- Location
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Universitätsbibliothek Heidelberg -- I 3655-4-10 Folio RES
- VD 18
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VD18 1434288X
- Extent
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[1] Bl.
- Language
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Deutsch
- Notes
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Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- Series
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Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
Schrifttum zu Heidelberg und der Region
UBHD
Druckschriften
Digitalisierung wertvoller Bestände baden-württembergischer Bibliotheken
Verzeichnis der im deutschen Sprachbereich erschienenen Drucke des 18. Jahrhunderts
Heidelberger historische Bestände — digital: Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
- Contributor
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Staat Pfalz
- Published
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[S.l.] , 1750
- Sponsorship
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Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- DOI
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10.11588/diglit.35153
- URN
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urn:nbn:de:bsz:16-diglit-351531
- Last update
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04.06.2025, 1:57 PM CEST
Data provider
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Universitätsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Monografie
Associated
- Staat Pfalz
Time of origin
- [S.l.] , 1750
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![Copia. Gleichwie die an die Unterthanen des Ober-Ambts [...] dieses Jahr beschehene Frucht-Ausleihung, auf die von dasigem Ober-Ambt eingeschickte Versicherung, und Gewöhrung, daß solche Früchten von denen Unterthanen nebst dem Aufmaaß nechsten Martini gantz ohnfehlbahr hinwieder werden Gnädigster Herrschafft ersetzet werden, erfolget ist ... : Mannheim den 3ten September 1754](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/cdcbe040-da00-46be-a3d3-9528624b64b9/full/!306,450/0/default.jpg)
Copia. Gleichwie die an die Unterthanen des Ober-Ambts [...] dieses Jahr beschehene Frucht-Ausleihung, auf die von dasigem Ober-Ambt eingeschickte Versicherung, und Gewöhrung, daß solche Früchten von denen Unterthanen nebst dem Aufmaaß nechsten Martini gantz ohnfehlbahr hinwieder werden Gnädigster Herrschafft ersetzet werden, erfolget ist ... : Mannheim den 3ten September 1754

Demnach man nicht nur zu Abstellung deren bey denen Herrschafftlichen kleinen Zehenden verschiedentlich eingeschlichenen Unterschleiffen, sonderen auch zu möglicher hinwidriger Beybringung deren vielen theils entrissenen und geschmählerten Herrschafftlichen Zehend-Gerechtsamen verordnet hat und will, daß ... : Mannheim den 10ten Novembris 1756

Es ist zwar von dem Chur-Pfälzischen Ehegericht allschon unterm 18. Juny 1745 ein ... Generale in Druck ausgelassen ... Als hat das Chur-Pfälzische Ehegericht für nöthig erachtet, mehrermeldte General Verordnung ... zu erneuern ... wie folget, im Druck ausgehen zu lassen: Ehegerichtliche General Verordnung ... : Heidelberg, den 18. Sept. 1772

Es haben die bis anhero besonders in denen Zoll-Frevel Straffen so zahlreich vorkommende Liquidations-Posten nichts anderes zu erkennen gegeben, als daß bey Betrettung deren insonderheit ausherrischen Zoll-Defraudanten, nicht genugsame Vorsicht gebrauchet ... So ergehet hiermit die ernst-gemessene Verordnung mittels welcher man wenigstens den Anwachs deren künftigen Frevel-Straffen, nicht zur Liquidation sondern zur würcklichen Zahlung zu beförderen vermeinet ... : Mannheim den 16ten Decembis 1757

Gleichwie sich in der That geäußeret hat, daß die Zollfrevel und Waldrug-Extantien mehrentheils daher rühren, weilen gegen die extraneos gemeiniglich in Contumaciam fürgeschritten- und die Straffen andictiret- solche aber wegen der von ihren Aemteren unterbleibender sistirung nicht eingebracht werden ... : Mannheim den 5ten Martii 1756
