Urkunden

Vor dem großherzoglich Badischen Notar Ludwig Müller, ernannt für den 2. Distrikt im Amtsgerichtsbezirk Freiburg, schließen die Söhne des verstorbenen Freiherrn Friedrich Böcklin von und zu Böcklinsau einen Gesellschaftsvertrag über die Bewirtschaftung des Stammgutes Rust. Die Freiherren Friedrich Böcklin von und zu Böcklinsau, großherzoglicher Major a. D. , Majoratsherr und wohnhaft zu Rust, Ernst Böcklin von und zu Böcklinsau, großherzoglich Badischer Kammerherr und Hauptmann a. D., Ehrenritter des Johanniterordens, hier wohnhaft, Ludwig Böcklin von Böcklinsau, königlich Preußischer Hauptmann und Kompaniechef im 2. Bad. Grenadierregiment Nr. 110 in Mannheim, auch als Bevollmächtigter des Freiherrn Wilhelm Böcklin von Böcklinsau, k. k. Majors und Bataillonskommandeurs in St. Pölten lt. Vollmacht vom 17. Januar 1875, einigen sich wie folgt: 1. Zweck der Gesellschaft ist die Bewirtschaftung des von ihnen erneuerten Stammgutes Rust nach den bisher erfolgten, durch die Buchführung festgestellten Grundsätzen. 2. Gewinn und Verlust verteilen sich nach den Stammgutanteilen, somit nach Köpfen, mit dem dem Majoratsherrn zustehenden Voraus. Dieses Voraus wird nach dem Verhältnis des Steueranschlags des Majorats, ausgenommen Schloss und Gärten, zu dem des Gesamtstammgutes. 3. Die Dauer der Gesellschaft ist eine unbestimmte, der Wirtschaftsplan richtet sich nach dem Kalenderjahr. Eine Kündigung mssß spätestens zum 1. März schriftlich an die Gesellschafter erfolgen. 4. Die Geschäftsführung ist zwischen den Freiherren Friedrich (Betriebsgeschäfte) und Ernst (Kasse) aufgeteilt. Maßgebend bleibt die Instruktion vom 26. September 1873. Wichtige Festsetzungen und Änderungen können nur mit den Stimmen aller Brüder erfolgen. Abwesende können sich durch einen Mitgesellschafter vertreten lassen. Die Entscheidung erfolgt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die des Majoratsherrn den Ausschlag. Zur Aufnahme von Kapitalien ist die Zustimmung aller vier Mitglieder erforderlich. 5. Die landwirtschaftlichen Gebäude werden von der Gesellschaft unterhalten. Was zum Majorat gehört und zum Betrieb nicht erforderlich ist, bleibt dem Majoratsherrn zum Gebrauch vorbehalten. 6. Jeweils zum Schluss des Wirtschaftsjahres wird Bilanz gezogen und Gewinn oder Verlust berechnet. Vorher kann kein Mitglied Vorschüsse aus der Gesellschaftskasse verlangen. Bei der Bilanz oder Verteilung gelten folgende Grundsätze: Einlagen der Gesellschafter zum Betriebskapital und sonstige guthaben an die Gesellschaft werden denselben mit 5% verzinst. Was nach Abzug der Gesellschaftsschulden, der Zinsen und der notwendigen Ergänzung des Betriebskapitals übrig bleibt, kommt zur Verteilung, wobei Vorschüsse abgezogen werden wie eventuelle Schulden an die Gesellschafter oder die Gesellschaft. Belastungen der Gemeinschaftskasse durch einen Gesellschafter zugunsten eines Privatgläubigers werden erst nach fertiggestellter Bilanz und um bis zur Hälfte des jeweiligen Gewinnguthabens honoriert. 7. Witwe oder Töchter eines Mitglieds, welche von § 9 des Stammgutstatuts Gebrauch machen wollen, sind verpflichtet, die Einlagen ihrer verstorbenen Angehörigen bis zum Ende ihrer Rechte in der Gesellschaftskasse zu belassen. Zeugen: Emil von Althaus, großherzoglich Badischer Legationsrat, Friedrich Jacobi, königlicher Oberstleutnant a. D., beide hier wohnhaft. Mit Unterschrift der Beteiligten. Kop. Papierheft, gebunden in gepresstes Leinen, beglaubigt am 24. April 1875 durch Notar L. Müller, mit Siegel

Reference number
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg, U 101/2 Nr. 941
Further information
Ausstellungsort: Freiburg

Überlieferungsart: Abschrift

Context
Archiv der Freiherren Boecklin von Boecklinsau: Urkunden >> Urkunden
Holding
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg, U 101/2 Archiv der Freiherren Boecklin von Boecklinsau: Urkunden

Date of creation
1875 April 24

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Last update
25.04.2024, 10:05 AM CEST

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Object type

  • Urkunden

Time of origin

  • 1875 April 24

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