Beigefügtes oder enthaltenes Werk | Verordnung

Translat. Ihro Kayserlichen Majestät, Selbstherrscherin aller Reussen, Befehl, aus Em. Dirigirenden Senat, wird jedermänniglich kund gethan: Mittelst Ihro Kayserl. Majestät emanirten und publicirten Manifests vom 22 Junii 1763. ist allen Ausländern ins Rußische Reich zu kommen, und in allen Provincien wo es einem jeden gefällig, sich niederzulassen erlaubet worden, wie solches in besagtem Manifest deutlich enthalten. Wann man nun nachgehends bemerket hat, daß die in Rußland angelangten ausländischen Colonisten geneigt waren sich in Ingermanland häußlich niederzulassen; Als wurde zu folge Ihro Kayserl. Majestät Ukase vom 1. November 1765. allen Particuliers, Edelleuten, Kaufleuten, und andern freyen in St. Petersburg wohnenden Ausländern gleichfals frey gelassen, von vorgedachten Colonisten eine gehörige Anzahl, nicht allein auf die, ihnen donirte oder gekaufte, sondern auch auf wüste in Ingermanland gelegene Crons- und verarrendirte Ländereyen, auf ihre eigene Kosten, zu versetzen: jedoch mit der Ausnahme, daß die Colonisten allezeit freye Leute verbleiben sollen ...

Translat. Ihro Kayserlichen Majestät, Selbstherrscherin aller Reussen, Befehl, aus Em. Dirigirenden Senat, wird jedermänniglich kund gethan: Mittelst Ihro Kayserl. Majestät emanirten und publicirten Manifests vom 22 Junii 1763. ist allen Ausländern ins Rußische Reich zu kommen, und in allen Provincien wo es einem jeden gefällig, sich niederzulassen erlaubet worden, wie solches in besagtem Manifest deutlich enthalten. Wann man nun nachgehends bemerket hat, daß die in Rußland angelangten ausländischen Colonisten geneigt waren sich in Ingermanland häußlich niederzulassen; Als wurde zu folge Ihro Kayserl. Majestät Ukase vom 1. November 1765. allen Particuliers, Edelleuten, Kaufleuten, und andern freyen in St. Petersburg wohnenden Ausländern gleichfals frey gelassen, von vorgedachten Colonisten eine gehörige Anzahl, nicht allein auf die, ihnen donirte oder gekaufte, sondern auch auf wüste in Ingermanland gelegene Crons- und verarrendirte Ländereyen, auf ihre eigene Kosten, zu versetzen: jedoch mit der Ausnahme, daß die Colonisten allezeit freye Leute verbleiben sollen ...

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Public Domain Mark 1.0 Universal

VD 18
90952774
Extent
4 ungezählte Seiten, 2°
Language
Deutsch

Bibliographic citation
Publication. Demnach beym Kaiserl. General-Gouvernement zur Beschwerde vorgebracht worden, daß unerachtet der unterm 16. Augusti 1762. im Lande ergangenen Publication, mittelst welcher die Herren Possessores derer publiquen und privaten Güter moniret worden, die nach denen vorigen Verfügungen erbauete Officier-Quartier-Häuser in volkommenen brauchbaren Stand setzen, und auf denen Gütern wo keine Quartier-Häuser befindlich, dergleichen aufbauen zu lassen, dennoch auf verschiedenen Gütern, theils gar keine Quartier-Häuser erbauet ...
Series
VD18 digital

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Contributor
Published
Riga : [Verlag nicht ermittelbar] , 1767

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Deutsche Forschungsgemeinschaft
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Last update
22.04.2025, 2:14 PM CEST

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  • Verordnung ; Beigefügtes oder enthaltenes Werk

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Time of origin

  • Riga : [Verlag nicht ermittelbar] , 1767

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