- Alternative title
-
Hochfürstlich-württembergische Medizinal-Ordnung
- Location
-
Bamberg, Staatsbibliothek -- M.for.q.14
- VD18
-
VD18 11199547-ddd
- Dimensions
-
4°
- Extent
-
1 ungezähltes Blatt, 62 Seiten, 1 ungezähltes Blatt "Errata"
- Language
-
Deutsch
- Keyword
-
Geschichte 1756
Verordnung
Gesundheitswesen
Württemberg
- Event
-
Veröffentlichung
- (where)
-
Stutgart
- (who)
-
verlegts Johann Christoph Erhard, Buchhändler
- (when)
-
1756
- Contributor
- Sponsorship
-
Karl Eugen (Württemberg, Herzog)
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb11737867-7
- Last update
-
16.04.2025, 8:43 AM CEST
Data provider
Bayerische Staatsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Quelle
- Verordnung
- Medizin
Associated
- Erhard, Johann Christoph
- Württemberg
- verlegts Johann Christoph Erhard, Buchhändler
Time of origin
- 1756
Other Objects (12)

Es wird hiemit allen Herzoglichen Ober- und Stabsbeamtungen aufgegeben, sogleich an allen Orten, wo die Weege die Gränzen der Herzogl. Lande treffen, und an allen zu den Aemtern gehörigen Ortschaften Pfähle mit Tafeln, welche die Auffschrift Wirtemberg führen, aufrichten zu lassen : Decretum in Consil. Reg. dd. 3. Merz, 1799.
![Beylag. Von Gottes Gnaden, Eberhard Ludwig, Herzog zu Würtemberg und Teck [et]c. Der in Gott höchst-seel. ruhenden Römisch-Kayserl. Majestät, des Heil. Römischen Reichs, und des Löblich-Schwäbischen Creyßes respectivè General-Feld-Marechall, und General der Gavallerie, &c. Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! Uns haben Unsere Räthe und Leib-Medici, nebst denen Stadt-Physicis, auch Chirurgis und Apotheckern allhier, mit mehrerem in Unterthänigkeit klagend angebracht, und zu erkennen gegeben, was höchst-verderbliche Unordnungen und schädliche Mißbräuche wider die, zu Erhaltung der hierüber verfaßten nutzlichen Ordnungen, zerschiedenermahlen an unsere, so Geistlich- als Weltliche Beambte, ergangene scharffe Mandata und Befehl, von Inn- und Ausländischen durch Verbotten heimlich und offentliches Practiciren, Artzneyen, Mercanziren und Handthierungen, auch Seegensprechereyen und andern verdächtigen Künsten, zu der Medicorum und Chirugorum, auch der Apothecker und deren kostbar bestellten Officinen, nicht geringen Abbruch und Nachtheil, mit der Patienten höchstem Schaden, Leibs und Lebens Gefahr, je mehr und mehr einzureissen beginnten, und dahero um baldiste Abstellung und würckliche Remedirung derselben unterthänigst gebetten ...](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/2149e01a-08af-41f0-a882-d528bc6e5285/full/!306,450/0/default.jpg)
Beylag. Von Gottes Gnaden, Eberhard Ludwig, Herzog zu Würtemberg und Teck [et]c. Der in Gott höchst-seel. ruhenden Römisch-Kayserl. Majestät, des Heil. Römischen Reichs, und des Löblich-Schwäbischen Creyßes respectivè General-Feld-Marechall, und General der Gavallerie, &c. Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! Uns haben Unsere Räthe und Leib-Medici, nebst denen Stadt-Physicis, auch Chirurgis und Apotheckern allhier, mit mehrerem in Unterthänigkeit klagend angebracht, und zu erkennen gegeben, was höchst-verderbliche Unordnungen und schädliche Mißbräuche wider die, zu Erhaltung der hierüber verfaßten nutzlichen Ordnungen, zerschiedenermahlen an unsere, so Geistlich- als Weltliche Beambte, ergangene scharffe Mandata und Befehl, von Inn- und Ausländischen durch Verbotten heimlich und offentliches Practiciren, Artzneyen, Mercanziren und Handthierungen, auch Seegensprechereyen und andern verdächtigen Künsten, zu der Medicorum und Chirugorum, auch der Apothecker und deren kostbar bestellten Officinen, nicht geringen Abbruch und Nachtheil, mit der Patienten höchstem Schaden, Leibs und Lebens Gefahr, je mehr und mehr einzureissen beginnten, und dahero um baldiste Abstellung und würckliche Remedirung derselben unterthänigst gebetten ...

Verordnung was bey Verschickungen, des Herzogl. Militärs in die Herzogl. Lande den Offiziers sowohl, als den Gemeinen und zwar ersteren mit Einschluß ihrer Bedienten, an Diäten, Verpflegungs-Geldern und Pferds-Rationen neben ihrer gewöhnlichen Gage und Löhnung täglich passirt, und ohne daß sie ausserdem, es sey unter welchem Vorwand es wolle, etwas weiters verlangen können, bezahlt werden solle ...
![Nachdeme man mit Gott entschlossen, die Jährlich auff Georgii zwischen der Landschafft-Einnehmerey, und sämtlichen Städt und Closters-Aemptern so wohlen über die biß Georgii 1718. verbliebene, als seither außgeschriebene Ord. und Extra-Ordinari-Anlagen, zu treffen habende Abrechnungen, hiernechst und zwar zwischen dem 20. April. und 11. Maji wiederum vorzunehmen ... Als werden [] hiemit [] ersucht, die Anstalt zu Vornehmung dieses Wercks in Zeiten dahin zu verfügen, daß 1. Jeden Orts der Amts-Pfleger, oder wer sonsten über dergleichen Anlagen Rechner seyn möchte, biß dahin alle das Jahr über ertheilte Anweissungen, wo es noch nicht geschehen, vollends einlösen und in Richtigkeit stellen …](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/8f37b699-972f-47b1-bdf6-47b0df0416a0/full/!306,450/0/default.jpg)
Nachdeme man mit Gott entschlossen, die Jährlich auff Georgii zwischen der Landschafft-Einnehmerey, und sämtlichen Städt und Closters-Aemptern so wohlen über die biß Georgii 1718. verbliebene, als seither außgeschriebene Ord. und Extra-Ordinari-Anlagen, zu treffen habende Abrechnungen, hiernechst und zwar zwischen dem 20. April. und 11. Maji wiederum vorzunehmen ... Als werden [] hiemit [] ersucht, die Anstalt zu Vornehmung dieses Wercks in Zeiten dahin zu verfügen, daß 1. Jeden Orts der Amts-Pfleger, oder wer sonsten über dergleichen Anlagen Rechner seyn möchte, biß dahin alle das Jahr über ertheilte Anweissungen, wo es noch nicht geschehen, vollends einlösen und in Richtigkeit stellen …
![Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgardt, Herr zu Heydenheim und Justingen [et]c. Ritter des goldenen Vließes, und des Löbl. Schwäbischen Creyßes General-Feld-Marchall &c. Thun hiemit kund und zu wissen: Welcher gestalten zur Aufnahm und Wiederherstellung des seither einiger Zeit sehr darnieder gelegenen Commercii, vor gut und nuzlich in zerschiedenen Landen angesehen worden, die Haupt- und starck gebraucht werdende Land-Strassen in einen guten und solchen Stande zu setzen, damit selbige von jedermann zu allen Zeiten ohne Hinderung, füglich und bequem, passirt werden können, solches, und daß es von gutem Effect gewesen, ist jedermann bekannt ...](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/84048583-05c6-4ae6-a017-6ff1a53c436e/full/!306,450/0/default.jpg)