern (Beständegruppe EL 900/..), so daß hier lediglich Anmerkungen zum Verfahren und zur Bestandsgeschichte angezeigt sind.
Behördengeschichte und Verfahren: Mit dem Gesetz Nr. 104 übertrug die amerikanische Militärregierung die sog. Entnazifizierung der deutschen Verwaltung. Die laufenden Verfahren nach Gesetz Nr. 8 sollten bis zum 5. Mai 1946 abgeschlossen werden; wo dies nicht gelang oder Entscheidungen zuungunsten von Betroffenen ergangen waren, sollte nach Maßgabe von Gesetz Nr. 104 entschieden werden (1). Grundlage für das Verfahren nach Gesetz Nr. 104 war ein gegenüber dem bisherigen, dem sog. Amerikanischen Fragebogen, verkürzter Meldebogen, den alle Deutschen auszufüllen hatten, die bis zum 4. März 1946 das 18. Lebensjahr vollendet hatten (Art. 3 Abs.2). Zuwiderhandlungen und falsche Angaben waren unter Strafe gestellt (Art. 65). Jeder Meldepflichtige hatte zwei Bogen auszufüllen; einem Vordruck war ein von der Polizeibehörde zu quittierender Kontroll-Abschnitt angehängt. Diese Quittung bildete die Vorraussetzung für den Bezug von Lebensmittelkarten. Jeder Pflichtige hatte pro Bogen eine Gebühr von 10 Pfennig, insgesamt also 20 Pfennig zu entrichten, wovon die Hälfte an das Staatssekretariat für Sonderaufgaben, das spätere Ministerium für politische Befreiung, abzuführen war; die andere Hälfte teilten sich die Landratsämter und Gemeinden. Dieser Meldebogen war gegenüber dem von den US-Behörden ursprünglich verwendeten Fragebogen wesentlich gestraffter. Er verlangte neben Angaben zur Person vor allem Aufstellungen über die Mitgliedschaft bzw. Amtsführung in NS-Organisationen sowie über berufliche und finanzielle Entwicklung von Betroffenen. Die Meldebogen wurden Mitte April 1946 über die Landratsämter von den Bürgermeisterämtern bzw. Polizeirevieren ausgegeben und sollten dort bis zum 28. April, dem Beginn der 88. Zuteilungsperiode abgegeben werden. Die Ernährungsämter durften die Karten für diese Periode nur gegen Vorlage der Quittung der Polizeibehörde ausgeben und hatten ihrerseits die Quittung zu stempeln (DVO § 4 Abs. 1). Ebenso durften Arbeitgeber nach dem 15. Mai 1946 Personen nur gegen Vorlage der Quittung weiterbeschäftigen oder neu einstellen. Mit Erlaß vom 30. August 1946 wurde präzisiert, daß die Ernährungsämter nur Meldebogen-Quittungen akzeptieren durften, die von einem in Ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Bürgermeisteramt oder Polizeirevier ausgestellt waren; andererseits brauchten die Meldebogen-Quittungen nicht mehr bei jeder Kartenausgabe vorgelegt zu werden. Die Bürgermeisterämter mußten für abwesende, flüchtige, verhaftete, verschollene oder verstorbene Personen, die seit dem 30. Januar 1933 ihren Wohnsitz in der Gemeinde hatten bzw. deren Vermögen überwiegend dort belegen war, einen Meldebogen abgeben, soweit diese Personen als Hauptschuldige oder Belastete nach den gesetzlichen Kriterien anzusehen waren. Grundsätzlich waren Verfahren dort durchzuführen, wo ein Betroffener am besten bekannt war. Neu zuziehende Personen sollten auf jeden Fall an ihrem neuen Wohnort einen Meldebogen abgeben; begründet wurde diese "verwaltungsmäßige Mehrarbeit" damit, daß sich "eine Reihe gerade der schwerer belasteten Personen dadurch dem Spruchkammerverfahren zu entziehen versuchten, daß sie am Tage der allgemeinen Abgabe der Meldebogen verreisten und ihren Meldebogen an einem anderen Ort als Durchreisende" abgegeben hätten (Erl. 1.11.1946). Die Bogen