Urkunden
Hans Mayer von Göllsdorf, Bürger zu Rottweil, verkauft vor dem Hofgericht an die Stadt Rottweil den halben Fronhof, bisher Lehen von St. Blasien, seinen eigenen Hof, den Supplin innegehabt hat und genannte Gülten aus Gütern zu Göllsdorf um 50 Pfund Heller jährliches Leibgedinggeld.
- Archivaliensignatur
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 203 U 1130
- Sonstige Erschließungsangaben
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Siegler: Hofgericht Rottweil;
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: ein anhängendes Siegel
- Kontext
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Rottweil, Reichsstadt >> 1. Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Bestand
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 203 Rottweil, Reichsstadt
- Indexbegriff Person
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Mayer, Hans
- Indexbegriff Ort
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Göllsdorf : Rottweil RW
Rottweil RW; Bürgermeister und Rat
Rottweil RW; Hofgericht
- Laufzeit
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1471 Oktober 8 (Dienstag vor Sankt Dionysiustag)
- Weitere Objektseiten
- Digitalisat im Angebot des Archivs
- Rechteinformation
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
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20.01.2023, 16:52 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1471 Oktober 8 (Dienstag vor Sankt Dionysiustag)
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Vergleich zwischen dem Kloster St. Blasien und Hans Mayer von Göllsdorf, wonach dieser im Besitz des halben Fronhofs zu Göllsdorf sein Leben lang bleiben soll und die rückständigen Zinsen ihm nachgelassen werden, wogegen er auf das Gericht alle Herrlichkeit zu Göllsdorf und alle seine Ansprüche an das Kloster verzichtet.

Vergleich zwischen dem Kloster St. Blasien und Hans Mayer von Göllsdorf, wonach dieser im Besitz des halben Fronhofs zu Göllsdorf sein Leben lang bleiben soll und die rückständigen Zinsen ihm nachgelassen werden, wogegen er auf das Gericht alle Herrlichkeit zu Göllsdorf und alle seine Ansprüche an das Kloster verzichtet.

Abt Christoph (Christoffel) und der Konvent von St. Blasien verkaufen der Stadt Rottweil alle ihre Rechte und Gerechtigkeiten an dem Dorf Göllsdorf, namentlich den Fronhof halb und die andere Hälfte nach dem Tod des Hans Mayer und andere genannte Güter - ausgenommen sind die zu Bernau gehörigen Güter und das Vogtrecht - um 500 Gulden.
