- Alternative title
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Hochfürstlich-württembergische Medizinal-Ordnung
- Location
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Bamberg, Staatsbibliothek -- M.for.q.14
- VD18
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VD18 11199547-ddd
- Dimensions
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4°
- Extent
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1 ungezähltes Blatt, 62 Seiten, 1 ungezähltes Blatt "Errata"
- Language
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Deutsch
- Keyword
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Geschichte 1756
Verordnung
Gesundheitswesen
Württemberg
- Event
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Veröffentlichung
- (where)
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Stutgart
- (who)
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verlegts Johann Christoph Erhard, Buchhändler
- (when)
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1756
- Contributor
- Sponsorship
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Karl Eugen (Württemberg, Herzog)
- URN
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urn:nbn:de:bvb:12-bsb11737867-7
- Last update
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27.11.2025, 8:51 AM CET
Data provider
Bayerische Staatsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Quelle
- Verordnung
- Medizin
Associated
- Erhard, Johann Christoph
- Württemberg
- verlegts Johann Christoph Erhard, Buchhändler
Time of origin
- 1756
Other Objects (12)
Es wird hiemit allen Herzoglichen Ober- und Stabsbeamtungen aufgegeben, sogleich an allen Orten, wo die Weege die Gränzen der Herzogl. Lande treffen, und an allen zu den Aemtern gehörigen Ortschaften Pfähle mit Tafeln, welche die Auffschrift Wirtemberg führen, aufrichten zu lassen : Decretum in Consil. Reg. dd. 3. Merz, 1799.
Verordnung was bey Verschickungen, des Herzogl. Militärs in die Herzogl. Lande den Offiziers sowohl, als den Gemeinen und zwar ersteren mit Einschluß ihrer Bedienten, an Diäten, Verpflegungs-Geldern und Pferds-Rationen neben ihrer gewöhnlichen Gage und Löhnung täglich passirt, und ohne daß sie ausserdem, es sey unter welchem Vorwand es wolle, etwas weiters verlangen können, bezahlt werden solle ...
Beylag. Von Gottes Gnaden, Eberhard Ludwig, Herzog zu Würtemberg und Teck [et]c. Der in Gott höchst-seel. ruhenden Römisch-Kayserl. Majestät, des Heil. Römischen Reichs, und des Löblich-Schwäbischen Creyßes respectivè General-Feld-Marechall, und General der Gavallerie, &c. Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! Uns haben Unsere Räthe und Leib-Medici, nebst denen Stadt-Physicis, auch Chirurgis und Apotheckern allhier, mit mehrerem in Unterthänigkeit klagend angebracht, und zu erkennen gegeben, was höchst-verderbliche Unordnungen und schädliche Mißbräuche wider die, zu Erhaltung der hierüber verfaßten nutzlichen Ordnungen, zerschiedenermahlen an unsere, so Geistlich- als Weltliche Beambte, ergangene scharffe Mandata und Befehl, von Inn- und Ausländischen durch Verbotten heimlich und offentliches Practiciren, Artzneyen, Mercanziren und Handthierungen, auch Seegensprechereyen und andern verdächtigen Künsten, zu der Medicorum und Chirugorum, auch der Apothecker und deren kostbar bestellten Officinen, nicht geringen Abbruch und Nachtheil, mit der Patienten höchstem Schaden, Leibs und Lebens Gefahr, je mehr und mehr einzureissen beginnten, und dahero um baldiste Abstellung und würckliche Remedirung derselben unterthänigst gebetten ...
Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim, [et]c. Ritter des goldenen Vliesses, und des Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marechal, &c. Thun hiemit kund und zu wissen: Demnach Uns die gesamte Meister des Saiffensieder- und Liechtermacher-Handwercks Unsers Herzogthums, schon mehrmalen unterthänigst zu erkennen gegeben, welchergestalten sie mit keiner eigenen Ordnung noch Laden versehen ... Als haben Wir aus Landesherrl. Macht und Gewalt mit Anrichtung einer neuen Zunfft, auch Ertheilung eigener Ordnung ihnen ... willfahrt, und zu solchem Ende nachstende Articul aufsetzen lassen ...