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A-Repertorium Nr. 7: Stadtgericht (Bestand)

Vorwort: Den Vorsitz in dem aus dem Markt- und Münzgericht hervorgegangenen Stadtgericht führte der ursprünglich vom König eingesetzte Ammann. Mit der in den Stadtrechtsmitteilungen von 1296 überlieferten und durch ein Privileg König Karls IV. von 1347 bestätigten Wahl des Ammanns durch den Rat gewann die Reichsstadt bestimmenden Einfluss auf die Besetzung des Stadtgerichts. Die Verleihung des Blutbanns an den Bürgermeister zur Weitergabe an den Ammann durch König Wenzel 1397 vollendete die jurisdiktionelle Selbständigkeit Ulms. Bereits 1359 hatte Ulm die Exemtion von Land- und Hofgerichten erlangt, musste dieses Privileg jedoch gegen Vorladungen auswärtiger Gerichte immer wieder verteidigen. Die Führung eines Achtbuchs hatte Karl IV. schon 1346 der Stadt Ulm zugestanden.

Nach der karolingischen Verfassungsänderung von 1548 ging die Rechtsprechung im wesentlichen auf den Rat über, der sich dabei auf Gutachten der Ratskonsulenten stützte. Dem Stadtgericht, als Obergericht unter dem Vorsitz des Ammanns mit 12 Ratsherren besetzt (8 Patrizier, 4 Kaufleute), verblieb die Zivilgerichtsbarkeit, vor allem in Schuld- und Gantsachen. Über Schuldsachen bis zu einem Streitwert von 20 fl. entschied das Untergericht (3 Ratsherren aus dem Patriziat, 2 Mitglieder aus der Kaufleutezunft, von denen einer dem Rat angehörte), dessen Aufgaben seit dem 17. Jahrhundert an das Bürgermeisteramt übergingen. Streitsachen von geringerer Bedeutung wurden den jeweils zuständigen Ämtern zur Entscheidung vorgetragen.

Für zunächst in die Kompetenz kirchlicher Instanzen fallende Klagen in Ehesachen wurde nach Einführung der Reformation in Ulm ein weltliches Ehegericht konstituiert, das sich um gütliche Einigungen bemühen sollte, aber auch Ehescheidungen aussprechen konnte, strafbare Handlungen wie Ehebruch aber vor den Rat bringen musste. Unter Vorsitz des Ammanns war es nach der Ordnung von 1565 mit sechs, später (1663) mit acht jährlich vom Rat berufenen Richtern besetzt (je einem Theologen und einem Ratskonsulenten, zwei Ratsherren und zwei bzw. seit 1663 vier Mitgliedern "außerhalb des Rats", von denen einer dem Patriziat angehörte).

Im Zuge der Gewaltenteilung in bayerischer Zeit wurde ein vom Rat bzw. Magistrat unabhängiges Stadtgericht eingerichtet und mit einem vom Kurfürsten ernannten Stadtrichter und vier Räten besetzt. In 1. Instanz war es für Zivil- und Strafsachen der Einwohner Ulms, für die Führung der Kontrakt- und Hypothekenbücher, die Aufsicht über Pfleg- und Vormundschaften zuständig und fungierte unter Zuziehung eines Geistlichen als evangelisches Ehegericht. Übergeordnete Berufungsinstanz war das Hofgericht in Memmingen.

Reference number of holding
A Rep. 7

Context
>> Reichsstädtische Überlieferung >> Reichsstädtische Aktenüberlieferung

Date of creation of holding
1395/1854

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Last update
03.04.2025, 12:43 PM CEST

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  • 1395/1854

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