- Location
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Universitätsbibliothek Heidelberg -- I 3655-4-10 Folio RES
- VD 18
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VD18 1434288X
- Extent
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[1] Bl.
- Language
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Deutsch
- Notes
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Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- Series
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Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
Schrifttum zu Heidelberg und der Region
UBHD
Druckschriften
Digitalisierung wertvoller Bestände baden-württembergischer Bibliotheken
Verzeichnis der im deutschen Sprachbereich erschienenen Drucke des 18. Jahrhunderts
Heidelberger historische Bestände — digital: Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
- Contributor
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Staat Pfalz
- Published
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[S.l.] , 1750
- Sponsorship
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Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- DOI
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10.11588/diglit.35153
- URN
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urn:nbn:de:bsz:16-diglit-351531
- Last update
-
04.06.2025, 1:57 PM CEST
Data provider
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Universitätsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Monografie
Associated
- Staat Pfalz
Time of origin
- [S.l.] , 1750
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![Copia. Gleichwie die an die Unterthanen des Ober-Ambts [...] dieses Jahr beschehene Frucht-Ausleihung, auf die von dasigem Ober-Ambt eingeschickte Versicherung, und Gewöhrung, daß solche Früchten von denen Unterthanen nebst dem Aufmaaß nechsten Martini gantz ohnfehlbahr hinwieder werden Gnädigster Herrschafft ersetzet werden, erfolget ist ... : Mannheim den 3ten September 1754](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/cdcbe040-da00-46be-a3d3-9528624b64b9/full/!306,450/0/default.jpg)
Copia. Gleichwie die an die Unterthanen des Ober-Ambts [...] dieses Jahr beschehene Frucht-Ausleihung, auf die von dasigem Ober-Ambt eingeschickte Versicherung, und Gewöhrung, daß solche Früchten von denen Unterthanen nebst dem Aufmaaß nechsten Martini gantz ohnfehlbahr hinwieder werden Gnädigster Herrschafft ersetzet werden, erfolget ist ... : Mannheim den 3ten September 1754

Bey der Chur-Pfältzischen Hof-Cammer ist mehrmahlen mißfälligst zuvernehmen vorgekommen, welcher gestalten so viele Herrschafftliche Zehend-Staigere an ihrem zu entrichten habenden Quanto in einen mercklichen Recess stecken verbleiben; gleichwie man ... zu resolviren bewogen worden, daß ... die sich einfindende Staigere ... fordersamst zu einer hinlänglich zu stellenden Caution angewiesen werden sollen ... : Mannheim, den 28. April 1756

Bey denen für das 1755te Jahr von denen Cameral-Receptoren abgelegten Rechnungen hat man verschiedentlich wahrgenommen, wie daß nahmhaffte Waldrug-Straffen hie und da annoch zuruck stehen, deren Beybringung der Ursachen halben difficultiret wird, weilen die Waldrugen nicht ordentlich- ... sondern lang nach gehaltener Waldrug denen Receptoribus zugeschicket werden ... : Mannheim den 28. August 1756

Obwohlen in dem mit der Ober-Rheinischer Ritterschafft unterm 16. November 1748. errichtetem Recess austrücklich enthalten, und versehen ist, daß wegen der Zoll-Befreyung deren vielen Unterschleiffen halber die Attestata nicht von denen Ritterschafftlichen Beambten, und Bedienten, sonderen von denen Ritter-Glieder selbst händig ertheilt, und beglaubiget werden sollen ... : Mannheim den 1. December 1752

Demnach Churfürstliche Landes Regierung bereits unterm 7ten Decembris nup. denen Ober-Aemteren per Generale verordnet, daß die in beträchtlicher Menge und ordentlicher Cultur angebauet werdende sogenannte Dickwurtzlen, alio nomine Mangold- oder Sau-Rüben nach Maaß der unterm 25ten Februarii 1746. und 9ten Februarii 1758. wegen Anbau- und Verzehendung deren Grundbieren emanirter General-Verordnung, zu Abwendung all besorglichen Zehend-Abbruchs, oder zwischen dem groß- und kleinen Zehend-Herren entstehen könnender Irrungen, verzehendet werden sollen; So hat ... : Mannheim den 8ten Januarii 1763

Gleichwie man zu beförderender Erörterung deren von ein- so anderen Receptoribus in liquidatione nachgeführet-werdender extantien resolvirt hat, daß künfftighin sambtliche dergleichen nachführende ... Posten jedesmahlen specificè und gantz umständlich cum causis debendi bemercket werden sollen ... : Mannheim den 4ten September 1754

Nachdeme man verschiedentlich wahrgenommen, daß bey ein- und anderen Herrschafftlichen Recepturen die eingehende Gefäll und Rhenten von ein- so anderen debenten strittig gemacht, und sogar Verschiedene gäntzlich zuruckbleiben ...; Als wird ... ernstgemessen anbefohlen, inner Zeit vierzehen Tägen ... anhero zuberichten ... : Mannheim den 15ten May 1756
![Chur-Pfaltz [...] wird hiemit anbefohlen, daß derselbe zu Ablegung seiner vormjähriger Rechnung auf den [...] gantz ohnfehlbahr bey der Hoff-Cammer Rechnungs-Verhör dahier entweder selbst Persöhnlich sich einfinden oder (wo er wegen allerdings erheblichen Umständen behinderet werden solte) einen genugsamen gevollmächtigten Mandatarium darzu anhero schicken ... : Mannheim den 2ten Martii 1753](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/957291eb-0117-4a6c-9adf-afa21863208c/full/!306,450/0/default.jpg)