von Durchreisenden aus der amerikanischen Zone sollten an deren Wohnort gesandt werden; Personen ohne Wohnsitz in der US-Zone hatten bei einem Aufenthalt in der Zone ebenfalls einen Meldebogen auszufüllen, ein Verfahren wurde jedoch nicht durchgeführt. Die Meldebogen sollten in zweifacher Fertigung mit jeweils einer Liste der Personen bis spätestens 5. Mai 1946 dem zuständigen öffentlichen Kläger der in jedem Amtsgerichtsbezirk neu einzurichtenden sog. Spruchkammern zugeleitet werden. Für Nachzügler, Neuzuziehende, Heimkehrer und Durchreisende waren die Meldebogen monatlich mit Namenslisten zu übersenden. Die öffentlichen Kläger sowie die Vorsitzenden der Spruchkammern waren dem Staatssekretariat bis zum 16. April unter Vorlage des umfangreichen amerikanischen Fragebogens benannt worden. Die Kammern konnten auf Antrag des öffentlichen Klägers auch gegen Abwesende (s.o.) verhandeln, ebenso gegen verstorbene Hauptschuldige und Belastete, mit dem Ziel, ein Verfahren zur vollständigen oder teilweisen Einziehung des im Lande gelegenen Nachlasses ohne Rücksicht auf Erbfolge und letztwilliger Verfügungen durchzuführen (Art. 36, 37). Die Meldebogen mit abgerissenem Quittungsaufdruck sollten an die Zentralregistratur beim Staatssekretariat bzw. Ministerium weitergeleitet werden, die 2. Fertigung mit weißem unterem Rand bzw. nicht abgerissenem Quittungsaufdruck bei den Spruchkammern verbleiben. Da anfänglich nicht genügend Räume zur Verfügung standen, mußten vorerst beide Fertigungen bei den Spruchkammern oder Landratsämtern verbleiben, waren jedoch getrennt aufzubewahren (Erl. Staatssekretariat vom 3.5.1946). Allen Spruchkammern mit eigener Geschäftsstelle wurde eine Kennziffer zugeteilt, innerhalb der Kammerbezirke wiederum führten die Gemeinden, bei Städten ggf. auch verschiedene Polizeireviere, weitere Kennziffern, während die Meldebogen fortlaufend gezählt wurden. So verweist z.B. das Aktenzeichen 48/7/319 auf die Geschäftsstelle der Spruchkammer Vaihingen (Kennziffer 48), die Gemeinde Enzberg (Kennziffer 7) sowie die laufende Nummer 319. Der öffentliche Kläger entschied über das weitere Verfahren: "Er erhält alle Meldebogen, die Anträge, Anzeigen und sonstigen Hinweise auf Verantwortliche und leitet die Ermittlungen von Amts wegen ein. Er führt die Untersuchung durch, erhebt die Klage und vertritt sie vor der Kammer" (Art. 33 Abs. 1). Jede Entscheidung der öffentlichen Kläger und der Kammern sollte von der Polizeibehörde auf der jeweiligen Meldekarte vermerkt werden, damit sich niemand dem Verfahren entziehen könnte. Fünf Gruppen oder Klassen von Verantwortlichen, für die jeweils verschiedene Sühnemaßnahmen vorgesehen waren, wurden im Gesetz Nr. 104 definiert: Hauptschuldige, Belastete (Aktivisten, Militaristen, Nutznießer), Minderbelastete, Mitläufer und Entlastete (Art. 4-18). Zuerst erfolgte durch sog. Auswerter eine grobe Trennung aufgrund der formalen Kategorisierung in die Klassen I und II, sonstige Betroffene sowie vom Gesetz nicht Betroffene vor. In Art. 2 des Befreiungsgesetzes wurde eine Beurteilung nach "gerechter Abwägung der individuellen Verantwortlichkeit und der tatsächlichen Gesamthaltung" angekündigt, Ausgangspunkt blieb in der Regel freilich die formelle Belastung aufgrund von Mitgliedschaft und Tätigkeit in NS-Organisationen. Dementsprechend war das Prädikat "nicht betroffen" an Nicht-Mitgliedschaft gebunden. In einem zweiten Durchgang legte man Arbeitsblätter über