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Injurienklage; Brüchtenverhör

Enthält: Bei dem Brüchtenverhör wird Thonneßen Jaixen aufgefordert, bis zum nächsten Montag seine Klage gebührend und mit den Rechten zu begründen, andernfalls müsse er die Schmäh- und Schimpfworte, die Hamecher angeblich gegen ihn ausgestoßen hat, öffentlich widerrufen und eine Kaution, dass er nichts weiter unternehmen werde ("de non ulterius iniuriando"), hinterlegen. Der Beklagte hingegen soll in der selben Frist seine Rechnung (offenbar der Anlaß des Streits) vorlegen.

Reference number
GerKer, 683
Extent
Schriftstücke: 1

Context
Schöffengericht Kerpen >> 8 Sonstiges >> 8.1 Brüchtenprotokolle
Holding
GerKer Schöffengericht Kerpen

Indexbegriff subject
Brüchtenverhör
Injurienklage
Kaution
Indexentry person
Hamecher - Michael
Jaixen - Thonneßen

Date of creation
1681 Juli 12

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Delivered via
Last update
24.06.2025, 1:34 PM CEST

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1681 Juli 12

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