Archivale

Privileg für einen weiteren Jahrmarkt nach Sonntag Reminiscere

Regest: Wir Maximilian von Gottes Gnaden römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, zu Ungarn, Dalmatien, Kroatien, etc. König, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, zu Brabant, zu Geldern etc, Graf zu Flandern, zu Tyrol etc, bekennen öffentlich mit diesem Brief und tun Kund allermenniglich, dass wir gemeinem Nutzen zu Förderung und zu gute, auch um der getreuen, angenehmen und nützlichen Dienste willen, so unsere und des Reichs liebe Getreue, Bürgermeister und Rate unserer und des Heiligen Reichs Stadt Rewtlingen unsern Vorfahren (= Vorgängern) römischen Kaisern und Königen, auch uns und dem Heiligen Reiche oft williglich getan haben und nun hinfüro (= künftig) uns und dem Reiche wohl tun mögen und sollen, denselben von Rewtlingen diese besondere Gnad getan, gegönnt und erlaubt haben, tun, gönnen und erlauben auch von römischer Königlicher Macht wissentlich in Kraft dieses Briefs, also dass die genannten Bürgermeister und Rate zu Rewtlingen und ihre Nachkommen daselbst zu den Jahrmärkten, deren sie vormals in Gebrauch und Herkommen sind, noch einen Jahrmarkt, nämlich eines jeden Jahrs auf Montag nach dem Sonntag Reminiscere in der Fasten anzuheben (= anzufangen) und die nächsten 2 Tage darnach zu währen, aufrichten und in ewig Zeit halten und dieselben Jahrmärkte (= an den selben Jahrmärkten) auch alle und jegliche Personen, so die [Jahrmärkte] mit ihrem Handel, Gewerb, Kaufmannschaften, Hab und Gütern besuchen, dazu und davon ziehen und wandern, alle und jegliche Gnad, Recht, Freiung (= Freiheit, Privileg), Fried, Geleit, Schutz und Schirm haben, gebrauchen und geniessen sollen und mögen, die sie zu ihren vordern (= früheren, bisherigen) Jahrmärkten gebrauchen und andere Städte in dem Heiligen Reiche zu ihren Jahrmärkten und die Personen, so dazu und davon ziehen, haben, gebrauchen und geniessen von Recht oder Gewohnheit, von allermenniglich (= jedermann) unverhindert, doch uns und dem Heiligen Reiche an unserer Oberkeit und sonst andern an ihren Jahrmärkten, in 3 Meilen Wegs um die berührte (= genannte) Stadt Rewtlingen gelegen, an ihren Jahrmärkten, Rechten und Gerechtigkeiten unvergriffenlich (= unangetastet) und unschädlich. Und [wir] gebieten darauf allen und jeglichen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vitzthumben (= Statthaltern), Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheissen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und sonst allen andern unsern und des Reichs Untertanen und Getreuen, in was Würden Standes und Wesens sie sind, ernstlich und festiglich mit diesem Brief und wollen, dass sie die obbestimmten Bürgermeister und Rate der Stadt Rewtlingen und ihre Nachkommen an dem ehgemeldeten Jahrmarkt, dazu alle die, so denselben mit ihrem Handel, Gewerb, Kaufmannschaften, Hab und Gütern oder in anderwege besuchen, dazu und davon ziehen, nicht hindern noch irren (= stören), sondern sie die und der vorbestimmten Gnaden, Rechte, Freiungen, Fried, Geleit, Schutz und Schirm obbestimmtermassen gebrauchen, geniessen und gänzlich dabei bleiben lassen und hiewider nicht tun noch jemand anderen zu tun gestatten in irgendeiner Weise, so lieb einem jeglichen ist, unsere und des Reichs Ungnad und Strafe und dazu eine Pene, nämlich 40 Mark lötiges Goldes, zu vermeiden, die ein jeder, so oft er freventlich hiewider täte, uns halb in unsere und des Reichs Kammer und den andern halben Teil den ehgenannten von Reutlingen und ihren Nachkommen unablöslich zu bezahlen verfallen sein soll. Mit Urkund dieses Briefs, besiegelt mit unserem Königlichen anhangenden Insigel, gegeben in unserer und des Heiligen Reichs Stadt Worms (...).

Archivaliensignatur
A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. B 72/26
Sonstige Erschließungsangaben
Ausstellungsort: Worms

Bemerkungen: Original: HStA Stuttgart B 201 U 16
Literatur:
C. F. Gayler: Historische Denkwürdigkeiten (...), Reutlingen 1840, Bd. 1, S. 134
Markus Bauer: Kompendium (1994), S. 144

Verweis: Kopie: S 161 Nr. 20 U 16. Abschrift: Privilegienbuch I (vorl. Nr. 6), fol. 32

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20) >> Bd. 7 Kaiserliche Privilegien
Bestand
A 2 b (Verfassung u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20)

Provenienz
HStA Stuttgart B 201 U 16
Laufzeit
1497 August 21

Weitere Objektseiten
Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

Datenpartner

Dieses Objekt wird bereitgestellt von:
Stadtarchiv Reutlingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.

Objekttyp

  • Archivale

Beteiligte

  • HStA Stuttgart B 201 U 16

Entstanden

  • 1497 August 21

Ähnliche Objekte (12)