Sachakte

Verordnungen wegen Huden und Weiden und deshalber bestrafte Exzessisten betreffend

Enthaeltvermerke: enth.: 1) fragmentum eines abgehaltenen Warburgischen Gograviats protocolli und Zeugenverhörs die Hude und Weide zwischen Rimbeck und Scherfede betreffend, 16.Nov.1646; 1 1/2) Oberamtliche Verordnung wie es mit den zu Istrup (Istorff) gemachten Zuschlägen gehalten werden solle, 9.Mai 1671; 2) Füllemeyer zu Schwaney beschwert sich bei hochfürstlicher Hofkammer, daß seine Schäfer beim Schwaneyischen Gericht gebrüchtet wegen Hütung der zehntbaren Kämpen nach abgeernteter Frucht, so doch anderen vorhin gestattet, worüber zu berichten und den Verfolg einzuschicken dem Rentmeister Wilhelm Heising anbefohlen wird, 28.Jan.1672; 2 1/2) Herr Amtsdroste Bruno von Mengersen schreibt an Rentmeister Wilhelm Heising wegen der Erkelnschen so auf ihren eigenen Zuschlägen und Wiesen, welche wegen starker zu Flöhung (Flutung ?) zu Weiden unbrauchbar besamet gewesen, gehütet und deshalber gepfändet und gebrüchtet, um denselben auf Vorschreiben des Herrn von der Asseburg allenfalls die Brüchten zu remittieren, 1.Nov.1689; 3) ein Zeugenverhör wie es zu Welda mit Abhütung der Stoppeln im Brackfelde gehalten sei und ob die Schäfer allemalen so lange warten müssen bis die Kühe oder Schweinehirten vor den Schäfern diese Stoppeln abgehütet, 17.April 1703; 4) attestatum patris Balthasaris Frischen zu Wormeln wegen des Stoppelhütens im Winterfelde, 22.Nov.1703; 5) rescriptum celebrissimi principis Francisci Arnoldi, daß das Vieh dem gemeinen Hirten vorgetrieben und nicht durch die Jugend zwischen dem Korn und sonsten allein gehütet werden solle, 12.Mai 1710; 5 1/2) Bericht des Richters zu Nieheim über eingenommenen Augenschein der Pömbsischen Feldmark, welche durch hochfürstliches des Alleinhütens halber vormals ausgelassenes und letzthin erneuertes gnädigstes edictum höchstens graviert zu sein vermeinet, 10.Aug.1710; 6) rescriptum regiminis sive mandatum an das Oberamt Dringenberg den in Sachen Merlsheim und Schöneberg wider den Herrn von Ketteler abgeforderten Bericht einzusenden, 15.Mai 1712 in puncto Alleinhütens; 7) untertäniges Memoriale der Gemeinheit Bellersen worin sie als ein alt hergebrachtes Recht praetendieren, mit den Pferden auf den Stoppeln vorhüten zu dürfen; 7 1/2) rescriptum regiminis wegen Einstellung des von verschiedenen im Oberamt Dringenberg und in specie im Driburgischen Distrikt sich anmaßenden allein Hütens, 7.Mai 1721; 8) rescriptum camerae wegen nicht beizutreibenden Brüchten von den Ackerleuten zu Driburg, welche wegen des Stoppel- oder Vorhütens bestraft sein, 8.Febr.1726; 8 1/2) copia decreti in Sachen der Gemeinheit Alhausen contra den Vogt zu Driburg sive mandatum an das Oberamt Dringenberg über das Vorhüten mit den Pferden und wie es damit an benachbarten Ortschaften gehalten werde zu berichten, 1.März 1726; 9) Bürgermeister und Rat der Stadt Dringernberg supplizieren bei hochfürstlicher Hofkammer, daß dem Rentmeister zum Dringenberg anbefohlen werden möge, den Platz wo die alte Glase Hütte gelegen, vor wie nach und nach wie vor zur gemeinen Grashude wie er fürhin gewesen, liegen lassen müsse, worüber Bericht abgefordert wird, 8.Mai 1730; 10) denen Eingesessenen der Gemeinheit Frohnhausen wird vom hochfürstlichen Geheimen Rat verstattet, daß diejenigen so Pferde halten auf ihren eigenen Ländereien vor dem Schweinehirten vorhüten mögen, 12.März 1735; 11) rescriptum consisilii intimi mit Beitreibung der Brüchten wieder Frohnhausen, welche wegen des Vorhütens ihnen