die Betroffenen an, die der Militärregierung zur Prüfung im Document Center sowie den politischen Ausschüssen und diversen Ämtern zur Prüfung vorgelegt wurden. Sog. Ermittler beim öffentlichen Kläger stellten darüber hinaus eigene Erhebungen an. Aufgrund der Ermittlungs- und Prüfungsergebnisse leitete dann der öffentliche Kläger die weiteren Schritte ein. Listen der vom Gesetz nicht betroffenen Personen wurden den Bürgermeisterämtern übersandt und mußten in den Gemeinden zur Prüfung durch die Bürgerschaft, ggf. zur Anzeige, ausgehängt werden. Nach Fristablauf erhielten die Nichtbetroffenen per Postkarte einen entsprechenden Bescheid; die Meldebogen wurden bei der Geschäftsstelle der Spruchkammer abgelegt. Die Meldebogen sollten in zweifacher Fertigung mit jeweils einer Liste der Personen bis spätestens 5. Mai 1946 dem zuständigen öffentlichen Kläger der in jedem Amtsgerichtsbezirk neu einzurichtenden sog. Spruchkammern zugeleitet werden. Für Nachzügler, Neuzuziehende, Heimkehrer und Durchreisende waren die Meldebogen monatlich mit Namenslisten zu übersenden. Die öffentlichen Kläger sowie die Vorsitzenden der Spruchkammern waren dem Staatssekretariat bis zum 16. April unter Vorlage des umfangreichen amerikanischen Fragebogens benannt worden. Die Kammern konnten auf Antrag des öffentlichen Klägers auch gegen Abwesende (s.o.) verhandeln, ebenso gegen verstorbene Hauptschuldige und Belastete, mit dem Ziel, ein Verfahren zur vollständigen oder teilweisen Einziehung des im Lande gelegenen Nachlasses ohne Rücksicht auf Erbfolge und letztwilliger Verfügungen durchzuführen (Art. 36, 37). Die Meldebogen mit abgerissenem Quittungsaufdruck sollten an die Zentralregistratur beim Staatssekretariat bzw. Ministerium weitergeleitet werden, die 2. Fertigung mit weißem unterem Rand bzw. nicht abgerissenem Quittungsaufdruck bei den Spruchkammern verbleiben. Da anfänglich nicht genügend Räume zur Verfügung standen, mußten vorerst beide Fertigungen bei den Spruchkammern oder Landratsämtern verbleiben, waren jedoch getrennt aufzubewahren (Erl. Staatssekretariat vom 3.5.1946). Allen Spruchkammern mit eigener Geschäftsstelle wurde eine Kennziffer zugeteilt, innerhalb der Kammerbezirke wiederum führten die Gemeinden, bei Städten ggf. auch verschiedene Polizeireviere, weitere Kennziffern, während die Meldebogen fortlaufend gezählt wurden. So verweist z.B. das Aktenzeichen 48/7/319 auf die Geschäftsstelle der Spruchkammer Vaihingen (Kennziffer 48), die Gemeinde Enzberg (Kennziffer 7) sowie die laufende Nummer 319. Der öffentliche Kläger entschied über das weitere Verfahren: "Er erhält alle Meldebogen, die Anträge, Anzeigen und sonstigen Hinweise auf Verantwortliche und leitet die Ermittlungen von Amts wegen ein. Er führt die Untersuchung durch, erhebt die Klage und vertritt sie vor der Kammer" (Art. 33 Abs. 1). Jede Entscheidung der öffentlichen Kläger und der Kammern sollte von der Polizeibehörde auf der jeweiligen Meldekarte vermerkt werden, damit sich niemand dem Verfahren entziehen könnte. Fünf Gruppen oder Klassen von Verantwortlichen, für die jeweils verschiedene Sühnemaßnahmen vorgesehen waren, wurden im Gesetz Nr. 104 definiert: Hauptschuldige, Belastete (Aktivisten, Militaristen, Nutznießer), Minderbelastete, Mitläufer und Entlastete (Art. 4-18). Zuerst erfolgte durch sog. Auswerter eine grobe Trennung aufgrund der formalen Kategorisierung in die Klassen I und II, sonstige Betroffene sowie vom Gesetz