Monografie | Traktat
Gekrönte Preißschrift über die Frage: In wie fern läßt sich eine außerordentliche Strafe, welche nicht als bloßes Sicherheitsmittel, sondern als eigentliche Strafe erkannt wird, rechtfertigen? und wenn dieses nicht möglich ist, welches Mittel kann man an deren Stelle setzen, um auf der einen Seite das gemeine Wesen gegen listige oder hartnäckige Verbrecher, und auf der andern die ohne ihre Schuld Verdächtigen gegen den Eigendünkel und die Willkühr des Richters zu schützen?
- Weitere Titel
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In wie fern läßt sich eine außerordentliche Strafe, welche nicht als bloßes Sicherheitsmittel, sondern als eigentliche Strafe erkannt wird, rechtfertigen?und wenn dieses nicht möglich ist, welches Mittel kann man an deren Stelle setzen, um auf der einen Seite das gemeine Wesen gegen listige oder hartnäckige Verbrecher, und auf der andern die ohne ihre Schuld Verdächtigen gegen den Eigendünkel und die Willkühr des Richters zu schützen?
- Standort
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Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt -- Kp 3636
- VD 18
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1111925X
- Umfang
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[1] Bl., 117 S. ; 8°
- Sprache
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Deutsch
- Anmerkungen
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von D. Ernst Ludwig August Eisenhart ordentlichem öffentlichen Lehrer der Rechte in Helmstädt
- Urheber
- Erschienen
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[S.l.] , 1800
- Förderung
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Deutsche Forschungsgemeinschaft
- DOI
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doi:10.25673/66055
- URN
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urn:nbn:de:gbv:3:1-710138
- Letzte Aktualisierung
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02.06.2025, 12:30 MESZ
Datenpartner
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Traktat ; Monografie
Beteiligte
Entstanden
- [S.l.] , 1800