Urkunden

1457 November 5 (zu Liechtenberg, off samsztag nach Aller heyligen tag)

Regest: Ludwig Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern und Graf zu Veldenz, und seine Gemahlin Johanne, Pfalzgräfin bei Rhein, Herzogin in Bayern und Gräfin zu Veldenz, bekunden für sich, ihre Erben und Nachkommen, daß sie mit Rat ihrer Freunde zu ewigem Gedächtnis und Testament für das Seelenheil ihrer + Voreltern, ihr eigenes und ihrer Kinder und Erben, eine ewige Messe gestiftet und angeordnet haben, die täglich in der Pfarrkirche zu Meysenheym durch einen Komtur und Konvent des dortigen Hauses des Ordens St. Johanns am Altar Unserer Lieben Frau vor der ersten Messe zu singen ist. Dafür sollen dem Komtur und seinem Konvent jährlich auf Neujahrstag oder binnen 14 Tagen danach 80 Gulden gereicht werden, die ihnen aus der herzoglichen Bede zu Meysenheym von den dortigen beiden Bürgermeistern gemäß dem Inhalt eines von den Stiftern besiegelten und hier im Wortlaut inserierten Briefes, den Komtur und Konvent von ihnen erhalten haben, zu zahlen sind. Diese Verschreibung verpflichtet den herzoglichen Schultheiß, Schöffen, Bürgermeister und ganze Gemeinde vom Meysenheym, daß sie dem Herzog und seiner Frau sowie dem Komtur gelobt und geschworen haben, von der Bede, die sie jährlich dem Herzog und dessen Erben zu geben schuldig sind, die vorgenannte Summe von 80 Gulden jährlich auf Neujahrstag durch die beiden Bürgermeister an Komtur und Konvent auszahlen zu lassen. Sie dürfen auch niemand zum Bürgermeister annehmen oder zulassen, bevor er geschworen hat, diese Summe in vorgeschriebenem Maße zu reichen, auch sollen sie nach dem Tode des Herzogs keinem Nacherben gehorchen, huldigen und schwören, bevor er ihnen verschrieben hat, daß er sie ohne Beeinträchtigung bei der Handreichung der Gülte belassen werde. Wenn Komtur und Konvent die Messe vernachlässigen, sollen sie das gesamte Geld einbehalten und die Messe weiter durch andere Priester lesen lassen und sie davon entlohnen. Damit nun Schultheiß, Schöffen, Bürgermeister und Gemeinde von ihren Nacherben in dieser Sache nicht beeinträchtigt, sondern bei Zahlung der Gülte unterstützt werden, und damit die Messe umso zuverlässiger gehalten wird, befehlen und gebieten der Herzog und seine Frau ihnen bei ihrem, dem Herzog geleisteten Eid, künftig zum bestimmten Termin dem Komtur 80 Gulden zu reichen und niemanden zum Bürgermeister anzunehmen und zuzulassen, bevor er geschworen hat, diese Zahlung zu leisten. Ebenso sollen sie keinen Nacherben zulassen, ehe dieser ihnen gemäß dem Wortlaut des angehängten Zettels mit besiegelter Verschreibung zugesichert hat, sie bei der Zahlung dieser Gülte zu belassen. Wenn ein Komtur und sein Konvent die Messe nicht bestimmungsgemäß halten, soll die Summe einbehalten und damit so lange andere Priester, die die Messe feiern, vergütet werden, bis der Konvent die Messe wieder hält, und ihnen alsdann die 80 Gulden wieder gemäß dem Inhalt der Verschreibung, die Komtur und Konvent vom Herzog innehaben und wie im Vorstehenden klar geschrieben steht, zu reichen. Siegler: Der Herzog und seine Frau. Inseriert ist folgende Urkunde: 1457 November 5 (zu Liechtenberg off samsztag nach Aller heyligen tag) Ludwig Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern und Graf zu Veldenz, und seine Gemahlin Johanne von Croy, Pfalzgräfin bei Rhein, Herzogin in Bayern und Gräfin zu Veldenz, bekunden für sich, ihre Erben und Nachkommen, daß sie zum Lobe des allmächtigen Gottes und seiner Hohen Dreifaltigkeit und zu Ehren seiner gebenedeiten Mutter Maria zum ewigen Gedächtnis und Testament für das Seelenheil ihrer Voreltern, ihr eigenes und ihrer Kinder und Erben mit Rat ihrer Freunde eine ewige Messe in der Pfarrkirche zu Meysenheym angeordnet und gestiftet haben. Diese soll durch den Komtur und Konvent des dortigen Hauses des St.-Johanns-Ordens täglich am Altar Unserer Lieben Frau morgens vor der ersten Messe nach Gewohnheit von Komtur und allen Konventsbrüdern und nach Brauch bei Orden oder Stiften gesungen oder gehalten werden. Komtur und Konvent haben für sich und für nachkommende Komture und Konventsbrüder ernstlich gelobt und geschworen, das zu tun; darüber haben sie eine gesiegelte Verschreibung ausgestellt. Damit aber Komtur und Konvent jetzt und in Zukunft umso bereitwilliger die Messen mit besonderem Fleiß und guter Andacht halten und diese zu desto ergiebigerem Trost und Nutzen für die Seelen ihrer Voreltern, der eigenen und der nachkommenden Erben vor den allmächtigen Gott gelangen mögen, haben die Stifter für sich und ihre