Abschnitt
Paroemia XL. Wer Landes-Herr oder Landes-Fürst ist/ und Landes-Herrligkeit oder Landes-Fürst. Obrigkeit hat/ dem gebühret auch die Erb- und Landes-Huldigung.
- Sprache
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Latein, Deutsch
- Erschienen in
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Epidipnides Paroemiarum Juris Germanicarum
- Erschienen
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1710 -
- Letzte Aktualisierung
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26.05.2025, 15:49 MESZ
Datenpartner
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Abschnitt
Entstanden
- 1710 -