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Accis-Ordnung der Metzgerzunft
Regest: Wegen der vielen Zahlungsnachlässigkeiten der Meisterschaft wird nachfolgende Anordnung wieder erneuert.
1.) Jeder accispflichtige Meister hat an dem ordentlichen Einzugstag von 1/2 11 längst bis (= bis spätenstens) 12 Uhr auf der Zunftstube zu erscheinen und seine auf diesen Tag geschlachteten Tiere anzuzeigen und zugleich den Accis davon zu entrichten.
2.) Wer selbigen Tag durch ausserordentliche Fälle gehindert wird, hat den andern Tag noch Zeit, dem Vorstand Anzeige hievon zu machen. Am 2. Einzugstag kann dies nicht mehr stattfinden, sondern verfällt in die gesetzliche Strafe.
3.) Von dem auf dem Schlachthaus geschlachteten Vieh hat derjenige, dessen Name aufgenommen wird, für die Zahlung zu sorgen. Falls es am 1. oder längstens am 2. Einzugstag nicht geschieht, so verfällt er mit seinen Consorten, wenn die Schuld nicht allein an ihm liegt, für jedesmaliges Erinnern in eine Strafe von 15 Kr. - Auch wenn der Name von einem nicht aufgenommen wird, hat er dennoch seine Schuldigkeit zu entrichten, sonst wird er als Defraudant (= der Hinterziehung schuldig) behandelt, wie wenn er nicht im Schlachthaus geschlachtet hätte.
4.) Tiere zum eigenen Hausgebrauch schlachten findet ohne besondere Erlaubnis des Vorstands nicht statt. Sollte es geschehen, dass ein Meister ein nicht schaumässiges +) und zum Verkauf taugliches Tier hätte, und unterlässt er die Nachsuchung, so verfällt er nebst dem Accis-Ersatz in die gesetzliche Strafe.
5.) Stiere bis zu 2 Jahren, welche noch nicht mehr als 2 Schaufelzähne haben, sollen nur als Rinder behandelt werden, dagegen die, die 4 Schaufelzähne haben, als Stiere und 3 Gulden Accis bezahlen, die aber, die über 4 Schaufelzähne haben, als Ochsen, welche 4 fl Accis bezahlen. Wer aber sowohl bei den Stieren als Ochsen Gegenstand ++) vorweisen will, hat dem Vorsteher früher Anzeige davon zu machen, damit man sich über das angegebene Verhältnis überzeugen kann.
6.) Wer von einem accisbaren Tier, es mag Namen haben wie es will, seinen Accis nicht auf vorbeschriebene Art entrichtet und ihm eine Defraudation (= Hinterziehung) nachgewiesen wird, verfällt nebst dem Accis-Ersatz von jedem Stück in die Strafe mit 1 fl.
7.) Der Accis wird nach dem bekannten Königl. Tarif eingezogen. Dieses Gesetz betrifft ohne Ausnahme jeden gewerbetreibenden Meister.
Gegeben Reutlingen, den 7. November 1830.
Vorstehenden Gesetzes-Entwurf bestätigen im Namen der Meisterschaft der Zunftvorstand:
Goebel
Finkh
Faßnacht
Anckele
Faßnacht
die Deputation:
Andreas Finck
Jacob Faßnacht g. S.
Wilhelm Weinmann
Rath (?)
Dieses wurde den 3. März 1832 der Meisterschaft publiciert und mit voller Zufriedenheit angenommen mit dem Bemerken, dass man streng dabei bleiben soll.
- Reference number
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2949
- Formal description
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Beschreibstoff: Pap.
- Further information
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Bemerkungen: +) Fischer: Schw. WB: = was in der (Vieh-)Schau besteht
++) Fischer: Schw. WB: = Hindernis, Widerstand. Hier vielleicht = Widerspruch, Einwand
Genetisches Stadium: Or.
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Metzger
- Holding
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Date of creation
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1830 November 7
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
Stadtarchiv Reutlingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- 1830 November 7