Erben ihnen versprochen und geschworen, jährlich 80 Gulden in Gold oder in zur Zeit gängiger Währung und jederzeit gleichgesetzt mit einem Gulden in der Bede, der zu Meysenheym und anderswo im selben Amt bei Ansatz der Bede gereicht und gegeben wird, geben zu lassen. Deshalb weisen sie die Summe auf die herzogliche Bede zu Meysenheym an. Die beiden Bürgermeister daselbst, die jährlich die Bede für den Herzog einbringen und empfangen, sollen zu ewigen Tagen jedem Komtur jährlich auf Neujahrstag oder binnen 14 Tagen danach ohne Weigerung, Schmälerung oder Verzug 80 Gulden in Abschlag auf die Summe, die sie dem Herzog schuldig sind, reichen und bezahlen. Der Komtur soll sie annehmen und davon allen Konventsbrüdern, damit sie umso fleißiger und gutwilliger sind, 4 Gulden geben; die restliche Summe muß er zu bestem Nutzen für das Haus gebrauchen und verwenden. Zur Sicherheit für den Komtur und seinen Konvent läßt der Herzog den Schultheiß, die Bürgermeister und ganze Gemeinde der Stadt Meysenheym für sich und für ihre Erben dem derzeitigen Komtur, Herrn Johann Ruffus, geloben und schwören, daß die 80 Gulden jedes Jahr am Neujahrstag durch die Bürgermeister an ihn und jeden nachfolgenden Komtur zum Termin unverzüglich in Meysenheym in der Komturei bezahlen werden. Darin dürfen sie von niemandem beeinträchtigt werden, was ihnen auch vom Herzog in einer besonderen Verschreibung gegeben und befohlen ist. Wenn der Herzog und die Herzogin sterben, sollen Schultheiß, Schöffen, Bürgermeister und ganze Gemeinde zu Meysenheym ihren Nacherben Gehorsam, Huldigung, Gelübde oder Eid erst dann leisten, wenn diese ihnen geschworen hat, sie bei der Bezahlung der Gülte zu lassen und sie nicht selbst oder durch andere daran beeinträchtigen oder hindern zu wollen. So soll es von allen ihren Erben gehalten werden. Auch schwören Schultheiß, Schöffen, Bürgermeister und ganze Gemeinde, wenn durch Schickung oder Verhängnis der Orden St. Johannis gestümmelt oder in den Bann getan wird oder andere Hindernisse eintreten, auch wenn ein Komtur Differenzen mit seinen Konventsbrüdern hat und die Messe dadurch in Verzug oder Unterlassung gerät, dann die 80 Gulden einzubehalten und sie anderen Priestern zu geben, die dafür die Messe so halten müssen, wie sie gemäß der Stiftung von dem Komtur und seinen Konventsbrüdern, die sich dem nicht mit kirchlichen oder weltlichen Geboten widersetzen dürfen, gehalten werden soll. Das soll so lange und so oft geschehen, bis der Komtur und sein Konvent sich wieder geeinigt haben und die Messe wieder lesen wollen. Alsdann sollen Bürgermeister und ganze Gemeinde dem Komtur die 80 Gulden auch wieder bezahlen, jedoch unter Abzug der Kosten für die von anderen Priestern gelesenen Messen. Denn der Bischof von Mainz oder einer seiner Vikare die Pfarrkirche in Meysenheym in den Bann tun würden, so daß deshalb in der Kirche keine Messe gelesen oder gefeiert werden darf, sollen die Bürgermeister dem Komtur und seinem Konvent die Gülte deswegen nicht verweigern oder vorenthalten, vielmehr sollen Komtur und Konvent, wenn der Bann wieder gelöst wird, die Messe so halten und lesen, wie sie gestiftet ist. Dies alles soll vorgeschriebenermaßen geschehen und in allen Punkten ohne Arglist erhalten werden, wie Herzog Ludwig und Frau Johanna das angeordnet und mit ihren Siegeln, die an diesem Brief angehängt sind, bekräftigt haben. Mitsiegler sind Schultheiß, Schöffen, Bürgermeister und ganze Gemeinde zu Meysenheym mit dem Stadtsiegel. Or. Perg., mit 2 Siegeln (Nr. 1 Rest). Angeheftet Formular für die Genehmigung der herzoglichen Nacherben an Schultheiß, Schöffen, Bürgermeister und ganze Gemeinde zu Meysenheym zur Auszahlung der 80 Gulden an Komtur und Konvent für die gestiftete Messe. Auf der Rückseite: Stiftung, Betreffen 80 g[ulden] für jaergezidenmeß von hertzog Ludwig und Johanna von Croy etc., auch schulthissen, burgermeisteren und rath bey iren pflichten aufferlegt, keinem nacherben ... zu hulden noch gehorsam zu leisten, er habe den zuvor sie mit schriften genugsamlig versehen, sie darbey zu bleiben lassen, schutzen und schirmen und darneben jede 4 g[ulden ?] ... (zerstört) dem comenthur und convent lieffern sotten, anno 1457.

Kontext
Meisenheim >> Altes Archiv >> I. Urkunden
Bestand
4KG 003B Meisenheim Meisenheim

Weitere Objektseiten
Geliefert über
Letzte Aktualisierung
24.06.2025, 14:22 MESZ

Datenpartner

Dieses Objekt wird bereitgestellt von:
Archiv der Evangelischen Kirche im Rheinland. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.

Objekttyp

  • Urkunde (vormodern)

Ähnliche Objekte (12)