Archivale
An Herrn Kretschmar, Handwerksherr in Stuttgardt
Regest: Samuel Kindsvatter und Carlin Neuscheller, beide Bürger und Seckler von Reuttlingen, sind ungefähr vor 2 Jahren bei einem Ober- und Kerzenmeister des Seckler-Handwerks gewesen und haben gefragt, warum sie vor das Handwerk citiert werden sollen und was man bei ihnen Handwerksgebühr gebe. Antwort: 1/2 fl und dem Handwerksherrn 1/2 fl. Auf Ansuchen der beiden Reuttlinger hat man gegen Abend das Handwerk zusammenkommen lassen. Sie haben den Handwerks-Gulden damals gleich erlegt und gemeint, es werde dabei verbleiben. Am Ende sind sie aber beieinander sitzen geblieben, nur eine Mass Wein zu trinken. Die beiden Reuttlinger Meister wollten nun nicht so kahl sein und mit einer ehrlichen Meisterschaft als gute Nachbarn ein Glas Wein trinken. Am Schluss haben die Reuttlinger begehrt, sie sollen ihnen die Zech machen, was sie verzehrt haben. Sie bekamen zur Antwort, es werde nicht viel sein, sie sollen nur hingehen bis zur anderen Zeit, so wollen sie es den Reuttlingern schon sagen. Diese haben also gemeint, jene wollen sie zechfrei halten als gute Nachbarn und Mitmeister. Als es aber zum letzten Handwerk (= Handwerksversammlung) und Ausrichten der Händel kam und einer jeden Partei ihre Unkosten und Handwerksgebühren gesprochen (= bestimmt) wurden, haben sie den Reuttlingern für das erste Handwerk (= Versammlung) gemacht 1 fl Handwerksgebühr, jedem Meister 15 Kr, jedem Gesellen 15 Kr. Hernach ist verzehrt worden 4 fl und etliche 30 Kr. Das sollen die Reuttlinger auch völlig bezahlen. So sind beide auf 10 fl gekommen ... Ist es recht, mit dreifacher Rute zu strafen, nämlich Handwerksgebühr und Meistern und Gesellen den Lohn für Versäumnis und dass sie noch ihnen selber einen Recompens (= Gegengeschenk) machen auf den Tisch (= für das Verzehrte)? Wenn sie den Reuttlingern gesagt hätten, dass sie zu der Handwerksgebühr müssen noch Meister und Gesellen lohnen, will verschweigen (= geschweige, vollends) noch eine Zech bezahlen, so wollen die Reuttlinger schön wieder nach Hause gegangen sein. Als sie verwichenen Herbst ihre Handschriften gelöst haben, haben sie 4 fl wegen der Zech abgezogen mit einem geziemenden Bittbrief. Denn es ist den Stuttgartern wohl bewusst, dass sie beide damals überstossen wurden. Die 4 fl sind sie nicht rechtmässig schuldig, sondern haben Meister und Gesellen den Lohn gegeben und 1 fl Handwerksgebühr und für sie beide 30 Kr Zech ...
Nun ist unlängst ein scharfer Prozessbrief gekommen, wofern die Reuttlinger diese 4 fl nicht bezahlen, sollen sie als untüchtige Meister gehalten werden ...
Sie bitten, den Handwerksherrn, sich ihrer anzunehmen, damit die 4 fl erlassen werden.
Die Übereinstimmung dieser Abschrift mit dem Original bezeugt den 19. Juli 1709
Stadtschreiber zu Stuttgart D. U. Schweickher.
- Reference number
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3955
- Formal description
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Beschreibstoff: Pap.
- Further information
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Zeugen / Siegler / Unterschriften: Unterschriften: Samuel Kindsvatter, Johann Carolus Neuscheller, beide Bürger in Reuttlingen
Siegel (Erhaltung): Siegel
Genetisches Stadium: Kopie
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 11 Zünfte Seckler
- Holding
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Date of creation
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1709 März 4
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
Stadtarchiv Reutlingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- 1709 März 4