Urkunden
Hans Mayer von Göllsdorf, Bürger zu Rottweil, verkauft vor dem Hofgericht an die Stadt Rottweil den halben Fronhof, bisher Lehen von St. Blasien, seinen eigenen Hof, den Supplin innegehabt hat und genannte Gülten aus Gütern zu Göllsdorf um 50 Pfund Heller jährliches Leibgedinggeld.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 203 U 1130
- Further information
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Siegler: Hofgericht Rottweil;
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: ein anhängendes Siegel
- Context
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Rottweil, Reichsstadt >> 1. Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 203 Rottweil, Reichsstadt
- Indexentry person
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Mayer, Hans
- Indexentry place
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Göllsdorf : Rottweil RW
Rottweil RW; Bürgermeister und Rat
Rottweil RW; Hofgericht
- Date of creation
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1471 Oktober 8 (Dienstag vor Sankt Dionysiustag)
- Other object pages
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- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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20.01.2023, 4:52 PM CET
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1471 Oktober 8 (Dienstag vor Sankt Dionysiustag)
Other Objects (12)
Vergleich zwischen dem Kloster St. Blasien und Hans Mayer von Göllsdorf, wonach dieser im Besitz des halben Fronhofs zu Göllsdorf sein Leben lang bleiben soll und die rückständigen Zinsen ihm nachgelassen werden, wogegen er auf das Gericht alle Herrlichkeit zu Göllsdorf und alle seine Ansprüche an das Kloster verzichtet.
Vergleich zwischen dem Kloster St. Blasien und Hans Mayer von Göllsdorf, wonach dieser im Besitz des halben Fronhofs zu Göllsdorf sein Leben lang bleiben soll und die rückständigen Zinsen ihm nachgelassen werden, wogegen er auf das Gericht alle Herrlichkeit zu Göllsdorf und alle seine Ansprüche an das Kloster verzichtet.
Abt Christoph (Christoffel) und der Konvent von St. Blasien verkaufen der Stadt Rottweil alle ihre Rechte und Gerechtigkeiten an dem Dorf Göllsdorf, namentlich den Fronhof halb und die andere Hälfte nach dem Tod des Hans Mayer und andere genannte Güter - ausgenommen sind die zu Bernau gehörigen Güter und das Vogtrecht - um 500 Gulden.