andiktiert, einzuhalten, 16.März 1735; 11 1/2) extractus protocolli hochfürstlich Paderbornischen Oberamts Dringenberg in Sachen Gemeinheit Lütgeneder contra Stadt Borgentreich. Betrifft einen abgehaltenen Augenschein wegen einer Viehdrift bei der Drau, 17.Jan.1736; 12) rescriptum consilii intimi und Bericht wegen der gebrüchteten Hampenhausischen Eingesessenen, ob sie meritieren, von der Strafe befreit zu werden, inzwischen denenselben einzubinden, um sich des Stoppelhütens vorhin einzuhalten, 5.Juni 1742; 13) rescriptum consilii intimi worin der Gemeinheit Hampenhausen gewilliget wird; gleichwohl in ihrem Distrikt allein wo dieselbe zur Hude berechtiget ist, die Pferde vor den Schweinen hertreben lassen zu können, 15.Juni 1742; 14) untertänige Vorstellung und rechtliche Bitte an seiten deren Vorsteher der Gemeinheit Siddessen, welche Nachlaßbrüchten begehrt, daß mit Kuhvieh allein gehütet, 13.Dez.1745; 15) rechtliche Vorstellung und Bitte cum protestatione an seiten Richtern und Vorstehern wie auch der ganzen Gemeinheit Riesel contra Johan Küting, worin sie melden, daß die Gemeinheit und sonderlich diejenigen, die die meisten Zinsen geben müssen, berechtigt sein auf dem Rieselschen Bruch, wan das meiste Gromat abgeerntet ist, mit ihrem Vieh zu hüten; 16) Vogt Stenner verlanget vom Oberamt Dringenberg Nachricht quo titulo die Stadt Driburg in dem ganzen Driburgischen fürstlichen Forstdistrikte zu hüten berechtiget, ob es in specie wegen zahlender Herbst-und Maibede wäre, 11.Juli 1766; 17) Konzept, was darauf dem Vogt Stenner von seiten des Oberamts rescribiert worden; 18) rescriptum celebrissimi principis Wilhelmi Antonii vermög welchem zur Zeit der Mastung kein Vieh zur Weide in die Hölzer getrieben werden darf; falls aber ganz und gar keine Mastung vorhanden, soll den Interessenten die Hude und Weide darin hergebrachtermaßen vor wie nach verstattet, dafür aber von keiner Ortschaft werde das geringste gefordert, noch den Hudeinteressenten unterm Praetext der ihnen wieder verstatteter Grashude an das Oberamt ein gewisses Geldquantum erlegen zu müssen, weiter zugemutet werden, 2.Sept.1767; 19) Vogt Stenner ersucht das Oberamt um Nachricht, ob den Driburger Ackerleuten in anno 1724 oder 1725 erlaubt, mit ihren Pferden in den Feldmarken wo das Korn noch nicht völlig abgeerntet, zwischen dem Korn und vor den Schweinen herzuhüten , 17.Sept.1774; 20) rechtliche Imploration und Bitte nebst Anlage sub A an seiten der Gemeinheit Oeynhausen contra Richter Windhorst zu Nieheim in puncto Hütung mit den Pferden auf den Drischen (Dreischen) cum inscripto mandato judicii aulici de super referendi et inhibitione ad interim de non exequendo bruchtas, 7.Febr.1776; 21) Gemeinheit Hampenhausen suppliziert beim Herrn Landdrosten in puncto des Vorhütens mit den Pferden auf den Stoppeln, sie bei ihrem bewiesenen, hergebrachten Rechte zu belassen und mit aller Strafe zu übersehen; 22) Bürgermeister und Rat zu Brakel suppliziert in Betreff der Heinigung der Wiesen und Verschonung der Gärten; 23) Gemeinheit Frohnhausen provoziert von der Bestrafung wegen geschehenen Stoppelhütens, 3.Juli 1778

Alt-/Vorsignatur
Loculus III, Paket I Nr.1-23

Kontext
Fürstbistum Paderborn, Oberamt Dringenberg >> 3. Die hohen und niederen Gerichtsbarkeiten
Bestand
B 414 Fürstbistum Paderborn, Oberamt Dringenberg

Laufzeit
1646-1778

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Letzte Aktualisierung
24.06.2025, 13:49 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • 1646-1778

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