Archivale
Forderung; Räumungsklage; grundherrliche Rechte
Enthält: Peter Schieffer klagt am 27.6.1693 für sich und seine beiden Schwäger - einer davon ist M. Mattheiß Mercken - gegen Heinrich Eßer. Dieser habe ihnen 20 Rtlr geliehen unter der Bedingung, dass er so lange, bis das Geld zurückgezahlt wäre, ihr Haus, das gegenüber dem von Goddart Duister lag, bewohnen und gebrauchen dürfe. Das sei nun am 24.6. eingetreten und Eßer habe ihm die Rückzahlung quitiert. Er weigere sich aber, aus dem Haus wieder auszuziehen. Die Schöffen argumentieren, dass die 20 Rtlr für ein gegen Heinrich Eßer am Hohen Gericht zu Limburg laufendes Verfahren als Kaution gebraucht würden. Wenn die Kläger nun den gleichen Betrag als Kaution einlegen würden, sollte der Beklagte unverzüglich (’indilate’) das Haus räumen - wenn nicht freiwillig, dann mit Gewalt. Beim nächsten Termin am 7.7. ergeht auf Antrag der Kläger der Räumungsbefehl. Die Frau Heinrich Eßers, die am 8.7. das Dekret entgegennimmt, beruft sich aber darauf, dass der Schultheiß ihnen bis zum kommenden Montag Aufschub zugebilligt habe. Im Verlauf der Vernehmungen vor Gericht wird deutlich, dass es sich um das sog. Fuß oder Voiß Gut handelt, das zur Antoniter-Grundherrschaft in Kerpen gehörte, und das zuletzt Johann Eßer als Unterpfand zum Nießbrauch (’iure antechretico’) von Johann Voiß in Nießbrauch hatte. Seine (Eßers) Erben, Schieffer und die Seinen, wollten es nun jedoch verkaufen. Weil dadurch aber das Recht der Grundherren verletzt würde, intervenieren die Antoniter in Köln, diesen Verkauf zu verbieten und Heinrich Eßer so lange in dem Haus wohnen zu lassen, bis die Sache erledigt sei. Sie fürchten anscheinend auch um die Kurmud, die Eßer offensichtlich nicht geleistet hatte. Daher lassen sie vom Pastor Anton Curts die Besitz- und Lehnsverhältnisse des Guts ermitteln. Die Befragung der Witwe Halbwinnerin und der Geschworenen ergibt, dass das Gut zwei sog. empfangende Hände [d. h. Lehnsleute] hat, von denen einer namens Heinrich Fuß noch lebe [der andere wird nicht genannt]. Vorgänger [d. h. der das Gut am grundherrlichen Hofgericht vertritt] sei Otto Leuhrer, der bisher die fälligen Pensionen [s. o. das Gut war ja verpfändet] ’richtig bezahlt’ hätte. Erst im November wird das Verfahren fortgesetzt. Die Kläger verwerfen natürlich den Aufschub des Schultheißen und die Einwände der Antoniterherren. Das Gericht gibt ihnen recht und befiehlt am 24.11. erneut die Räumung und die Erstattung von Kosten und Schaden an die Kläger. Dagegen appellieren am folgenden Tag Maria und Otto Voiß bei dem Notar Anton Heinrich Prumme in Mödrath. Das Kerpener Gericht besteht zwar weiter auf der ’Deoccupation’, mindert (’moderiert’) aber die Prozesskosten von 85 Gulden 10 Albus 4 Heller auf 78 Gulden 10 Albus 4 Heller, die der Beklagte inerhalb von drei Tagen zahlen soll (Dekret vom 28.11.). Eßer selbst wendet sich dagegen jedoch an das Hohe Gericht in Limburg. Der Vorsitzende (Meier) und die Schöffen nehmen die Appellation an und setzen eine Frist von zwei Wochen, um die nötigen Vorbereitungen zu treffen (d. h. die Akten einzusenden und die Ladungen zuzustellen). Als Übermittler wird der Bote Johann Straus autorisiert (23.1.1694). Das letzte, was wir zum weiteren Verlauf und Ausgang erfahren ist, dass die Parteien am 20.2.1694 auf den folgenden Donnerstag, den 25.2., um die 9. Vormittagsstunde in das Haus des Schultheißen zu Kerpen geladen werden, der Aktenzusammenstellung, Versiegelung und Versendung an den höheren Richter beizuwohnen. Vorhanden sind v. a. Gerichtsprotokolle, die Schreiben von Pastor Anton Curts und dem Vorsteher des St. Antoniterklosters in Köln Peter Friedrich Lommessem und eine Gerichtskostenrechnung.
- Reference number
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Ge, 785
- Notes
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27.6.1693-20.2.1694
- Context
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Gericht >> 1.1 Forderungen - Geld / Sachen
- Holding
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Gericht
- Date of creation
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1693 - 1694
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
-
30.04.2025, 2:43 PM CEST
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1693 - 1694