nicht Betroffene vor. In Art. 2 des Befreiungsgesetzes wurde eine Beurteilung nach "gerechter Abwägung der individuellen Verantwortlichkeit und der tatsächlichen Gesamthaltung" angekündigt, Ausgangspunkt blieb in der Regel freilich die formelle Belastung aufgrund von Mitgliedschaft und Tätigkeit in NS-Organisationen. Dementsprechend war das Prädikat "nicht betroffen" an Nicht-Mitgliedschaft gebunden. In einem zweiten Durchgang legte man Arbeitsblätter über die Betroffenen an, die der Militärregierung zur Prüfung im Document Center sowie den politischen Ausschüssen und diversen Ämtern zur Prüfung vorgelegt wurden. Sog. Ermittler beim öffentlichen Kläger stellten darüber hinaus eigene Erhebungen an. Aufgrund der Ermittlungs- und Prüfungsergebnisse leitete dann der öffentliche Kläger die weiteren Schritte ein. Listen der vom Gesetz nicht betroffenen Personen wurden den Bürgermeisterämtern übersandt und mußten in den Gemeinden zur Prüfung durch die Bürgerschaft, ggf. zur Anzeige, ausgehängt werden. Nach Fristablauf erhielten die Nichtbetroffenen per Postkarte einen entsprechenden Bescheid; die Meldebogen wurden bei der Geschäftsstelle der Spruchkammer abgelegt. Nach der Auflösung der Heimatspruchkammern (Frühjahr bis Oktober 1948) übernahmen Zentralspruchkammern in Karlsruhe und Ludwigsburg sämtliche laufenden Verfahren in Nordwürttemberg-Nordbaden. Zur gleichen Zeit wurde auch das Meldeverfahren modifiziert, eine Folge der zunehmenden Mobilität und der wachsenden Zahl der aus der sowjetischen Zone kommenden Personen, der sog. illegalen Grenzgänger. Demnach hatten neu zuziehende Personen, die nicht im Besitz eines Bescheides einer Spruchkammer der US-Zone waren, einen Meldebogen und einen neu eingeführten Zusatzmeldebogen auszufüllen (ABl. 54 Nr. 5, 1.6.1948). Wenig später wurde auch verfügt, daß Verfahren gegen Durchreisende und andere Personen, deren Wohnsitz unbekannt war - ausgenommen flüchtige bzw. steckbrieflich gesuchte Personen - endgültig einzustellen waren (ABl. 54 Nr. 8, 10.6.1948). Das verbreitete Desinteresse an der Durchführung des Gesetzes Nr.104 kam in einer Bekanntmachung über die Mitwirkung der Bürgermeister und Ausschüsse der politischen Parteien vom 1. April 1949 zum Ausdruck. Zwar war der Meldebogen nun nur noch in einfacher Fertigung abzugeben. Insbesondere aber wurden die Bürgermeisterämter ermahnt, auf das korrekte Ausfüllen der Meldebogen zu achten und die Meldebogen für Verstorbene, Verschollene, Abwesende, Flüchtige oder Inhaftierte sorgfältig auszufüllen. Soweit keine politischen Ausschüsse (mehr) existierten, mußten die Gemeinderäte bzw. die dort vertretenen Parteien und Wählergemeinschaften an deren Stelle treten (ABl. 57, Nr. 12). Am 30. September 1949 trat das Ministerium für politische Befreiung in Abwicklung; formell übernahm zunächst das Staatsministerium mit Außenstellen in Ludwigsburg und Karlsruhe die Aufgaben, seit 15. Mai 1950 das Innenministerium. Schon zuvor, am 29. März 1950, hatte der Landtag ein erstes Gesetz zum Abschluß der politischen Befreiung (Nr. 1074) beschlossen, das am 3. April verkündet worden war. Zentraler Punkt war, daß ein Verfahren einzustellen war, wenn die Ermittlung keinen hinreichenden Verdacht auf eine Einstufung als Hauptschuldiger oder Belasteter ergab. Diese Zäsur spiegelt sich auch im vorliegenden Bestand: Die seit dieser Zeit abgegebenen Meldebogen wurden in der Regel in einer zweiten Serie formiert. Formell hob die