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Einforderung von rückständigen verpfändeten Steuern

Enthält: 1649 hatte die Gemeinde von Nörvenich bei dem Juden Moyses in Kerpen Geld aufgenommen, um damit schwedischen Kontributionen zu bezahlen. Sie wollten das Kapital in Feldfrüchten (Roggen) zurückzahlen und hatten damit die Steuereinnehmer Hermann Harff und Theiß Baum beauftragt. Schon 1653 hatte Moyses sich beim Amtmann von Nörvenich, damals Marsilius von Palandt, beschwert, dass die Nachbarn von Nörvenich die Rückzahlungen nur noch zum gegenwärtigen Roggenpreis von 6 Rtlr für den Malter leisten wollten, während vor gut zwei Jahren der Malter 6-7 Rtlr wert gewesen wäre. Als nach mehreren Jahren immer noch ein Teil fehlte, hatte Jude Moyses gegen Theiß Baum am Gericht in Düren und, da er anscheinend ohne Erfolg blieb, auch in Kerpen geklagt und vom Kerpener Gericht einen Arrest auf Baums Güter erwirkt. Theiß Baum verteidigt sich jedoch damit, dass nur der zuerst angestrengte Prozess rechtmäßig sei, da man nicht zweimal für dieselbe Sache von zwei verschiedenen Richtern belangt werden dürfe. Außerdem besitze er die Güter zu Kerpen nicht mehr, sondern habe sie 1658 (2.6.) mit seinem Schwager Bertram Losen gegen den Nörvenicher Erbteil von Bertrams Frau, also seiner Schwester, getauscht. Schließlich hätte er seiner Meinung nach damals nicht als Steuereinnehmer, sondern als Diener der Gemeinde gegen Lohn die Lieferung der Korns an den Juden Moyses übernommen und es fehlten Quittungen über die Ablieferung (Nr. 1 und 2). Nach mehreren Zeugenanhörungen kommt es 1664 zur Aktenversendung und Begutachtung durch einen unabhängigen Rechtsgelehrten. Dieser entscheidet, dass der Prozess in Kerpen zulässig ist und der Kläger dazu noch einmal seine Forderungen zusammenstellen ("specificieren") und mit dem Beklagten gegen das, was er von Theiß Baum im Auftrag der Gemeinde gegen Quittung erhalten habe, abrechnen soll. Über den Rest soll dann weiter verfahren werden (Nr. 3). Die Parteien werden auf den 25.1. zur Anhörung dieser Entscheidung geladen. Theiß Baum protestiert und droht mit Appellation (Nr. 4). Außerdem versucht er, den Mitsteuereinnehmer Hermann Harff nach Kerpen zu laden, um für ihn einzutreten. Dieser lehnt jedoch ab mit der Begründung, wenn der Jude Forderungen gegen ihn hat, soll er zu ihm nach Nörvenich kommen. Er selbst könne aus den Steuerzetteln nur Johann Schilling, Hindrich Klauer, Curstgen Vogel, Dahm Bedbur, Dahm Schmit, Hans Quadlender und Heindrich Embken als Kontributionsschuldner nachweisen, die dem Juden ihren Anteil abgeliefert hätten [d. h. auf die Sache Theiß Baum lässt er sich nicht ein] (Nr. 5 und 6). Auch dass Moyses im Mai die geforderte Rechnung vorlegt (Nr. 8), führt nicht weiter. Beide Seiten bleiben bei ihren Positionen (Nr. 7 und 9). Ein Ergebnis ist nicht überliefert.

Reference number
GerKer, 1151
Extent
Schriftstücke: 9

Context
Schöffengericht Kerpen >> 6 Landesherrliche Angelegenheiten >> 6.1 Steuern und Zölle
Holding
GerKer Schöffengericht Kerpen

Date of creation
1665

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Last update
24.06.2025, 2:12 PM CEST

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1665

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