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§ 19. Von dem Unterschied der Hauß- und Waldbienen, und daß jene bey Absonderung des Lehns vom Erbe zwar den Allodial-Erben zugehören, dieser aber schlchterdings bey dem Lehen verbleiben müssen

§ 19. Von dem Unterschied der Hauß- und Waldbienen, und daß jene bey Absonderung des Lehns vom Erbe zwar den Allodial-Erben zugehören, dieser aber schlchterdings bey dem Lehen verbleiben müssen

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Deutsch

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Roth, Johann Theodor. - Abhandlung vom Bienenrechte

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09.10.2025, 2:22 PM CEST

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