Landesregierung das Ministerium für politische Befreiung erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 auf. Das bereits die Geschäfte führende Innenministerium übernahm die Aufgaben und gliederte sie der Abteilung II als Geschäftsbereich IIE an. Schließlich schloß die Verfassunggebende Versammlung des neu gegründeten Südweststaates mit dem Gesetz zur einheitlichen Beendigung der politischen Säuberung vom Juli 1953 (GBl. S. 91) im Wortsinne die Entnazifizierungsakten. Die Kammern stellten ihre Tätigkeit bis zum 31. Oktober 1953 ein, neue Verfahren durften nach dem 31. Juli 1953 nicht eröffnet werde; soweit Aufgaben auf dem Gebiet der politischen Säuberung anfielen, war das Justizministerium zuständig. Auskünfte aus den Registern über die Eingruppierung konnten nur noch Behörden, Betroffene oder deren Erben erlangen, Einsicht in die Verfahrensakten ausschließlich Behörden. Auskunft aus den Akten konnte den am Verfahren Beteiligten erteilt werden, wenn diese ein rechtliches Interesse glaubhaft machen konnten (§ 10). Erst mit dem Gesetz vom 12. März 1990 zur Änderung des Landesarchivgesetzes vom 27. Juli 1987 wurde diese Sperre beseitigt; nach Maßgabe der archivgesetzlichen Sperr- und Schutzfristen für personenbezogene Unterlagen sind Verfahrensakten und Meldebogen nutzbar geworden. (1) Die normativen und administrativen Grundlagen sind, soweit nichts anderes vermerkt, einer vom Ministerium für politische Befreiung Württemberg-Baden herausgegebenen Loseblattsammlung "Das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus nebst Ausführungsbestimmungen für den Bereich des Landes Württemberg-Baden", 1946ff., entnommen.
Bestandsgeschichte: Die Geschichte des Bestandes ist nur im Gesamtzusammenhang der Überlieferung des Geschäftsbereichs der politischen Befreiung im Land einschließlich der jüngeren Archivgeschichte darzustellen. Die Wechselfälle dieses Prozesses führten dazu, daß erst jetzt archivfachlichen Ansprüchen genügende Findmittel vorgelegt werden können. Das Staatsarchiv Ludwigsburg, damals Außenstelle des Hauptstaatsarchivs Stuttgart, übernahm schon im Sommer 1950 ein seine Räumlichkeiten das sog. Zentralarchiv des Ministeriums für politische Befreiung; im Juli 1950 kamen über 2000 Regalmeter Akten, Ordner und Karteien aus der Fromann-Kaserne in den 2. Stock des Riesenbaus, der von anderen Archivalien geräumt werden mußte. Zum 1. Oktober, mit der formellen Auflösung des Ministeriums, wurde das Personal der Dienstaufsicht des Staatsarchivs unterstellt; bis zum Jahresende verblieb lediglich ein Angestellter. In der Folgezeit war der Arbeitsanfall vor allem durch die Fertigung von Zweitschriften der Nichtbetroffenenbescheide und die Versendung von Akten (ans Innenministerium bzw. Justizministerium 1951: 1957 Büschel, 1952:1289, 1953: 1050, 1954: 825, 1955: 648; amtliche Auskünfte und Ermittlungen aus Spruchkammerakten 1952: 723, 1953: 1650, 1954: 1209, 1955: 888) beträchtlich. Auch gelangten sukzessive weitere Unterlagen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums, der Abwicklungsstellen sowie der nachgeordneten Behörden (Zentralspruchkammer Ludwigsburg, Interniertenlager) ins Staatsarchiv; in den Jahren 1953/1954 erfolgte die Übergabe der Spruchkammer-Akten von Württemberg-Hohenzollern (2). Die intensive und fortgesetzte amtliche Nutzung sowie die Auskunftserteilung an die Betroffenen und die allgemeine Benutzungssperre waren die Gründe dafür, daß bei der