Urkunden
König Wenzel bestätigt und erneuert das der Stadt Nürnberg durch Kaiser Karl IV. verliehene Befreiungsprivileg von allen unrechten Zöllen, Mauten, Geleiten und Umgelten d.d. 5. April 1355 (SS/C Nr. 21). - Siegler: der Aussteller.
Hinweis: Inseriert in Urkunden 1385 XII 30 und 1399 I 2.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 182
- Former reference number
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KA/B Nr. 9; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 1850
- Language of the material
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ger
- Further information
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Ausstellungsort: Nürnberg
Originaldatierung: Geben zu Nuremberg 1379 des nesten suntags vor unser frawentage liechtmesse.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1379
Monat: 1
Tag: 30
Äußere Beschreibung: Ausf., mit Siegel (mit Rücksg.).
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Wenzel als Römischer König (Lade KA/B)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexentry person
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Karl IV., Kaiser
Wenzel, König
- Indexentry place
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Nürnberg, Handel
Nürnberg, Ungelt
Nürnberg, Ausstellungsort
Nürnberg, Zollwesen (auch Geleit und Mauten)
- Date of creation
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1379 Januar 30
- Other object pages
- Last update
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23.05.2025, 11:51 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1379 Januar 30
Other Objects (12)

König Wenzel gebietet allen Fürsten, geistlichen und weltlichen, Grafen, Freien, Herren, Dienstleuten, Rittern, Knechten und den Gemeinschaften der Städte Märkte und Dörfer, dass sie solche Münze, welche die Münzmeister jener Fürsten und Herren, so den jüngsten Münzbrief (KA/B Nr. 19, d.d. 14. September 1390) nicht besiegelt, schlagen, und die das rechte Korn und Auszahl nicht hätte, nicht annehmen, sondern zerschneiden sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel erlaubt dem Bürgermeister, dem Rat und den Bürgern der Stadt Nürnberg ("Nuremberg"), dass sie sich mit Fürsten, Herren, Rittern, Knechten oder beliebigen andern um "vorwort, stallung oder vmb hilfe" vereinigen mögen, mit der Maßgabe jedoch, dass sie dieser Gnade sich weder wider das Reich noch wider der Korne zu Beheim gebrauchen sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel gibt den Schöffen und dem Rat zu Nürnberg ("Nuremberg") volle Gewalt, dass sie auf alle ihre Bürger und Bürgerinnen und auf all deren Habe und Dinge, die sie in der Stadt feil haben kaufen oder verkaufen, Ungelt aufsetzen und nehmen mögen, mit der Auflage jedoch, dass sie dasselbe in gemeinen Nutz und Frommen der Stadt wenden und kehren sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel spricht aus, dass, was "trostung" die Bürger von Nürnberg den Juden und Jüdinnen bei ihnen versprechen oder verschreiben, diesen unverkümmert und ungehindert verbleiben solle, wogegen die von Nürnberg allen Nutzen, dessen sie von den Juden genießen, zur Hälfte an die königliche Kammer geben, und außerdem die Juden selbst alle Jahre je einen Gulden für den einzelnen ebendorthin entrichten sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel setzt fest, dass erstlich Bürgermeister, Rat und Bürger gemeiniglich der Stadt Nueremberg Macht haben, nach eigenen Gutdünken Juden und Jüdinen bei sich aufzunehmen und sie von des Reichs wegen zu handhaben und zu schützen, dass sie aber, was sie von diesen Juden genießen, zur Hälfte der königlichen Kammer ausantworten sollen; dass ferner jeder der besagten Juden, der zu seinen Jahren gekommen wäre, alle Jahre einen Gulden in die königliche Kammer bezahlen solle; dass dagegen die Stadt Nürnberg der 400 Gulden, die sie bisher von der Juden wegen zu geben pflichtig gewesen, los und ledig sein solle; dass der König, was die Juden an Erbe oder Eigen in der Stadt hätten oder gewinnen würden, und auch den Nutzen, den er von ihnen habe, fürderhin niemand verschreiben oder vergeben wolle; dass, wenn von den Juden immer ein Anfall bestehe, die Hälfte dem Könige und die Hälfte der Stadt zukommen solle; dass endlich die Übergriffe, die in den jüngsten Kriegen zwischen Fürsten, Herren und Städten beiderseits geschehen, vor kein Hofgericht, Landgericht oder anderes Gericht gebracht werden sollen. - Siegler: der Aussteller.
