Amtsdruckschrift | Einblattdruck | Monografie
Accidentien-Taxa vor den Land-Amtmann
- Location
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Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- VD 18
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VD18 14326930
- Extent
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[1] Bl.
- Language
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Deutsch
- Notes
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Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2011. TIFF, Vers. 6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD18 digital). Zugl. digitaler Master.
VD18 14326930
- Contributor
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Frankfurt am Main
- Published
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[S.l.] , 1757 -
- Last update
-
26.05.2025, 3:51 PM CEST
Data provider
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Amtsdruckschrift ; Einblattdruck ; Monografie
Associated
- Frankfurt am Main
Time of origin
- [S.l.] , 1757 -
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Wir Burgermeistere und Rath des H. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, fügen hiermit männiglich zu wissen: Demanch Wir unterm 21sten Aprilis nächst-verwichenen 1750er Jahres, mittelst eines zum offentlichen Druck gebrachten Edicts, publiciret und verordnet haben, wie es der Advocatur halber zu halten seye, die hiesige Notarii aber sich deswegen einiger massen beschweret zu seyn geglaubet, und an den Hochpreyßlich-Kayserlichen Reichs-Hof-Rath appelliret haben, sothane unbefugte Appellation aber durch ein gerechtestes Conclusum vom 28sten Januar. a. c. abgeschlagen, und besagter Unser Raths-Schluß vom 21sten Aprilis 1750. confirmiret worden; ... daß mehrbesagtem Raths-Concluso vom 21sten Aprilis 1750. allem seinem Einhalt und denen darinn begriffenen sieben Puncten gemäß, ohne Ausnahm nachgelebet, ... werden sollen : Conclusum in Senatu, Dienstags, den 23ten Martii, 1751
Nachdem mehrere hiesige Bürger, auch Corporationen zu erkennen gegeben haben, dem hiesigen gemeinsen Wesen, statt der ihnen unmöglich fallenden ferneren baaren Geldvorschüssen, mit ihren in Händen habenden Staatspapieren dienen zu wollen, so wird hierdurch bekannt gemacht, daß ein jeder, der sich in diesem Falle befindet, bey löbl. Contributionskasse-Rechnungskommission, von welcher jeden Tag die Vormittagsstunden hiezu gewidmet werden, die Anzeige machen möge: a) welche Papiere ... von welchem dato, wann zahlbar, worauf versichert, und zu welchen Zinsen? b) Gegen welche Bedingnisse solche an die Stadt überlassen, insbesondere c) ob- udn gegen welche Bedingnisse sie gegen à 4 pro Cent verzinßlich auf 6 Jahre laufende Stadtobligationen, umgetauscht werden sollen? ... : Frankfurt den 3. September 1796
Demnach Einem Hoch-Edlen und Hochweisen Rath allhier höchst-ärgerlich und mißfällig vorgekommen, daß eine sichere kleine Pieçe in Frantzösischer Sprache unter dem Titul: L'Espion Turc à Francfort, pendant la Diète & le Couronnement de l'Empereur: einige Zeit allhier umgegangen, und dem Vernehmen nach hin und wieder ohne Scheu verkaufft worden, solches Impressum aber verschieden irrespectuose, und bedenckliche Dinge ... enthält, ... und dahero bereits confisciret, auch so viel immer möglich supprimiret worden ... : Conclusum in Senatu, den 30. Novembris 1741
Avertissement : Nachdeme verschiedene ausländische Inhaber hiesiger über 4. pro Cento Interesse und in etwan erweißlichen altem gutem Geld stehender Recheney-Brieffen, sich auf das ihnen zugeschickte gedruckte Avertissement wegen der Franckfurter Stadt-Capital-Lotterie vom 5ten Maji dieses Jahrs, noch nicht erkläret haben, ...; [So hat Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath, vermittelst eines am 4ten dieses abgefaßten Conclusi, verordnet, daß die in berührtem Avertissement §. 18. denen hier verburgerten Personen und Besitzern der Recheney-Brieffen zu Subscription vornehmlich bestimmte vierzehen Tage, ... annoch auf anderweite vierzehen Tage erstrecket seyn sollen ... : Franckfurt, den 10. Junii 1750.]
Demnach Einem Hoch-Edlen und Hochweisen Rath allhier mehrmahlen mißfällig vorgekommen, wasgestalten, wegen derjenigen Schneider-Gesellen, so Meister werden wollen, ihren, dem, durch durch offentlichen Druck von Deputations wegen unterm 7ten Aprilis a.c. publicirten 4ten §pho der Articul gemässen 6. Wander-Jahren zuwider, ermeldte Zeit entweder nicht völlig beobachtet, oder wenigstens, ... nicht behörig dargethan, ... : Geschlossen bey Rath, Donnerstags, den 11ten Spetembris, 1746
Avertissement : Nachdem die hiesige Stadt-Capital-Lotterie den nächstkommenden 5ten Augusti complet gezogen werden wird, so können und sollen länger nicht, als bis Freytags den 3ten Julii, wofern die Lotterie nicht noch eher complet wird, Loose zur Subscription angenommen- sodann das Amt zur Einlage geschlossen, und acht Tage hernach vor die eingezeichnete Loose die alte Recheney-Brieffe oder Gelder, auf das alsdann im Löwenstein auf der Burgerlichen Ein und Funffziger Stube sitzende Amt, gegen dafür bekommende Lotterie-Billets eingelieffert und bezahlet werden ... : [Franckfurt den 18ten Junii 1750.]
Avertissement : Nachdeme verschiedene ausländische Inhaber hiesiger über 4. pro Cento Interesse und in etwan erweißlichen altem gutem Geld stehender Recheney-Brieffen, sich auf das ihnen zugeschickte gedruckte Avertissement wegen der Franckfurter Stadt-Capital-Lotterie vom 5ten Maji dieses Jahrs, noch nicht erkläret haben, ...; [So hat Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath, vermittelst eines am 4ten dieses abgefaßten Conclusi, verordnet, daß die in berührtem Avertissement §. 18. denen hier verburgerten Personen und Besitzern der Recheney-Brieffen zu Subscription vornehmlich bestimmte vierzehen Tage, ... annoch auf anderweite vierzehen Tage erstrecket seyn sollen ... : Franckfurt, den 8. Junii 1750.]
Nachdem von auswärtigen Handelsleuten verschiedentlich hier angefragt worden, ob bey den gegenwärtigen, auch in die hiesigen Gegenden sich verbreitet habenden Kriegsunruhen, die nächstbevorstehende Ostermesse gehalten, und von fremden selbige beziehenden Handelspersonen mit Sicherheit besucht werden könne ... : Frankfurt, den 17. Jenner 1793
Es werden diejenige, welche die bey Anfang des 1744ten Jahrs bereits beliebte neue Extraordinaire-Anlage noch nicht entrichtet, hiermit erinnert und angewiesen, dieselbe in Zeit von vier Wochen, nach Maaßgebung des Kayserlichen Allerhöchsten Rescripti vom 11ten Octobr. dieses Jahrs, ... ohnfehlbar abzuführen ... : Signatum Franckfurt den 9ten Decembr. 1746