Beständebereinigung zwischen dem Hauptstaatsarchiv Stuttgart und dem Staatsarchiv Ludwigsburg im Jahre 1969 die Überlieferung des gesamten Geschäftsbereichs politische Befreiung zunächst zurückgestellt wurde. Wenige Jahre später ergab eine Prüfung, daß wenigstens die Hauptmasse der Akten des Ministeriums von anderen Provenienzen getrennt werden konnte. Aber auch als das Hauptstaatsarchiv 1976 rund 330 Regalmeter Schriftgut übernahm, verblieben aus den genannten praktischen Erwägungen heraus die personenbezogenen Unterlagen des Ministeriums, die Gnadenakten, in Ludwigsburg. Diese formale, provenienzwidrige Aufteilung der Bestände wurde 1980 bestätigt: Das Hauptstaatsarchiv übernahm alle im Geschäftsbereich der politischen Befreiung erwachsenen Verwaltungsakten (Sachakten), das Staatsarchiv sämtliche personenbezogenen Verfahrensakten - unabhängig davon, ob sich um die Überlieferung des Ministeriums oder des nachgeordneten Bereichs handelte. Während im Hauptstaatsarchiv seit 1981 v.a. im Rahmen der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst mit Ordnungs- und Erschließungsarbeiten an den grundsätzlich nutzbaren Sachakten begonnen wurde, konnte das Staatsarchiv Ludwigsburg aufgrund der gesetzlichen Sperre für die private Nutzung und den zunehmenden Rückgang der amtlichen Nutzung auf entsprechende Maßnahmen verzichten. Auf die Verfahrensakten konnte mit Hilfe einer umfangreichen Kartei des "Archivs" des Ministeriums zurückgegriffen werde, die Meldebogen befanden sich in einer Grobordnung nach Kammern, Orten und alphabetischer Reihenfolge. (2) Darstellung und Zahlen sind den Jahresberichten des Staatsarchivs Ludwigsburg entnommen
Bearbeiterbericht: Die grundsätzliche Öffnung der Verfahrensakten für die nichtamtliche Nutzung schuf 1990 neue Vorraussetzungen. Gerade die personenbezogenen Unterlagen rückten nun in den Mittelpunkt des Interesses. Dazu zählten in erster Linie die Verfahrensakten der Heimatspruchkammern, der Interniertenlager, der Berufungs- und Zentralspruchkammern, aber auch die - 1992 provenienzgerecht ans Hauptstaatsarchiv abgegebenen - Gnadenakten des Ministeriums sowie die Meldebogen der vom Gesetz nicht betroffenen Personen, letztere vorwiegend mit Nachweischarakter. Ausschlaggebend für die Vollarchivierung der Meldebogen-Bestände war indes nicht dieser Nachweis-Charakter im Einzelfall, der per se keinen bleibenden Wert begründen kann. Wichtig sind zum einen die sich durch die Erfassung der erwachsenen Gesamtbevölkerung ergebenden Forschungsmöglichkeiten weit über den Entnazifizierungskontext hinaus. Zum anderen kommt den Meldebogen bei der Verifizierung von Persönlichkeiten mit oppositionellem, widerständigen und illoyalen Verhalten gegenüber dem NS-Regime eine erhebliche Bedeutung zu. Es ließ sich kein Bewertungskriterium für eine modellhafte oder exemplarische Auswahlarchivierung ermitteln, das inhaltlich stringent gewesen wäre und mit vertretbarem Arbeitsaufwand hätte angewendet werden können. Darüber hinaus ist angesichts des Umfangs und des Zustands der Unterlagen darauf hinzuweisen, daß die gleichförmige Überlieferung nach abschließender Bearbeitung und unter Beachtung bestimmter formaler Gesichtspunkte eine Ersatzüberlieferung auf Mikroformen ermöglichen dürfte. In den Jahren 1989 bis 1993, nahezu zeitgleich mit dem Beginn eines Projekts zur Erschließung von Verfahrensakten im Staatsarchiv Ludwigsburg, wurden die Unterlagen durch zahlreiche Zeitangestellte