Sachakte

Aufnahme des Fürsten Karl v. Ligne in das westfälische Grafenkollegium wegen der Herrschaft Fagnolles-Ligne

Enthaeltvermerke: 1788: Aufnahmeantrag des Fürsten Karl v. Ligne auf Grund der 1786 erfolgten Aufnahme in den niederrheinisch-westfälischen Kreis. Zu geringes Angebot für den Matrikularbeitrag. Aufnahme nur bei Zustimmung beider westfälischer Kollegialteile. Drängen des Grafen Franz Georg Karl v. Metternich-Winneburg. Ausschreibung des Gesuchs an die evangelischen Mitstände. Bereitschaft des Fürsten v. Ligne zur Zahlung von 25 Gulden als Simplum. Zustimmung der Mitstände 1789: Dank des Fürsten Karl v. Ligne für die Aufnahme in das westfälische Grafenkollegium. Kaiserliches Kommissionsdekret über die Aufnahme des Fürsten Karl v. Ligne in das westfälische Grafenkollegium. Verärgerung über die Vordatierung der Rezeptionsurkunde durch Graf Franz Georg Karl v. Metternich-Winneburg

Archivaliensignatur
L 41 a, 498

Kontext
Niederrheinisch-Westfälisches Grafenkollegium >> 1. Verfassung und Verwaltung des Grafenkollegiums >> 1.8. Kollegialmitstände >> 1.8.8. Fagnolles (Ligne)
Bestand
L 41 a Niederrheinisch-Westfälisches Grafenkollegium

Provenienz
Niederrheinisch-Westfälisches Grafenkollegium
Laufzeit
1788-1789

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Letzte Aktualisierung
30.04.2025, 14:59 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Beteiligte

  • Niederrheinisch-Westfälisches Grafenkollegium

Entstanden

  • 1788-1789

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