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§ 19. Von dem Unterschied der Hauß- und Waldbienen, und daß jene bey Absonderung des Lehns vom Erbe zwar den Allodial-Erben zugehören, dieser aber schlchterdings bey dem Lehen verbleiben müssen

§ 19. Von dem Unterschied der Hauß- und Waldbienen, und daß jene bey Absonderung des Lehns vom Erbe zwar den Allodial-Erben zugehören, dieser aber schlchterdings bey dem Lehen verbleiben müssen

Digitalisierung: Dresden SLUB, ZB

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Roth, Johann Theodor. - Abhandlung vom Bienenrechte

Förderung
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Letzte Aktualisierung
09.10.2025, 14:22 MESZ

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