und auch Werkstudenten erfaßt, entmetallisiert und neu verpackt. Durch die mit den Umzügen vom Schloß ins Zeughaus bzw. Arsenal verbundenen Aufgaben sowie durch fortgesetzte Personalwechsel unterblieb die Endredaktion des einschlägigen Findmittels, die schließlich der Unterzeichnete durchführte und die aus Praktikabilitätserwägungen nur dort mit einer Vereinheitlichung verbunden wurde, wo dies unabdingbar war. Bei der Beurteilung ergaben sich einige Aspekte, die auch für die Nutzung des Bestandes von Interesse sind: 1. Bei den Unterlagen handelt es sich nicht um eine Serie von Meldebogen. Vielmehr findet sich am Ende der nach Orten im Spruchkammer-Bezirk und darin nach Alphabet sortierten ersten Serie (Laufzeit i.d.R. 1946-1950) mindestens eine weitere Serie, in der Nachzügler- sowie verschiedene Sonderfälle zusammengefaßt sind; die sog. Nachzügler-Meldebogen weisen meist eine Laufzeit von 1950-1953 auf, die Sonderfälle hingegen erstrecken sich je nach Kategorie auf die Jahre 1946-1953. Wo die vorarchivische Ordnung bereits mehrere Teile nachgewiesen hatte, erfolgte bei der Ordnung des Bestandes ebenfalls eine ausdrückliche Trennung. Zu den Sonderfällen zählen in je nach Spruchkammer unterschiedlicher Art und Weise die Meldebogen von Durchreisenden, Flüchtlingen und Vertriebenen, Heimkehrern, neu Zugezogenen, etc. (s.o. zum Verfahren). Soweit die vorarchivische Ordnung keine klare Definition bzw. keine nähere Klassifikation enthielt, der bei der Erschließung vermerkt worden wäre, wurden die entsprechenden Büschel mit dem Sammeltitel "Nachzügler, Sonderfälle" versehen. 2. Am Ende eines jeden Teilbestandes fanden sich jene Namenslisten, die bei der Versendung der Meldebogen ans Befreiungsministerium in doppelter Fertigung beizulegen waren (s.o.). Diese Listen boten lediglich die in den Büscheln selbst vermittelten und deshalb redundanten Informationen; sie wurden bei der Endredaktion kassiert. Ihr Umfang belief sich auf 5,6 Regalmeter. 3. Der unterschiedliche Aufbau - zum einen Reihenfolge sämtlicher Bezirksorte in alphabetischer Folge, zum anderen Voranstellen des Zentralorts - entspricht der vorarchivischen Ordnung. 4. Einige Büschel enthalten - insbesondere in der Serie der Meldebogen der Nachzügler und Sonderfälle - Ansätze zu Einzelsachakten, d.h. zu einer Person liegt dann nicht nur ein Meldebogen, sondern ein Vorgang meist geringen Umfangs mit Korrespondenz zwischen Spruchkammer und Betroffenen vor. Auf eine besondere Tiefenerschließung konnte angesichts des marginalen Inhalts verzichtet werden; einzelne Bearbeiter haben wenige Besonderheiten mit einem Darin-Vermerk nachgewiesen. Ludwigsburg, Juli 1996 Dr. Roland Müller
- Bestandssignatur
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, EL 901/23
- Umfang
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97 Büschel (5,4 lfd. m)
- Kontext
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik) >> Ober- und Mittelbehörden seit um 1945 >> Geschäftsbereich Ministerium für politische Befreiung >> Heimatspruchkammern: Meldebögen
- Bestandslaufzeit
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1946-1953 (mit Vor- und Na)
- Weitere Objektseiten
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Rechteinformation
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
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18.04.2024, 10:40 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1946-1953 (mit Vor- und Na)